Bananabay

BGH grenzt Adwords von Metatags ab

Der Bundesgerichtshof hat nun endlich die Entscheidungsgründe im Streit um das als KeyWord genutzte Kennzeichen „bananabay“ vorgelegt (Urteil vom 13.01.2011, Az.: I ZR 125/07). Sehr deutlich unterscheidet das Gericht darin zwischen KeyWords und Metatags. Das Urteil ist Balsam für Google – und für auf Google Werbende.

Die Beklagte bietet Erotikartikel an und gab den für einen Konkurrenten geschützten Begriff „bananabay“ gegenüber Google als Schlüsselwort für eine Anzeige rechts des Suchergebnisses an. Der Kennzeichenrechtsinhaber von „bananabay“ klagte wegen einer Markenrechtsverletzung und erhielt in zweiter Instanz vom OLG Braunschweig Recht (Urteil vom 12.07.2007, Az.: 2 U 24/07). Daraufhin ging die Beklagte in Revision zum Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof legte diese Sache dem EuGH vor, da das Markenrecht harmonisiertes europäisches Recht ist und der EuGH hier die Auslegungshoheit hat. Der EuGH meinte, es komme darauf an, ob der Internetnutzer erkennen könne, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen.

Darauf aufbauend hob der BGH das Berufungsurteil des OLG Braunschweig auf und wies die Klage ab. Der Klägerin steht nach Ansicht des BGH kein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung des Begriffs „bananabay“ als Schlüsselwort für Anzeigen bei Google zu. Der Anspruch der Klägerin richte sich darauf, die Verwendung des Begriffs „bananabay“ durch die Beklagte als Schlüsselwort zum Aufruf ihrer – diesen Begriff jedoch selbst nicht enthaltenden – Anzeige bei Google zu untersagen. Der durchschnittlich informierte Internetnutzer sei aber in der Lage, zwischen Suchergebnis und einer rechts davon gelegenen und als solche gekennzeichneten Anzeige zu unterscheiden. Die Beklagte benutzte ein der Marke der Klägerin identisches Zeichen für identische Waren und Dienstleistungen. Allerdings hat die Beklagte das Zeichen nicht wie eine Marke benutzt und auf eine besondere Herkunft verwiesen, da das Kennzeichen in der geschalteten und als solche für den Internetnutzer gut erkennbaren Anzeige nicht sichtbar war. Mithin fehlte jeder Anhaltspunkt, der für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer den Schluss nahelegen könnte, die Anzeige stamme von der Klägerin, oder zwischen dem Werbenden und der Klägerin bestünden wirtschaftliche Verbindungen. Die Herkunftsfunktion der Marke wurde so durch die Nutzung als KeyWord nicht beeinträchtigt. Das OLG Braunschweig war davon ausgegangen, dass es bei der Feststellung einer kennzeichenmäßigen Benutzung nicht darauf ankommt, ob das in der Suchmaschine gefundene Ergebnis in der Trefferliste oder im Anzeigenteil aufgeführt wird. Nach Ansicht des BGH unterscheiden sich KeyWordWerbung und Metatags für den Internetnutzer grundlegend: Die Schaltung von KeyWord-Werbung sorgt für einen als Anzeige gekennzeichneten, rechts vom Suchergebnis einer Internetsuche gelegenen Eintrag, während Metatags dazu führen, dass ein Angebot des Nutzers in der Suchergebnisliste auftaucht und nicht als Anzeige gekennzeichnet ist. Im Suchergebnis erwartet der Nutzer ein Angebot des Markeninhabers oder eines seiner verbundenen Unternehmen, in den Anzeigen rechts vom Suchergebnis hingegen nicht. Aber auch die Werbefunktion der Marke wurde durch die Nutzung als KeyWord durch die Beklagte nicht verletzt: Der Markeninhaber ist insoweit geschützt, als im Suchergebnis in der Regel sein Produkte auftauchen werde. Dabei entfaltet sich die Werbekraft der Marke, die so durch eine Anzeige rechts des Suchergebnisses nicht hinreichend beeinträchtigt wird. Andere mögliche Anspruchsgrundlagen greifen nach Ansicht des BGH ebenfalls nicht.

Mit dieser gut vertretbaren Entscheidung klärt der BGH einige Punkte in der Rechtsprechung zu Metatags und KeyWord-Advertising. Aufgrund der nachvollziehbaren klaren Einschätzungen des BGH können Google, Google-Nutzer und Internetnutzer entspannter agieren.

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