AG Hamburg

RSS-Feed verletzt Urheberrecht

Das AG Hamburg (Mitte) beschäftigte sich mit der Frage, inwieweit auf Webseiten eingebaute RSS-Feeds, die Daten anderer Seiten wiedergeben, Urheberrechtsverletzungen verursachen können (Urteil vom 27.09.2010, Az.: 36A C 375/09).

Der Kläger ist Urheber eines Textes und eines Fotos, das er auf einem Internetangebot gegen Vergütung veröffentlicht hatte. Der Beklagte hatte in sein Seitenlayout einen RSS-Feed integriert, über den die Werke des Klägers somit öffentlich zugänglich wurden. Der Kläger schrieb den Beklagten wegen der bestehenden Urheberrechtsverletzung an und forderte Schadensersatz. Der Beklagte löschte daraufhin den Inhalt auf seiner Seite. Der Kläger forderte nun über seinen Anwalt erneut Zahlung von Schadensersatz und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Letztere gab der Beklagte ab, wies den Schadensersatzanspruch aber zurück. Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht Hamburg-Mitte.

Das Amtsgericht Hamburg gab der Klage statt (Urteil vom 27.09.2010, Az.: 36A C 375/09). Es geht davon aus, dass Urheberrechte auf Seiten des Klägers bestehen und der Beklagte diese verletzte, indem er den Text und die Fotografie öffentlich zugänglich machte (§ 19a UrhG). Der Beklagte haftet aus Sicht des Gerichts sogar als Täter, da er Text und Foto selbst nutzte. Die Einbindung des RSS-Feeds durch den Beklagten sei adäquat-kausale Ursache für die Werknutzung, da ohne sie die Werke des Klägers nicht auf der Internetseite des Beklagten bereitgehalten worden wären. Unerheblich sei, dass die Werke nicht unmittelbar mit Einbindung des RSS-Feeds auf der Seite des Beklagten abrufbar waren, und dass der Beklagte selbst keinen Einfluss auf den Inhalt des RSS-Feeds habe. Eine Haftung des Beklagten nach dem Telemediengesetz schloss das Gericht nicht aus; die Privilegierungstatbestände der §§ 8 und 10 TMG fanden nach Ansicht des Gerichts keine Anwendung, da der Beklagte die RSS-Feeds selbst eingebunden habe (§ 7 TMG). Es handele sich damit nicht um fremde Inhalte eines Dritten.

Nach dieser Rechtsprechung sollte man unverzüglich alle „öffentlichen“ RSS-Feeds von der eigenen Website, dem Blog und ähnlichen Angeboten entfernen. Das Risiko einer Rechtsverletzung ist anders nicht mehr kalkulierbar. Soweit die Daten, die über den Feed bereitgestellt werden, nicht unter creative commons stehen, müsste man von einer Urheberrechtsverletzung ausgehen. Wir meinen, die Ansicht des AG Hamburg ist nicht stichhaltig und bieten den hinkenden Vergleich zum Kioskbetreiber, der Zeitungen und Zeitschriften feil bietet. Ist er für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich, die von einem Magazin, das er anbietet, ausgeht? Wie gesagt, der Vergleich hinkt, aber der Kioskbetreiber gibt auch nur wieder, was er geliefert bekommt. Ganz wie der Domain-Inhaber mit RSS-Feed. Und wenn urheberrechtlich Geschützte Werke via RSS feilgeboten werden, liegt darin nicht die Zustimmung, diese durch Dritte öffentlich zugänglich zu machen – in Maßen?

  1. Harry Fischer

    Wie lange sollen diese „Weisen“ vom Landgericht Hamburg noch ihr Unwesen treiben? Warum liefern sie denn schon wieder eine Steilvorlage für unsägliche und unberechtigte Abmahnungen? Das kann man getrost Arbeitplatzerhaltung für den eigenen Berufsstand nennen.
    Denn: Um einen RSS-Feed in die eigene Website einzubinden, muss ja ein anderen diesen ausdrücklich zur Verfügung stellen. Und welcher Idiot stellt einen Porsche mit Zündschlüssel vor die Disko und beschwert sich dann, wenn ein paar Burschen eine Spritztour damit machen? Was anderes wäre Framing: Fremde Website in die eigne reinbauen, das geht auch ohne jede Vorgabe oder Zustimmung des anderen.
    Sport frei!

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