OLG Karlsruhe

Spamming verletzt Markenrechte

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 25.10.2006, Az.: 6 U 35/06) beschäftigte sich mit einem besonders delikaten Fall: Der Softwareriese Microsoft führte den zweiten Prozess gegen einen Spammer, der über unerwünschte Werbeemails versandte, die als Absender auf das eMail-Angebot „Hotmail“ von Microsoft verwiesen. Das Gericht stellte dabei fest, dass eine Markenrechtsverletzung vorliege, was das Spektrum der Ansprüche gegen Spammer erweitert.

Es handelte sich um den zweiten Durchgang eines Rechtsstreits. Der Beklagte hatte über mindestens den Zeitraum von Ende April bis Anfang Juli 2003 Werbeemails unter dem Absender „@hotmail .com“ versandt. Das sorgte für einen ersten Rechtsstreit vor dem LG Freiburg. Dabei ging es im Zusammenhang mit diesen Mailings um wettbewerbsrechtliche Fragen (LG Freiburg, Urteil vom 30.01.2004, Az.: 10 O 125/03 – rechtskräftig, nicht veröffentlicht), weil der Beklagte unverlangt eMails versandt hatte. Im Verfahren vor dem OLG Karlsruhe hatte sich die Klägerin, unter Bezugnahme auf die selben Mailings des Beklagten, auf die Verletzung ihrer Gemeinschaftsmarke „HOTMAIL“ kapriziert. So stellte sich bereits die Frage, ob das nochmalige Aufgreifen der Sache nicht wegen Verbrauchs aufgrund einer bereits rechtskräftigen Entscheidung unzulässig sei. Doch das OLG Karlsruhe sah im Hinblick auf die jetzt geltend gemachte Markenrechtsverletzung einen neuen Lebenssachverhalt und einen anderen Streitgegenstand. Nun richtete sich das Begehren gegen die Markenrecht verletzende Nutzung der Absender-Endung „hotmail.com“.

Die Vorinstanz, das LG Mannheim (Urteil vom 03.02.2006, Az.: 7 O 580/04), hatte der Klage stattgegeben. Der Beklagte legte Berufung ein, doch hatte er vor dem OLG Karlsruhe keinen Erfolg. Der Gang über das Markenrecht verschafft dem Kläger einen zusätzlichen Anspruch. Neben dem Unterlassungs- und dem Schadensersatzanspruch kann er auch Auskunft verlangen. Das OLG Karlsruhe bestätigte markenrechtliche Ansprüche aus § 125b Nr. 2 MarkenG in Verbindung mit §§ 14 Abs. 6, 19 MarkenG. Dabei regelt § 125b die Anwendung des Markengesetzes auf Gemeinschaftsmarken (so genannte EU-Marken), § 19 MarkenG ist der Auskunftsanspruch und § 14 Abs. 6 MarkenG regelt den Schadensersatz. Einen Unterlassungsund einen Schadensersatzanspruch kennt auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), doch findet sich dort keine Regelung hinsichtlich einer Auskunft. Letzteres bescherte der Klägerin die Informationen über die Versendung von eMails an von ihr verwaltete Empfängeradressen durch den Beklagten.

Die über den Auskunftsanspruch gewonnenen Daten bilden die Voraussetzung für die Bezifferung des Schadensersatzanspruchs. Der Schaden berechnet sich unter anderem über die Kosten der von der Klägerin bereitgestellten Bandbreiten und Serverkapazitäten, die auch die Spamflut mitbewältigen müssen.

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