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catch-all Risiko für Domain-Inhaber?

Domain-Registrare bieten ihren Kunden oft die catch-all Funktion an, bei der auch nicht vorhandene Subdomains, in den Internetseitenbetrachter eingegeben, auf die Second Level Domain verweisen und „ordentlich“ angezeigt werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Urteil vom 12.04.2006 (Az.: 4 U 1790/05) angelegentlich der Nutzung der catch-all Funktion eine Namensrechtsverletzung gesehen.

Die Beklagte ist Inhaberin einer Domain, für die sie eine catch-all Funktion und eine Weiterleitung nutzt. Dies führt dazu, dass der Kläger, wenn er seinen Namen und die Anfangsbuchstaben seines Namens auf der dritten Ebene als Third Level Domain unter die eigentliche Domain (Second Level Domain) eintrug, auf ein Sexportal weitergeleitet wurde. Der Domain-Name entspricht einem Gattungsbegriff, aber auch dem Nachnamen des Klägers. Hintergrund für die Klage war, dass Geschäftspartner des Klägers die Geschäftsverbindung beenden wollten, wenn unter Eingabe von Third Level Domains weiter das Erotikportal erscheine.

Die Beklagte verteidigte sich damit, den Gattungsbegriff nicht namensmäßig zu nutzen und das die catch-all Funktion üblich sei, es dagegen ganz unüblich sei, über die Eingabe einer Third Level Domain eine Person im Internet zu suchen. Zudem habe man auf die Beanstandung des Klägers hin die Weiterleitung unter den genannten Third Level Begriffen sogleich abgeschaltet.

In erster Instanz hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth noch die Nutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr und der catch-all Funktion sowie die Weiterleitung untersagt. Es sah eine Namensrechtsverletzung aufgrund der Nutzung der Domain; die Rechtsprechung zu Gattungsbegriffen sei nicht einschlägig. Beide Seiten gingen in Berufung. Das OLG Nürnberg geht nun fest von einer Namensanmaßung seitens der Beklagten aus, die durch die aktive catch-all Funktion herrühre. Darauf, dass die Schreibweise in der Form der Third Level Domain.Second Level Domain.TLD unüblich sei, komme es nicht an: „Der Kläger braucht es nämlich nicht zu dulden, daß er aufgrund einer catch-all Funktion eines Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens in der beschriebenen Weise ausgeschlossen wird.“ An der Nutzung der Domain durch die Beklagte rüttelt das OLG Nürnberg nicht, da man bei einem Adjektiv, das zum allgemeinen Sprachgebrauch gehört, nicht den Hinweis auf eine Person dieses Nachnamens erwartet.

Das OLG Nürnberg hat damit ein irrwegweisendes Urteil getroffen. Nicht, dass die Einstellung der catch-all Funktion fast bei jedem Provider als Standard mit der Domain angeboten wird und damit eine vermutlich ungeheure Zahl von Domains davon betroffen ist, ist der Skandal. Wenn es tatsächlich eine begründbare Rechtsverletzung von diesem Standard ausginge, müssten die Provider unbedingt sofort handeln. Aber das Gericht geht fehl in der Annahme, der Domain-Inhaber sei kausal für eine Rechtsverletzung verantwortlich. Sollte tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegen, wovon man nicht ausgehen kann, dann wäre der verantwortlich, der den rechtsverletzenden Begriff in die Welt setzt: der den Vornamen als Third Level Domain, die tatsächlich physikalisch und virtuell gar nicht existiert eingibt. Die Worte stehen in der Adresszeile des Internetseitenbetrachters desjenigen, der sie dort eingetippt hat.

Haerting.de verweist in diesem Zusammenhang auch auf eine österreichische Entscheidung (ÖGH vom 12.07.2005, Az. 4 Ob 131/05a).

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