ahd.de

Priorität des späten Unternehmens

In einem Rechtsstreit um die Domain ahd.de stellte sich für das LG Hamburg (Urteil vom 26.05.2005, Az.: 315 O 136/04) die Frage nach der Registrierung und Nutzung einer Domain und dem dadurch eventuell entstehenden Kennzeichnungsrecht. Das Urteil gibt nochmals den Hinweis, dass man zwar registrierte Domains nicht nutzen muss, aber deren Nutzung sinnvoll ist, um sich vor dem Zugriff späterer Rechteinhaber zu schützen.

Geklagt hatte ein Hard- und Software-Dienstleister, der seit Juli 2001 unter dem Unternehmensschlagwort „ahd“ auf dem Markt aktiv und seit Juli 2003 Inhaberin der Marke „ahd“ ist. Er sah seine Kennzeichnungsrechte durch die Beklagte, die bereits länger Inhaberin der Domain ahd.de ist, verletzt. Die Beklagte habe die Domain erst nach Juli 2001 zeitweise geschäftlich und in einer ähnlichen Branche wie die Klägerin genutzt, worin die Klägerin eine Rechtsverletzung sieht und unter anderem die Freigabe der Domain verlangte.

Die Beklagte erklärte, „ahd“ stehe als Abkürzung für „Althochdeutsch“ und sei als solches ein generischer Begriff. Sie wolle auf ihrer Seite über das Althochdeutsche informieren. Die Domain habe die Beklagte nie in einer Art geschäftlich genutzt, die die Rechte der Klägerin verletze. Zudem war die Registrierung der Domain vor Gründung der Klägerin erfolgt, womit die Registrierung selbst nicht rechtswidrig sei und eine Löschung deshalb nicht in Betracht käme.

Das Landgericht Hamburg gab der Klage unter Verweis auf die prioritätsälteren Kennzeichnungsrechte der Klägerin statt. Allein aus der Registrierung der Domain ergäben sich nämlich noch keine Schutzrechte zugunsten der Domain, wobei die Registrierung selber aber auch keine rechtsverletzende Benutzung darstelle. Die Schutzrechte zugunsten der Klägerin seien durch die Gründung und Geschäftsaufnahme der Klägerin im Juli 2001 entstanden. Irgendwelche älteren Schutzrechte vermochte die Beklagte nicht nachvollziehbar vorzutragen. Vielmehr sei eine erste Nutzung der Domain frühestens für September 2002 ersichtlich.

Die Rechte der Klägerin würden durch die aktuelle Nutzung der Domain verletzt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte irgendwelche Inhalte mit Bezug zum Althochdeutschen unter der Domain hinterlegt habe. Vielmehr sei die frühere Benutzung, bei der Unternehmen, die irgendetwas mit „ahd“ zu tun haben, die Homepage zu Verfügung gestellt wurde, als Internetdienstleistung branchenähnlich zu den E-Commerce-Dienstleistungen, die die Klägerin anbiete. Der Unterlassungsanspruch und die weiteren Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz ergeben sich aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, 4 MarkenG.

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