Newsletter-Ausgabe #352: März 2007

Themen: .mobi – Auktion von 15 neuen Premium-Domains | aidu.de – Kreuzfahrer siegt vor LG Köln | TLD-Update – Neues von .eu, .hu und .org | test24.de – hOLG Hamburg erlaubt Domain-Parken | tulex.de – Service-Tool zur Markenrecherche | Auszeit – Domain-Handel zeigt sich ruhig | DENIC – Generalversammlung steht vor der Tür

.mobi – Auktion von 15 neuen Premium-Domains

Die irische dotMobi Ltd, Verwalterin der Mobil-Domain .mobi, wirft erneut eine Reihe besonders attraktiver Domain-Namen auf den Markt: anlässlich der T.R.A.F.F.I.C. West 2007 in Las Vegas werden am 7. März 2007 insgesamt 15 so genannte „Premium-Domains“ versteigert.

Wie bei der Einführung jeder neuen Top Level Domain ist am Anfang das Hauen und Stechen um die attraktivsten da allgemein beschreibenden Domains am grössten. Bei dotMobi will man daher neue Wege gehen, und hat im Einvernehmen mit der Internet-Verwaltung ICANN eine Liste mit besonders begehrten Adressen erstellt, die nicht gleich von jedem registriert werden dürfen. Diese Liste mit „Premium-Domains“ setzt sich aus allgemeinen und bekannten generischen Begriffen und Phrasen in verschiedenen Sprachen zusammen. Nach und nach werden diese Domains von Verwalter dotMobi freigegeben, entweder im Rahmen einer Versteigerung oder für besonders ausgesuchte Webadressen auch im Wege einer Ausschreibung.

Zu den insgesamt 15, diesmal per Auktion vergebenen Domain-Namen zählen die Begriffe „airfare“, „areacodes“, „cam“, „casinos“, „cre/ditscore“, „directions“, „eat“, „libre“, „loancalculator“, „models“, „newmusic“, „pics“, „pizza“, „realestate“ und „singles“; Änderungen sind jedoch vorbehalten. Sie alle werden am 7. März bei der T.R.A.F.F.I.C. West 2007 in Las Vegas versteigert. Da an dieser Veranstaltung nur teilnehmen kann, wer zuvor eingeladen wurde, verteilen sich die Domains auf einen Kreis von Domain-Spezialisten, und stehen der breiten Öffentlichkeit vorerst nicht zur Verfügung. Gleichwohl war Ende des letzten Jahres eine erste Auktion von Premium-Domains für .mobi bereits äusserst erfolgreich verlaufen: so wurden auf der T.R.A.F.F.I.C. in Miami flowers.mobi für US$ 200.000,- und fun.mobi zu US$ 100.000,- versteigert, womit sich ein Neuling unter den Top Ten der Jahresbestenliste der Domain-Verkäufe platzieren konnte. Alle zehn angebotenen Domains fanden damals einen Käufer, und erzielten insgesamt knapp US$ 400.000,-.

Mit ähnlichen Zahlen rechnet Neil Edwards, der CEO von dotMobi, auch diesmal. „Wir erwarten, dass diese Liste mit 15 Domains eine ähnlich große, wenn nicht noch grössere Nachfrage als im Jahr 2006 hervorruft.“. Noch wichtiger sei jedoch, dass man das Geld investieren wolle, um Programmierern und Entwicklern einfache Werkzeuge zur Entwicklung mobiler Inhalte an die Hand zu geben. Das Angebot dev.mobi sei dabei nur ein erster Anfang.

