solingen.info

BGH sieht Zuordnungsverwirrung

Der Bundesgerichtshof musste sich in einem Rechtsstreit um den Domain-Namen solingen.info mit der Frage befassen, inwieweit gegenüber der Stadt Solingen eine Namensrechtsverletzung vorliegt. Nach drei Jahren kam der BGH zu einer Entscheidung (Urteil vom 21.09.2006, Az.: I ZR 201/03): es liegt eine Namensrechtsverletzung vor.

Die Stadt Solingen klagte gegen die Inhaberin des Domain-Namens solingen.info und verlangte die Unterlassung der Nutzung sowie die Freigabe der Domain. Sie sah in der Nutzung durch die Inhaberin eine Namensrechtsverletzung im Sinne von § 12 BGB. Die Beklagte hielt dem entgegen, der Internetnutzer erwarte unter solingen.info lediglich Informationen über die Region, ordne die Domain jedoch nicht der Klägerin zu.

Sowohl vor dem Landgericht als auch dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 15.07.2003, Az.: 20 U 43/03) war Solingen damit erfolgreich. Die Domain-Inhaberin, eine GmbH, ging in Revision zum Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH bestätigt die vorangegangenen Entscheidungen und wies die Revision zurück.

Das Gericht bestätigte die Auffassung der klagenden Stadt, wonach sie einen Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB im Hinblick auf die Nutzung der Domain solingen.info durch den Beklagten habe, da ihr Namensrecht verletzt werde. Es bestehe seitens der Domain-Inhaberin eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 S. 1 Alt. 2 BGB. Die Beklagte habe kein Recht zum Führen des Namens, die Nutzung des Names durch sie führe auch zu einer Zuordnungsverwirrung.

Die Top Level Domain .info, so der BGH, ist nicht dazu geeignet, an der Zuordnung der Bezeichnung „solingen“ zu der gleichnamigen deutschen Stadt als Namensträger etwas zu ändern. Bei anderen Endungen wie .biz oder .pro kann man das vielleicht anders beurteilen, doch nicht bei .info, da .info weder branchen- noch länderbezogen ist, und auch anhand anderer Kriterien den Kreis der Namensträger nicht eingrenzt. Es reicht die Zuordnungsverwirrung auf Seiten deutscher Nutzer; auf das Verkehrsverständnis ausländischer Internetnutzer kommt es nicht an.

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