KG Berlin

Dispute-Lücke bei .eu-Domains

Eine Lücke in den Vergaberegeln von .eu-Domains hat das Kammergericht in Berlin (Beschluss vom 10.08.2007, Az: 5 W 230/07) geschlossen: da ein Dispute-Antrag nicht möglich ist, hat das Gericht dem Inhaber von zwei streitigen .eu-Domains ein Verfügungsverbot auferlegt, um eine Übertragung zu verhindern.

Wer sich durch einen Domain-Namen in seinen Rechten verletzt sieht, kann gegen diesen in der Regel einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Ein Anspruch auf Übertragung einer Domain ist dem deutschen Recht dagegen grundsätzlich fremd. Um nun zu verhindern, dass der Inhaber seine Domain während einer rechtlichen Auseinandersetzung an einen Dritten überträgt, hat die DENIC eG für .de-Domains die Möglichkeit geschaffen, dort einen Dispute-Antrag zu stellen. Dieser blockiert die Domain gegen eine Übertragung und hat den Vorteil, dass im Fall einer Freigabe durch den Inhaber der Antragsteller „nachrutscht“ und so zum Inhaber wird. Für .eu-Domains existiert ein solcher Weg jedoch nicht, so dass sich das Kammergericht mit der Frage zu befassen hatte, ob zumindest im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übertragung verhindert werden kann.

Die Antragstellerin hatte beanstandet, durch zwei .eu-Domains eines Konkurrenzunternehmens in ihrem Firmennamen verletzt zu sein, da die Domains im Kern die Firma enthalten; bei Aufruf der Domain wurde man auf die Website der Antragsgegnerin umgeleitet. Die Antragstellerin begehrte daraufhin vor Gericht, der Antragsgegnerin, mit deren Geschäftsführer früher eine geschäftliche Verbindung bestanden hatte, bei Meidung eines Ordnungsgeldes die Übertragung der Domains zu untersagen. Ausgenommen war lediglich die Übertragung an sich sowie ein gänzlicher Verzicht auf die Domains. Nachdem bereits das Landgericht dem Antrag entsprochen hatte, bestätigte nun auch das KG diesen Anspruch. Seine Grundlage findet er in den §§ 5, 15 MarkenG und § 12 BGB. Da der Antragsgegnerin keine Rechte an den streitigen Domains zustanden, gebraucht sie den Namen unbefugt und verletzt damit fremde Rechte.

Mangels Dispute-Eintrages gäbe es für die Antragstellerin lediglich die Möglichkeit, ein Schiedsverfahren einzuleiten, um sich ihre Rechte zu sichern; darauf muss sie sich nach Ansicht des KG jedoch nicht verweisen lassen. Da somit die Gefahr besteht, dass im Falle des Obsiegens in der Hauptsache die Domains bereits übertragen sind und ein Verzichtsanspruch somit ins Leere geht, gab das Gericht dem Antrag statt: Wird der Namensträger an der Registrierung nur durch den unbefugten Namensgebrauch des Verletzers gehindert, muss ihm die Möglichkeit verbleiben, die Eintragung der Domain zu erreichen, sobald der Verletzer eine Verzichterklärung abgibt.

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