Die 63 Seiten lange und 2 MB große, eher unübersichtliche Liste (.pdf) mit den .mobi-Premium-Domains findet man unter:
> http://snipurl.com/17mdg

Weitere Informationen zu .mobi finden Sie unter:
> http://pc.mtld.mobi/

Registrierung von .mobi-Domains möglich unter anderem unter:
> http://www.united-domains.de/mobi-domain/

Quelle: mtld.mobi, eigene Recherche

aidu.de – Kreuzfahrer siegt vor LG Köln

Mit dem Streit zweier Unternehmen aus der Reisebranche bekam es das Landgericht Köln zu tun (Urteil vom 08.02.2007, Az. 31 O 439/06). Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Begriff „aidu“ mit dem – wohl aus der berühmten Oper von Giuseppe Verdi entlehnten – Begriff „aida“ verwechselt werden könnte.

Die Klägerin, das in Rostock ansässige Unternehmen AIDA Cruises, veranstaltet seit über zehn Jahren Kreuzfahrten, im Internet unter anderem über die Domain aida.de. Sie ist Inhaberin diverser beim DPMA eingetragener Marken mit dem Bestandteil „aida“. Die Beklagte betreibt unter der Domain aidu.de seit 2003 ein Reiseportal. Im März 2005 hatte die Beklagte beim DPMA die Wort-Bild-Marke „aidu.de – Ab In Den Urlaub“ angemeldet; aus den Anfangsbuchstaben des Slogans ergibt sich also die Domain. Die Klägerin war nun der Ansicht, dass die isolierte Verwendung des Begriffs „aidu“ wegen Verwechslungsgefahr ihre Markenrechte verletzen würde. Sie begehrte daher von der Beklagten, dass diese es künftig unterlassen möge, das Zeichen „aidu“ im geschäftlichen Verkehr für Reisedienstleistungen zu nutzen; ferner sollte die Beklagte gegenüber DENIC eG auf die Domain aidu.de verzichten. Die Beklagte hielt dem im wesentlichen entgegen, dass eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei, da die Klägerin den geschützten Begriff stets nur in Kombination mit anderen Begriffen wie etwa „Aida- das Clubschiff“ nutzen würde.

Das Landgericht Köln gab der Klage hinsichtlich des Unterlassungsanspruches statt, einen Anspruch auf Verzicht auf die Domain lehnte das Gericht dagegen ab. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich dabei aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. In fast bilderbuchmäßiger Weise subsumiert das Gericht dabei im Urteil die Tatbestandsmerkmale, in deren Mittelpunkt die Frage nach der Prüfung der Verwechslungsgefahr stand. Eine solche hält das Gericht unter Hinweis auf die Wechselwirkung von Kennzeichnung, der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen für gegeben. So ist bereits die Zeichenähnlichkeit hoch, der Unterschied liegt allein in einem Buchstaben, wobei jeweils die Betonung auf dem zweiten Buchstaben „i“ liegt, so dass der unterschiedliche Endbuchstabe kaum zur Unterscheidung beiträgt. Die von den Parteien angebotenen Leistungen weisen ebenfalls einen engen, teilweise identischen Bezug zueinander auf. Soweit die Klägerin Zusätze verwendet, tragen diese nach Ansicht des Landgerichts zur Kennzeichnung nichts bei, zumal der Begriff „aida“ vom Verkehr selbständig wahrgenommen wird.

Soweit die Klägerin dagegen verlangt hat, dass die Beklagte die Domain löscht, wies das Gericht die Klage ab. Würde die Beklagte die Domain nämlich etwa für unähnliche Dienstleistungen oder gar als inhaltsleere Homepage nutzen, läge, so das Landgericht, mangels Verwechslungsgefahr keine rechtsverletzende Nutzung vor. Weitergehende Umstände, die etwa unter dem Gesichtspunkt der Zuordnungsverwirrung oder einer unlauteren Nutzung der Domain das Begehren der Klägerin stützen könnten, sind nicht ersichtlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat bereits angekündigt, Rechtsmittel einlegen zu wollen. So wird der Geschäftsführer der Beklagten mit den Worten zitiert, man wolle bis vor den BGH gehen. Mit einer Fortsetzung ist also zu rechnen.

