Glücksspiel

DENIC siegt am Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hatte darüber zu befinden, ob eine Behörde der deutschen Domain-Verwaltung DENIC aufgeben kann, eine Domain zu löschen, wenn diese auf ein Glücksspielangebot weiterleitet (Urteil vom 29.11.2011, Az.: 27 K 458/10). Die Klage der DENIC eG gegen die Ordnungsverfügung war von Erfolg gekrönt.

Die Bezirksregierung Düsseldorf störte sich an einem Glücksspielangebot unter einer .com-Domain, das über eine weiterleitende .de-Domain erreichbar ist. Sie erließ zuletzt eine Ordnungsverfügung gegen DENIC, aufgrund der DENIC als Störer verpflichtet wurde, die fragliche .de-Domain zu sperren und zu löschen, damit über die .de-Domain die .com-Domain in Nordrhein-Westfalen nicht mehr erreichbar sei. Hiergegen wehrte sich DENIC und klagte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Die Parteien waren damit einverstanden, dass das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Das Gericht gab der Klage statt. Die Klägerin durfte von der Bezirksregierung nicht als Störerin in Anspruch genommen werden; sie haftet weder nach dem Glücksspielstaatsvertrag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV) noch nach dem Telemediengesetz. Der Glücksspielstaatsvertrag selbst regelt nicht, wer als Störer in Anspruch genommen werden kann, aber die Haftung eines Störers kann sich aus den Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts ergeben. Als Störer haftet danach, wer die Gefahr oder Störung unmittelbar setzt. Ob die Klägerin hier den polizeirechtlichen Störerbegriff erfüllt, beurteilte sich nach den Haftungsgrundsätzen und -privilegien des Telemediengesetzes. Die Verantwortlichkeitsregeln des TMG (§§ 7 bis 10 TMG) greifen jedoch nicht für diesen Fall, da die Leistungen, die die klagende DENIC eG erbringt, keinen inhaltlichen Bezug zu relevanten Verboten aus dem Glücksspielstaatsvertrag aufweisen. DENIC sorgt für eine Konnektierung der streitigen .de-Domain und hält zudem WHOIS-Informationen vor. Damit ist DENIC als Zugangsvermittler (§ 8 TMG) und nicht als Diensteanbieter (§ 10 TMG) anzusehen. Als Zugangsvermittler ist sie für die Inhalte des Glücksspielanbieters nicht verantwortlich (§ 8 TMG). Damit ist ihre Haftung ausgeschlossen, selbst wenn ihr eine etwaige Rechtswidrigkeit des Angebots unter der .com-Domain bekannt wäre. DENIC haftet aber auch nicht als Nichtverantwortliche, was über § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG möglich wäre. Denn auch die allgemeinen Gesetze, die dann greifen müssten, begründen keinen Anspruch zur Entfernung oder Sperrung des Domain-Namens durch den Zugangsprovider. Schließlich konnte die Klägerin auch nicht als Nichtstörerin in Anspruch genommen werden, was bei Gefahr in Verzug möglich ist. Die Beklagte hatte diese Möglichkeit nicht einmal ins Kalkül gezogen. In jedem Falle wird durch Glücksspiel im Internet kein so hohes Rechtsgut verletzt, dass man gegen einen Nichtstörer wegen Gefahr in Verzug vorgehen dürfte.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zeigt die Grenzen von Gesetzen auf, die an der Grenzenlosigkeit des Internet scheitern. Der Leitsatz: »Die DENIC eG kann nach dem Glücksspielstaatsvertrag zur Einschränkung des Zugangs zu Internetinhalten nicht als Störerin (im Sinne des Gefahrenabwehrrechts) in Anspruch genommen werden, wenn sie die Haftungsprivilegierungen des § 8 TMG erfüllt« setzt einen klaren Maßstab für zukünftige Rechtsprechung.

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