hOLG Hamburg

Suche nach der Anspruchsgrundlage

Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg durfte in einer Entscheidung (Urteil vom 12.04.2007, Az.: 3 U 212/06) präzisieren, worum es eigentlich geht, wenn jemand den Verzicht auf eine Domain gegenüber der Registrierungsstelle erklären soll.

Die Klägerin, eine Werbeagentur und Inhaberin mehrerer Marken zum Begriff „original Nordmann“, verlangt die Freigabe der Domain original-nordmann.eu, deren Inhaber der Beklagte ist. Dieser betreibt einen Forstbetrieb und handelt mit Nordmann-Tannen; er ist seit April 2006 Inhaber der Domain original-nordmann.eu, die bisher keine Inhalte aufweist. Die Klägerin sieht ihre Markenrechte verletzt und einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Beklagte hält entgegen, die Domain werde nicht geschäftlich genutzt, die Marke sei für Bäume nicht schützbar, da glatt beschreibend, und er beabsichtige eine allgemeine Informationsseite über Nordmanntannen einzurichten. Nach einer erfolglosen Abmahnung ging die Klägerin vor Gericht.

Das Landgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 15.08.2006 die Klage auf „Freigabe“ der Domain abgewiesen. Die Klägerin legte Berufung ein und änderte dabei den Antrag dahin ab, dass der Beklagte gegenüber der EU-Registrierungsstelle den „Verzicht“ auf die Domain original-nordmann.eu erkläre. Über diesen Antrag musste das hOLG Hamburg nun entscheiden. Das Gericht wies die Berufung zurück. Zu klären war zunächst, um was für einen Anspruch es sich überhaupt handelte: Das Landgericht Hamburg ging von einem Unterlassungsanspruch aus. Nach einem Hinweisbeschluss des hOLG Hamburg im Januar hatte sich die Sache dahin geklärt, dass die Klägerin eine Verzichtserklärung wolle. Dabei, so stellte das hOLG Hamburg fest, gehe es um die Domain schlechthin, und nicht um die Verwendung des Domain-Namens für bestimmte Inhalte. Da es nicht um bestimmte Inhalte geht, sondern um die Domain als solche, liegt nach Ansicht des Gerichts kein markenrechtlicher Anspruch nach § 14 MarkenG vor. Für diesen generellen Verzichtsanspruch kann es nicht auf mögliche Inhalte ankommen. Das Registrierthalten der Domain als solches stellt keine markenmäßige Benutzung dar. Zudem handelt es sich um eine Gattungsdomain; würde der Beklagte unter der Domain Informationen über Nordmanntannen bereit stellen, läge darin auch keine Markenrechtsverletzung; das gilt einerseits für die von der Beklagten registrierte Wort-/Bildmarke (Original Nordmann Tanne – Ein Geschenk der Natur), die für Pflanzen, wie auch die Wortmarke (Original Nordmann), die lediglich für Bekleidungsstücke eingetragen ist. Eine darüber hinaus in Großbritannien eingetragene Marke der Klägerin ist, so das Gericht, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland schlicht unbeachtlich (§ 4 MarkenG).

Davon abgesehen stelle das Registrierthalten der Domain kein unlauteres Verhalten dar (§ 3 UWG), und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb habe keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Verzichtsanspruch. Ein Anspruch aus dem Recht am Unternehmen (§ 823 BGB) bestehe ebenfalls nicht; es komme hier nicht zum Zuge, da keine Regelungslücke besteht. Die Klägerin hatte in einem Hilfsantrag zudem gefordert, der Beklagte dürfte die Domain nicht für Inhalte bezüglich Bäume und Kleidung verwenden. Doch auch diesen Antrag verwarf das Oberlandesgericht, da der weit gefasste Unterlassungsantrag nach § 14 MarkenG auch nicht rechtswidrige Nutzungen der Domain umfasst. Zudem sei nicht ersichtlich, dass eine Begehungsgefahr bestünde, dernach der Beklagte die Domain rechtswidrig für Inhalte mit Bezug zu Bäumen und Bekleidung nutzen werde.

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