Die Entscheidung des OLG Köln findet man unter:
> http://short4u.de/45e339bf0f9d5

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: rechtsanwalt-boecker.de, travelblogger.ch , eigene Recherche

TLD-Update – Neues von .eu, .hu und .org

Dass bei der Einführung der Europa-Domain Missbrauch betrieben wurde, lässt sich kaum leugnen. Dass dabei Schurken aber jetzt sogar an offizieller Stelle in Brüssel vermutet werden, überrascht dagegen. Was es sonst noch an Neuigkeiten rund um Top Level Domains gab, hier unsere kompakte Übersicht.

Zu den „Internet-Schurken des Jahres“ hat der Verband der britischen Internet-Provider (ISPA) Viviane Reding, die luxemburgische EU-Kommissarin für Informationsgesellschaft und Medien, sowie die EU-Kommission gekürt. Anlässlich der Verleihung des neunten UK Internet Industry Awards vergangene Woche begründete der Verband seine Entscheidung mit dem Hinweis, dass man mit den Sunrise-Regeln für .eu (dotEU) das obskurste Regelwerk seiner Art geschaffen hat, da britische Unternehmen anhand einer eidesstattlichen Versicherung hätten nachweisen müssen, dass es sie tatsächlich gibt. In Brüssel scheint man sich diese zweifelhafte Auszeichnung zu Herzen genommen zu haben; nachdem kürzlich die vorläufige Version des „code of conduct“ vorgelegt wurde, mit dem ein Verhaltenskodex für besonders ausgezeichnete Registrare erstellt werden soll, ruft EURid nun ausdrücklich die Öffentlichkeit zur Stellungnahme auf. Die Anmerkungen können noch bis 16. März 2007 per eMail eingesandt werden. Ob sie dagegen Berücksichtigung finden, bleibt offen, denn schon jetzt steht fest, dass der Verhaltenskodex am 29. März 2007 in jedem Fall offiziell in Kraft tritt.

In Ungarn freut sich das Council of Hungarian Internet Providers (CHIP) über die Registrierung der 300.000sten .hu-Domain. Welche Domain die Jubiläumsdomain war, war nicht auszumachen. Bekannt ist allerdings, dass mit sztaki.hu im Jahr 1991 die erste .hu-Domain überhaupt registriert worden war; die Adresse ist noch heute aktiv. Auch für die Zukunft stehen die Chancen gut, dass .hu auf Wachstumskurs bleibt. So dürfen die ungarischen Domains von Personen und Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU registriert werden, und sind damit auch für Deutschland und Österreich erhältlich; die Verwendung von Sonderzeichen (Umlaut-Domains) ist dagegen unter .hu vorerst noch ausgeschlossen. Halten die derzeitigen Wachstumsraten an, könnte .hu somit spätestens in drei Jahren auf über eine halbe Million Domains kommen.

Public Interest Registry (PIR), Verwalter der generischen Top Level Domain .org, scheint mit ersten Maßnahmen dem als „Domain-Tasting“ bekannt gewordenen Phänomen der Kurzzeitregistrierung von Domain-Namen durch Registrare entgegentreten zu wollen. Am 22. November 2006 verabschiedete die Internet-Verwaltung ICANN einen geplanten Zusatz zum Registry-Vertrag, der es PIR erlauben soll, eine Gebühr von bis zu US$ 0,05 für jede Domain zu verlangen, die innerhalb der 5tägigen „grace period“ vom Registrar wieder gelöscht wird, wenn zudem die Zahl der von diesem Registrar innerhalb von 30 Tagen gelöschten Domains mehr als 90% der registrierten Adressen ausmacht. Derzeit läuft bei ICANN die Phase der „comment period“, in der die Öffentlichkeit zu den Plänen Stellung nehmen kann, dies erfahrungsgemäß jedoch kaum tut. Wann die Regelung endgültig in Kraft tritt, ist offen.

