LG Hamburg

Vorsicht bei Informationsdomains!

Das Landgericht Hamburg beschäftigte sich in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 17. Juni 2008 (Az.: 312 O 937 /07) unter anderem mit der Frage, inwieweit die Nutzung einer Marke im Domain-Namen zu Informationszwecken (§ 23 MarkenG) möglich ist.

Klägerin ist die deutsche Niederlassung einer großen und überragend bekannten Einzelhandelsplattformanbieterin aus USA, die Inhaberin zahlreicher Marken und Domains ist. Der Beklagte ist Rechtsanwalt; er registrierte zahlreiche unterschiedliche Domains, die sich aus Namen und Marke der Klägerin in Verbindung mit Begriffen wie „rechtsberatung“, „recht“ und „anwalt“ zusammensetzten. Die Seiten unter einigen Domains wiesen Marke und Namen der Klägerin in den Seitentiteln, Metatags und auch sonst auf. Zudem war AdWord-Werbung mit solchen Domains geschaltet, die direkt auf die eigentliche Domain der Anwaltskanzlei weiterleitete.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung hinsichtlich der Nutzung deren Marke und Namen für geschäftliche Werbung im Hinblick auf die Domains als auch auf den Webseiten des Beklagten, sowie auf Freigabe der Domains und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch. Der Beklagte ist unter anderem der Auffassung, die Benutzung der Begriffe sei zulässig, denn er habe auf Namen und Marke der Klägerin nur Bezug genommen, um über die Merkmale seiner Dienstleistung zu informieren (§ 23 Nr. 3 MarkenG). Und die Löschung der Domains komme nicht in Betracht, weil dafür jedwede denkbare Nutzung gegen Rechte der Klägerin verstoßen müsse; dies wäre bei einer privaten Nutzung nicht der Fall.

Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 17. Juni 2008, Az.: 312 O 937/07) gab der Klage überwiegend statt: Mit der Verlinkung auf seinen unternehmerischen Internetauftritt nutze der Beklagte die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke und des Unternehmenskennzeichens ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus. Der Markenschutz erstreckte sich auf die Dienstleistungsbereiche Rechtsberatung und anwaltliche Tätigkeit bereits aufgrund der bloßen Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr und der überragenden Verkehrsbekanntheit von Marke und gleichlautendem Unternehmenskennzeichen der Klägerin.

Das Argument des lediglichen Hinweises auf die Bestimmung einer Dienstleistung (§ 23 Nr. 3 MarkenG) greift nach Ansicht des Gerichts nicht, weil einerseits die Inhalte unter den Domains indizierten, es handele sich um ein Angebot der Klägerin selbst, und andererseits mangele es an der Notwendigkeit: um auf die Spezialisierung des Beklagten hinzuweisen, böten sich auch andere, generische Domain-Namen an.

Hinsichtlich der Nutzung der Kennzeichen auf der Kanzleiseite des Beklagten geht das Gericht von einem Hinweis auf die Bestimmung der Dienstleistung aus, die notwendig sei und nicht gegen die guten Sitten verstoße; die zwangsläufig hierin liegende Anlehnung an den Ruf der Klägerin habe diese hinzunehmen. Den Antrag der Klägerin auf Unterlassung dieser Nutzung gab das Gericht nicht statt. Allerdings stehe der Klägerin aus gewohnheitsrechtlicher Verankerung und analog § 1004 BGB ein Anspruch auf Freigabe der Domains zu. Bei Nutzung der Domains für private Zwecke würde das Namensrecht der Klägerin greifen.

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