FG Köln

Domain-Verkauf ist steuerfrei

Das Finanzgericht in Köln hat in einer aktuellen Entscheidung befunden, dass Domain-Verkäufe keine steuerbaren Einkünfte darstellen – zumindest, solange der Domain-Handel nicht geschäftsmäßig betrieben wird (FG Köln, Urteil vom 20.04.2010, Az.: 8 K 3038/08).

Die gemeinsam veranlagten Kläger hatten aus einem Verkauf einer 1999 registrierten Domain im Jahr 2001 DM 15.000,– erzielt. Das zuständige Finanzamt, die Beklagte, wollte diesen Betrag als sonstige Einkünfte bei der Einkommensteuer berücksichtigt sehen, da es davon ausging, bei diesem Veräußerungsvorgang handele es sich um eine sonstige Leistung in Form eines Unterlassens, weil der Inhaber gegen die Zahlung des Entgelts auf die Nutzungsmöglichkeit der Domain verzichtete (§ 22 EStG). Dagegen wehrten sich die Kläger, die davon ausgingen, es sei noch nicht ausgemacht, ob die Domain nicht ein immaterielles Wirtschaftsgut sei und somit steuerfreie Einkünfte erzielt worden wären (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Sie legten zunächst Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Dieser wurde von der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen, so dass die Kläger Klage erhoben.

Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt. Aus der Sicht des Gerichts ist der Einkommenssteuerbescheid rechtswidrig und verletzt im Hinblick auf den Erlös aus dem Verkauf der Domain die Rechte der Kläger. Beim Verkauf eines Domain-Namens handele es sich, so das Gericht, um einen Veräußerungsvorgang und nicht um eine Leistung im Tätigkeitsbereich oder im Bereich der Nutzung des Vermögens (§ 22 Nr. 3 EStG). Der Domain-Inhaber gibt seine Rechtsposition an der Domain beim Verkauf vollständig auf; er kündigt die Domain gegenüber DENIC als Voraussetzung für die Registrierung durch den Käufer. Wie beim Verkauf eines Patents oder dem Verzicht auf Mieterrecht bei vorzeitiger Auflösung eines Mietvertrages gegen Entgelt sei der Domain-Verkauf demnach nicht steuerbar, soweit er nicht unter § 23 EStG oder unter die sonstigen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes subsumiert werden könne, was hier nicht der Fall war. Auch eine Besteuerung des Erlöses nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG kam nicht in Betracht, da zwischen Registrierung der Domain und deren Veräußerung mehr als ein Jahr lagen.

Die Einschätzung des Gerichts beruht auch darauf, dass der Kläger lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielte. Beruhten die Einkünfte aus dem Verkauf in irgendeiner Form auf gewerblicher oder freiberuflicher Basis, sähe das Ergebnis anders aus. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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