Den Entwurf des .eu-Verhaltenskodex finden Sie unter:
> http://www.eurid.eu/images/Documents/CoC/rules_proc_en.pdf

Registrierung von .hu-Domains möglich z.B. unter:
> http://www.united-domains.de/hu-domain/

Weitere Informationen zu .org finden Sie unter:
> http://www.pir.org

Quelle: vnunet.com, heise.de, caboodle.hu, icann.org

test24.de – hOLG Hamburg erlaubt Domain-Parken

Das hanseatische Oberlandesgericht (hOLG) Hamburg beschäftigte sich mit einer Markenrechtsauseinandersetzung, bei der die Inhalte einer bei Sedo geparkten Domain mitzuberücksichten waren (Urteil vom 08.02.2007, Az.: 3 U 109/06). Das Gericht untersuchte dabei die Inhalte der geparkten Seite sehr genau.

Die Antragstellerin ist die Stiftung Warentest, die seit 1964 die Zeitschrift „Test“ herausgibt, sowie Inhaberin der Domain test.de und von unter anderem zwei Wort-/Bildmarken mit dem Begriff „Test“ ist. Sie wandte sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den Inhaber der Domain test24.de, die er auf Sedo geparkt und zum Kauf angeboten hatte. Auf der Seite waren unter anderem sponsored-Links zu zum Beispiel Tests und Preisvergleichen zu finden. Vor dem Landgericht Hamburg war die Antragstellerin erfolgreich. Durch Beschluss wurde dem Antragsgegner und Domain-Inhaber untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „test24.de“ als Adresse im Internet (Domain-Name) registrieren zu lassen und/oder zu benutzen.

Dagegen wandte sich nun der Antragsgegner. In einem Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgericht Hamburg bestätigte dieses die vorangegangene Entscheidung nur zum Teil. Nun wurde dem Antragsgegner und Domain-Inhaber untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „test24.de“ als Adresse im Internet (Domain-Name) zu benutzen. Die Registrierung der Domain sah das Gericht als unproblematisch an.

Auch gegen diese Entscheidung wandte sich der Antragsgegner. Er berief sich dabei unter anderem darauf, dass keine kennzeichenmäßige Benutzung des Begriffs test24.de gegeben sei, denn der stehe ja lediglich im Zusammenhang mit dem Verkauf, aber nicht den „sponsored links“. Diesmal hatte er vor dem hanseatische Oberlandesgericht vollen Erfolg, wenn auch nicht auf Grundlage seiner Argumentation.

Das Gericht sah den Antrag der Antragstellerin als unbegründet an. Zunächst bestünde keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr hinsichtlich des Zeitschriftentitels „Test“ und der für die Antragstellerin geschützten Marken. Dass der Begriff test24.de im Zusammenhang mit dem Verkauf des Domain-Namens genutzt werde, führe nicht zur Verneinung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Denn in dem Verkaufsangebot erschöpfe sich die Nutzung des Begriffs test24.de nicht. Er müsse im Zusammenhang mit den „sponsored links“ gesehen werden, der Gesamteindruck der Seite zähle. Allerdings bestehe gleichwohl keine Verwechslungsgefahr. Auf den Webseiten werde der Gesamtbegriff „test24.de“ benutzt, der die Domain wörtlich wiederhole und wegen der Bestandteile „test“ und „24“ erkennen lasse, dass es inhaltlich um irgendwelche Tests gehen soll, und zwar 24 Stunden am Tag. Die Bezeichnung „test24.de“ weiche in der konkreten Aufmachung auf der Internetseite hinreichend deutlich vom Kennzeichen der Antragstellerin ab.

