AG Frankfurt/M

DENIC ist kein Drittschuldner?

Der Versuch, eine Domain bei der DENIC eG zu pfänden, ist gescheitert: das Amtsgericht Frankfurt am Main geht in seiner Entscheidung aus dem Januar 2009, die erst jetzt bekannt gemacht wurde, davon aus, dass die .de-Domain-Verwaltung DENIC nicht Drittschuldnerin im Rahmen einer Domain-Pfändung ist.

Der Kläger hatte im Wege einer einstweiligen Verfügung einen Zahlungstitel gegen den damaligen Inhaber des Domain-Namens greencard-select.de erlangt und einen Pfändungsbeschluss erwirkt. Der Pfändungsbeschluss betraf die Nutzungsrechte an der Domain; er wurde sowohl dem Domain-Inhaber als auch der DENIC als Drittschuldnerin im Mai 2007 zugestellt. Im Dezember übertrug der Inhaber die Domain an einen Dritten. Nun verlangte der Kläger von DENIC Schadensersatz und erhob Klage.

Das AG Frankfurt/M wies die Klage ab (Urteil vom 26.01.2009, Az.: 32 C 1317/08 – 22). Das AG Frankfurt/M geht im vorliegenden Fall zunächst davon aus, dass DENIC nicht Drittschuldner der Pfändung ist, da die Pfändung dem Wortlaut des Pfändungsbeschlusses nach nicht die Inhaberschaft an der Domain, sondern lediglich den aus dem Domain-Vertrag sich ergebenden Anspruch auf Nutzung dieser Domain umfasst. An einer Drittschuldnereigenschaft der DENIC fehlt es, weil ihre Leistung zur Ausübung des gepfändeten Rechts nicht erforderlich ist und ihre Rechtsstellung von der Pfändung auch sonst nicht berührt wird. Die DENIC ist zwar Partei des mit dem ehemaligen Domain-Inhaber bestehenden Domain-Vertrages, der die Grundlage der Domain bildet, und sie sorgt mit dem Namenservereintrag für die Konnektierung; aber einer anderen zusätzlichen Leistung der DENIC bedarf es nicht, um die Domain zu nutzen. Bei der Pfändung allein des Nutzungsanspruchs ist die Rechtsstellung der DENIC von vornherein nicht betroffen, weil der Schuldner in der Regel ja weiterhin Vertragspartner im Rahmen des Domain-Vertrages bleibt. So das Amtsgericht Frankfurt/M.

Die Frage der Pfändung von Domains ist jedoch nach wie vor umstritten. Das gilt insbesondere für die Stellung von DENIC als Drittschuldner. Gerade in diesem Punkt gehen die Meinungen auseinander. Die Entscheidung des AG Frankfurt/M klärt, auch über dieses Ergebnis mag man streiten, die Frage der Pfändung in lediglich das Nutzungsrecht, und führt einige nachvollziehbare Gründe an, warum DENIC nicht als Drittschuldner in Betracht kommt. Doch darf nicht vergessen werden, dass eine Nutzung von Domains ohne die Tätigkeit von DENIC gar nicht möglich ist. Wäre von dem Pfändungsbeschluss auch die Inhaberschaft umfasst gewesen, hätte die Entscheidung gegebenenfalls anders aussehen müssen, auch wenn die Ausführungen des Amtsgerichts nicht unbedingt genau in diese Richtung gehen.

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