naeher.de

Name vs. Gattungsbegriff

Die Problematik ist nicht neu, und es gibt bereits Entscheidungen. Nichtsdestotrotz macht die Entscheidung des LG Berlin (Urteil vom 21.02.2008, Az.: 52 O 111/07) nochmals deutlich, wie Gattungsbegriff und Nachname sich ins Gehege kommen können und wie man damit umzugehen hat.

Kläger ist ein Herr Näher mit gleichnamiger Firma, die Leiterplatten vertreibt. Er war Inhaber der Domain naeher.de, die allerdings beim Umzug zu einem anderen Provider gelöscht und dann vom Beklagten registriert wurde. Der Kläger handelt mit Domains. Seit er Inhaber von naeher.de ist, ist die Domain nicht mehr konnektiert gewesen. Im April 2007 wurde für den Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke „naeher“ eingetragen, unter anderem für die Klasse 14, Edelmetalle und plattierte Waren, die eine Nähe zu dem Geschäft des Klägers aufweisen. Da der Beklagte auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht reagierte, erhob der Kläger Klage beim Landgericht Berlin und beantragte, den Beklagten zu verurteilen, einer Löschung der Domain naeher.de zuzustimmen.

In einem Versäumnisurteil des LG Berlin vom 12.07.2007 wurde der Antrag auf Zustimmung zur Löschung der auf den Beklagten registrierten Domain abgewiesen. Der Kläger legte Einspruch gegen das Urteil ein und berief sich auf sein Namensrecht, die Bekanntheit der Firma im Bereich Leiterplatten sowie darauf, durch die Blockierung des Domain-Namens durch den Beklagten beeinträchtigt zu sein. Er beantragte Aufhebung des Versäumnisurteils und Verurteilung des Beklagten zur Löschung der Domain. Der Beklagte beantragte, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Er stützte sich unter anderem darauf, die Domain repräsentiere einen Gattungsbegriff; auch wenn an einem Gattungsbegriff gleichzeitig Namens- und Kennzeichenrechte bestünden, gelte das Prinzip der Priorität der Registrierung.

Das Landgericht Berlin wies mit seinem Urteil vom 21.02.2008 den Antrag des Klägers abermals zurück. Zunächst sei eine Markenrechtsverletzung nicht erkennbar (§§ 5, 15 MarkenG), solange die Domain nicht entsprechend genutzt werde. Es fehle an der notwendigen Verwechslungsgefahr mit der geschützten Bezeichnung, unter der der Kläger auftritt. Derzeit liege keine geschäftliche Nutzung der Domain vor. Sie ist nicht konnektiert und wird auch nicht zum Kauf angeboten. Dabei zieht das Gericht hier aufgrund der Markeneintragung unter anderem in Klasse 14 eine mögliche Erstbegehungsgefahr in Erwägung, doch liessen die Klassen 14, 15 und 44, für die die Marke zugunsten des Beklagten eingetragen wurde, auch zahlreiche andere Möglichkeiten der geschäftlichen Nutzung zu, die mit dem Geschäftsfeld des Klägers in keiner Weise kollidierten.

Ein Fall des Domain-Grabbing war hier für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar, mangels entsprechenden Vortrags seitens des Klägers. Obgleich der Beklagte mit Domains handelt, stehe die Domain nicht zum Verkauf. Zudem liege in der Registrierung einer Gattungsdomain keine sittenwidrige Schädigung (§§ 823, 1004 BGB). Schließlich konnte das Gericht auch keine Namensrechtsverletzung feststellen (§§ 12, 823, 1004 BGB), da dem die rein beschreibende Bedeutung des Namens des Klägers entgegenstehe.

Vergleichbare Entscheidungen wie die des Amtsgerichts Deggendorf zu winzer.de (Urteil vom 14.12.2000, Az.: 1 O 480/00) gehen in dieselbe Richtung. Das Landgericht Berlin sieht, unter Bezug auf die BGH-Entscheidung shell.de und weltonline.de, lediglich in Fällen, in denen mit der Domain-Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der aus dem Kennzeichenrecht fließenden namensrechtlichen Befugnisse einhergeht, einen Anspruch nach § 12 BGB. Das war allerdings hier nicht der Fall.

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