Den weiteren Inhalt der Seite liess das Gericht nicht unberücksichtigt: Das Publikum erfahre zunächst, so das Gericht, dass die Domain gekauft werden könne. Zugleich sehe der Verkehr in der Zusammenstellung der „sponsored links zum Thema Test“ auf der Internetseite eine Dienstleistung des Antragsgegners, zu der die wie ein Kennzeichen genutzte Bezeichnung „test24.de“ ohne weiteres passe. Freilich komme die gegebene Zusammenstellung der „sponsored links“, die für sich eine Dienstleistung ist, der Dienstleistung, für die die Antragstellerin Kennzeichenschutz genießt, sehr nahe. Und andere Inhalte, wie etwa die Browserleiste „Sedo.de – die Domain test24.de ist zu verkaufen!“, die die Angabe zur Verkäuflichkeit der Domain nur wiederholt, ändern nichts an der auf der Seite als „sponsored links“ angebotenen Dienstleistung. Doch weiche die Gestaltung und Darstellung von „test24.de“ so weit von den von der Antragstellerin geschützten Rechten ab, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe; womit auch kein Anspruch der Antragstellerin besteht.

Mit dieser Entscheidung macht das hOLG Hamburg allerdings eines deutlich: eine Parkingseite mit Inhalten wie „sponsored links“ ist eine Dienstleistung. Nun stellt das Angebot zum Verkauf einer Domain schon eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr dar, mit der Folge, dass Markenrecht Anwendung findet. Aber von einer Nutzung im geschäftlichen Verkehr kann beim Domain-Parking auch dann ausgegangen werden, wenn die Domain selbst nicht zum Verkauf steht.

Das Urteil des hOLG Hamburg findet man unter:
> http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Hamburg3U109-06.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bonnanwalt.de, eigene Recherche

tulex.de – Service-Tool zur Markenrecherche

Wer Domain-Namen registrieren will, muss sich vorher Gedanken machen und prüfen, ob der Wunschname nicht die Rechte Dritter verletzt. Neben einer Namensrecherche sollte auch eine Markenrecherche Pflicht sein. Nun kann man die einzelnen Online-Datenbanken der Markenämter im In- und Ausland durchsuchen. Oder man nimmt ein kostenpflichtiges Angebot wie Tulex.

Bei Tulex handelt es sich um einen kostenpflichtigen Service, den die Tulex GmbH seit Mitte November 2006 anbietet. Das Spektrum von Tulex reicht dabei von der einfachen Markenrecherche und Markenähnlichkeitsrecherche über Markenmonitoring und Kurzgutachten bis zur kompletten Markenanmeldung von EUR 9,99 bis EUR 369,-. Die Tulex GmbH mit Sitz in Düsseldorf arbeitet mit der Anwaltskanzlei Dreyer in Essen zusammen, die die Kurzgutachten und Markenanmeldungen anbietet.

Nutzer des Angebots von Tulex legen einen eigenen Account an, in dem sie auf eine sichere Seite einloggen und ihre verschiedenen Anfragen verwalten können. Wir haben uns das Angebot angeschaut. Bei unseren Tests von Tulex‘ Markencheck kamen wir zu besseren Ergebnissen, als bei der manuellen Recherche. Zum Teil bekamen wir gerade bei der Recherche in der Datenbank des DPMA via Tulex mehr Informationen, so bei dem Suchbegriff „humidor“. Auf den Seiten des DPMA erhält man mit „Sense of Humidor“ und „HUMIDOR“ zwei Einträge, während Tulex neben „Sense of Humidor“ zusätzlich noch „Humidoro“, „Humidorhouse“, „WEINHUMIDOR“ und „Tobacc humidOrs“ auswirft. Der Eintrag „HUMIDOR“ fehlt bei Tulex, was freilich nicht verwundert, ist doch die Marke bereits seit September 2000 gelöscht. Innerhalb des Ergebnisses bei Tulex kann man sich die genauen Daten der einzelnen Marken genau anschauen. Was nicht dargestellt wird, sind die Bilder der Wort-/Bildmarken. Das wäre eine wünschenswerte Ergänzung. Das Ergebnis der Recherche kann man sich in verschiedenen Varianten als .pdf-Datei zumailen lassen.

