LG Düsseldorf

Steuerfuchs dreht den Spieß um

Berichteten wir letzte Woche noch vom Urteil des Landgerichts Braunschweig, das sich um frag-den-steuerfuchs.de drehte, so werfen wir heute einen Blick auf die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 12.07.2006, Az.: 2a O 34/06) zum gleichen Streit. Und lernen am Beispiel der „markenmäßigen Benutzung“: andere Gerichte, andere Ansichten, andere Entscheidungen.

Bei dem Rechtsstreit vor dem LG Braunschweig (Urteil vom 14.06.2006, Az.: 9 O 582/06 (95)) handelte es sich um das Eilverfahren, in dem der Hersteller der Software „Steuerfuchs“ gegen den Inhaber der Domain frag-den-steuerfuchs.de prozessierte. Nachdem zunächst in dem Eilverfahren eine einstweilige Verfügung gegen den Inhaber der Domain ergangen war, reichte dieser nicht nur Widerspruch gegen die Entscheidung des LG Braunschweig ein (was zum besprochenen Urteil führte), sondern erhob vor dem LG Düsseldorf eine negative Feststellungsklage, das Hauptsacheverfahren, dessen Ausgang entscheidend für den gesamten Rechtsstreit ist.

Die Entscheidung in Düsseldorf erging knapp einen Monat nach der in Braunschweig. Kläger vor dem LG Düsseldorf war in diesem Fall der Inhaber der Domain frag-den-steuerfuchs.de, der eine negative Feststellung begehrte, wonach seitens der Beklagten (der Klägerin vor dem LG Braunschweig) keine Ansprüche gegenüber dem Kläger auf die Abgabe einer Verpflichtungserklärung bestanden, es zu unterlassen, den Begriff „Steuerfuchs“ in allen Varianten und zum Beispiel in Verbindung mit anderen Worten wie „frag-den-steuerfuchs“ und die Domain frag-den-steuerfuchs.de zu nutzen, und im Hinblick auf weitere Ansprüche, die sich die Beklagte gegen den Kläger berühmte.

Das LG Düsseldorf hatte keinerlei Problem, einerseits das Hauptsacheverfahren durchzuführen, da in ihm ein anderer Rechtsgegenstand als in dem Verfahren vor dem LG Braunschweig zu überprüfen war und der Kläger ein Interesse an der Klärung der Sache hatte. Andererseits bestand kein Problem, der negativen Feststellungsklage statt zu geben, nach der die vor dem LG Düsseldorf Beklagte (und vor dem LG Braunschweig Klagende) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Internetdomain frag-den-steuerfuchs.de sowie des Begriffes „Steuerfuchs“ oder der Wortkombination „frag den Steuerfuchs“ habe.

Schon eine markenmäßige Benutzung der Begriffe durch den Kläger vermochte das Gericht nicht zu erkennen: Der Internetnutzer sehe darin lediglich eine beschreibende Angabe, aber kein der Unterscheidung dienendes Zeichen der so gekennzeichneten Dienstleistung von gleichen oder gleichartigen Dienstleistungen. Damit fehlt es an dem im Markenrecht vorausgesetzten Herkunftshinweis, der von den Zeichen ausgehen müsste. Der vom Kläger genutzte Begriff „frag-den-steuerfuchs“ fordere den Betrachter auf, sich an einen Steuerfachmann zu wenden, ohne jedoch hiermit zwingend den Kläger zu meinen. Hinsichtlich der Domain komme es bei der Beurteilung, ob diese markenmäßig genutzt werde, darauf an, ob der Internetnutzer davon ausgeht, dass ihn Informationen zu dem genutzten Gattungsbegriff, bzw. der beschreibenden Angabe erwarten oder zu einem einzelnen Unternehmen. Das war hier augenscheinlich nicht gegeben.

Auch aus anderen gesetzlichen Normen vermochte das LG Düsseldorf Ansprüche der Beklagten nicht zu erkennen, weshalb die Rechtsangelegenheit im Rahmen des Hauptsacheverfahrens geklärt und das einen Monat zuvor im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil des LG Braunschweig obsolet wurde.

Den Ablauf des Rechtsstreit um die Doman frag-den-steuerfuchs.de kann man hier einsehen.

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