WIPO

Hape Kerkeling erstreitet Schlämmer-Domains

Hape Kerkeling alias Horst Schlämmer durfte die besondere Erfahrung des Domain-Inhabers machen, der seine Domains aufgibt: Genutzte Domains weisen Traffic auf und sind ein gefundenes Fressen für Grabber. Vor der WIPO erwirkte er gleichwohl in einem UDRP-Verfahren den Transfer von schlaemmerblog.tv und schlaemmerhatgolf.tv.

Hape Kerkeling entwickelte den Charakter Horst Schlämmer und registrierte diesen Namen als Marke. Unter diesem Charakter startete er mit der Volkswagen AG eine Viralmarketingkampagne für den VW Golf. Für diese Kampagne wurden die Domains schlaemmerblog.tv und schlaemmerhatgolf.tv registriert und genutzt. Nach Beenden der Kampagne löschte die VW AG die Domains, weil sie die jährlichen Kosten von mehr als EUR 6.000,– nicht tragen wollte. Einmal freigeworden, registrierte der Gegner, der seinen Sitz in Tschechien hat, die Domains und bot darauf pornographische Inhalte an. Auf die Antragsschrift von Hape Kerkeling im WIPO-Verfahren reagierte der neue Domain-Inhaber nicht.

Für den WIPO-Panelist Tobias Zuberbühler stellte die Rechtslage kein Problem dar: die Domains sind zum Verwechseln ähnlich mit dem Namen und der Marke Horst Schlämmer. Die zusätzlichen Domain-Bestandteile „Blog“ und „Golf“ ändern daran nichts. Der Antragsgegner steht in keiner Beziehung zum Antragsteller und weist keinerlei Berechtigung auf, aufgrund der er die Domains nutzen könnte. Er hält die Domain-Namen, um Werbung für die Pornoindustrie bereitzustellen und nutzt sie ausschließlich zu Geschäftszwecken. Demnach sind die Domains bösgläubig registriert und genutzt. Der Schiedsrichter fand keine Anhaltspunkte, die die Nutzung der Domains durch den Gegner legitimiert hätten. Mithin entschied Tobias Zuberbühler, die Domains seien auf Hape Kerkeling zu übertragen.

Die Entscheidung scheint eine Besonderheit aufzuweisen: die Domains wurden vom ehemaligen Inhaber freiwillig gelöscht. Doch dieser Umstand ändert nichts daran, dass die Domains von einem Dritten registriert und genutzt und damit die Rechte des Kennzeicheninhabers verletzt wurden. Eine Kennzeichenrechtsverletzung besteht in diesem Fall auch, wenn der Rechteinhaber seine Domains von sich aus aufgibt.

Kennzeichenrechteinhaber sollten diese Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre Domain-Strategie zu überdenken. Leicht ist eine Domain gelöscht, aber schnell auch wieder von Dritten registriert. Sie dann wieder zurückzuholen, kostet Zeit und Geld. Ehe man eine Domain löscht, muss eingehend geprüft werden, welche Folgen das mit sich bringt. Gelöschte Domains werden in der Regel unmittelbar gegrabbt. Ein wesentlicher Teil der Domain-Industrie hat sich genau darauf spezialisiert. Frisch gelöschte Domains lassen sich bestens ausschlachten, denn in der Regel bringen sie schon Traffic mit. Für die, die Firmenportfolios verwalten, kann das durchaus bedeuten: Jede jemals registrierte Domain bleibt im Portfolio, komme, was da wolle. Denn die Folgekosten einer Löschung können die der dauerhaften Registrierung übersteigen. Zugleich sollte man sich früh die Frage stellen: Welche Domain muss ich wirklich registrieren?

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