Die Ähnlichkeitsrecherche nimmt seitens der Internetabfrage auch einmal mehr Zeit in Anspruch als die Größe von 1 bis 2 Minuten. Doch das Ergebnis kann sich aus unserer Sicht ebenfalls sehen lassen, wenn es auch hier und da etwas zu weit zu gehen scheint. Auf die Anfrage „Zuleica“ erhielten wir nicht nur Marken wie „Suleika“, „SOLICA“, „ZULEEG“ und das geradezu zwingende „LEICA“, sondern auch „REICA“, Meica“, „Maleica“, „ICA“, „De Rica“ und einige ganz abstruse Ergebnisse wie „D-CALC Original Niessen Process“. Eine kleine Statistik, wie groß die Zahl der „ähnlichen“ Marken ist, wäre eine ebenfalls nützliche Zusatzinformation. Nicht getestet haben wir das Kurzgutachten und die Markenanmeldung.

Wie funktioniert Tulex? Beim Tulex-Markencheck werden die in der Anfrage eingegebenen Zeichen in den Onlinemarkenregistern des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), bei EU-Gemeinschaftsmarken des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) und – soweit relevant für Deutschland – bei IR-Marken in jenen der World Intellecutal Property Organisation (WIPO) gefunden. Dabei berücksichtigt der Suchalgorithmus – wie das Ergebnis oben zeigt – Zeichen auch, wenn sie in Begriffen enthalten sind. So wird der Suchbegriff „Humidor“ auch im Ergebnis „Tobacc humidOrs“ gefunden. Satz-, Sonderzeichen und Ziffern werden besonders gefiltert, so dass beispielsweise Ziffern auch als ausgeschriebene Zahlen wahrgenommen werden.

domain-recht.de unterstützt Tulex unter:
> http://www.domain-recht.de/marken/index.php

Quelle: eigene Recherche

Auszeit – Domain-Handel zeigt sich ruhig

Nach den vergangenen stürmischen Wochen im Handel mit Domains entspannte sich die Situation in der letzten Woche, die keine reißerischen Käufe aufweist, aber doch einige interessante Details bietet. Den höchsten Preis erzielte mit costaricahotel .com für US$ 30.000,- (ca. EUR 22.835,-) wie üblich eine .com, aber eine .net-Domain lag nur wenige Dollar dahinter: fruit.net zu US$ 28.533,- (ca. EUR 21.720,-).

Unter den Länderendungen betritt unvermittelt die griechische forum.gr für EUR 9.000,- den Kreis gut gehandelter Endungen. Die Domain zieht telecom.gr mit EUR 2.200,- nach. Die griechische Endung hatte in der nahen Vergangenheit bereits einige interessante Verkäufe aufzuweisen. Hier handelt es sich vielleicht um einen Kandidaten, der zukünftig einen festen Platz auf dem Markt schafft, wenn auch Registrierung und Übertragung der .gr-Domains recht aufwändig ist.

Ebenfalls dabei, diesmal wie gewohnt, war die britische Endung, mit partnership.co.uk für GBP 4.995,- (ca. EUR 7.455,-) und mycustomer.co.uk für GBP 1.000,- (ca. EUR 1.490,-). Daneben kann sich diesmal auch .de bestens behaupten, angefangen beim chauffeurservice.de für EUR 5.000,-, über internetaffines united-webhosting.de für EUR 3.000,-, webclips.de für EUR 1.950,- und musikdownloaden.de für EUR 1.450,-, denen skatershop.de zu EUR 1.100,-, ein musikstar.de zu EUR 1.000,- und das umpc-forum.de für EUR 800,- folgten. Einige europäische Domains gab es auch, sowie eine indische, eine lettländische und eine österreichische:

heartinternet.eu – US$ 5.556,- (ca. EUR 4.230,-)
travelcheck.eu – EUR 815,-
dynabrade.eu – US$ 1.000,- (ca. EUR 760,-)

blackjack.in – EUR 4.000,-
business.lv – EUR 3.000,-
gameshop.at – EUR 1.990,-

Unter den generischen Endungen machte sich diesmal .mobi gleich mit fünf Abschlüssen breit, darunter mit invest.mobi für US$ 22.500,- (ca. EUR 17.125,-) eine der teuersten in der vergangenen Woche. Mit dabei auch die erste apotheek.mobi zu US$ 6.500,- (ca. EUR 4.945,-), ein wenig Fernsehen mit 90210.mobi für US$ 6.000,- (ca. EUR 4.565,-), ein Reiseangebot mit voyage.mobi für US$ 5.000,- (ca. EUR 3.805,-) und install.mobi für US$ 2.500,- (ca. EUR 1.905,-).

Wie bereits erwähnt, war fruit.net, die US$ 28.533,- (ca. EUR 21.720,-) kostete, zweitteuerste Domain der vergangenen Woche. Danach wurde es ruhiger und zwei Abkürzungen, cnidr.org für US$ 8.000,- (ca. EUR 6.090,-) und emn.org für US$ 6.500,- (ca. EUR 4.945,-) beherrschten das Mittelfeld. Das lange Ende, das zusammen letztlich mehr ausmachen dürfte als die großen Domain-Deals, gestaltete sich durcheinander:

fury.net – US$ 3.888,- (ca. EUR 2.960,-)
shareholder.org – US$ 3.200,- (ca. EUR 2.435,-)
woundcare.net – US$ 3.140,- (ca. EUR 2.390,-)
languages.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.285,-)
mycar.net – US$ 2.400,- (ca. EUR 1.825,-)
noagent.net – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.675,-)
naruto.net – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.675,-)
n2.org – US$ 2.150,- (ca. EUR 1.635,-)
microtouch.net – US$ 2.100,- (ca. EUR 1.600,-)
evolveIt.net – US$ 2.088,- (ca. EUR 1.590,-)
debianmexico.org – US$ 2.005,- (ca. EUR 1.525,-)
wia.net – US$ 2.002,- (ca. EUR 1.525,-)

Schließlich die immer stramme.com, bei der wie erwähnt costaricahotel.com zum Preis von US$ 30.000,- (ca. EUR 22.835,-) die Speerspitze liefert, der sich bing.com für US$ 25.375,- (ca. EUR 19.315,-) und propertyshop.com zu US$ 20.801,- (ca. EUR 15.835,-) anschließen. Weitere erwähnenswerte .com-Käufe waren:

imas.com – US$ 17.000,- (ca. EUR 12.940,-)
blackmale.com – US$ 15.250,- (ca. EUR 11.605,-)
cinnamonbuns.com – US$ 15.051,- (ca. EUR 11.455,-)
badcredithomeloans.com – US$ 14.508,- (ca. EUR 11.045,-)
interex.com – US$ 11.150,- (ca. EUR 8.485,-)
internetpictures.com – US$ 10.599,- (ca. EUR 8.065,-)
bcf.com – EUR 8.000,-
dualdiagnosis.com – US$ 10.250,- (ca. EUR 7.800,-)
freediscount.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.610,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de

DENIC – Generalversammlung steht vor der Tür

Wie jedes Jahr im Mai gibt es auch in diesem eine Generalversammlung der DENIC eG, zu der die Mitglieder eingeladen werden. Die Generalversammlung findet am Donnerstag, den 03.05.2007 in Frankfurt statt. Den genauen Ort und die Agenda gibt DENIC zu einem späteren Zeitpunkt bekannt.

Aber die DENIC-Generalversammlung wäre nichts ohne eine kleine Zusatzveranstaltung. So weist Klaus Herzig von der Pressestelle der DENIC darauf hin, man möge sich schon den Nachmittag und Abend des vorausgehenden Mittwoch, also des 02.05.2007 freihalten. Mehr wird freilich bisher nicht verraten. Die Termine also vormerken und der Dinge harren, die da kommen:

DENIC Generalversammlung mit Vorprogramm vom Nachmittag des 02. bis 03.05.2007 in Frankfurt.

> http://www.denic.de

Quelle: denic.de

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