Dom-Wars

Episode 1: Die dunkle Bedrohung

Die Rede von der Domain-Streit-Gelddruckmaschine für Rechtsanwälte, den Jungs (und Mädchen) mit dem schwarzen Umhang, Robe genannt, ist wie so viele pauschale Aussagen natürlich in keiner Weise haltbar. Auch die Erwägungen, dass neue Top Level Domains hauptsächlich Rechtsanwälten Segen bringen, war wohl etwas voreilig vor gut eineinhalb Jahren an dieser Stelle geäußert worden. Wir haben uns geirrt. Und wir haben die Stirn und Größe, das an dieser Stelle öffentlich einzugestehen. Denn anders können wir das Phänomen nicht erklären, das sich in der Anwaltschaft abspielt.

Eine ganze Branche hatte sich vor wenigen Jahren aufgemacht, ein neues Terrain zu erobern und Claims abzustecken. Die Pfründe schienen bei Millionen und Abermillionen Domain-Registrierungen unerschöpflich, trotz eines enormen Engpasses wegen des auf den Markt drängenden Anwaltnachwuchses. Das Neuland Internet wurde erobert und das zu zeitgemäßen Streitwerten von 100.000 DM und mehr (in EURO nimmt sich das nicht mehr so gewichtig aus, weil die Zahlen wieder im fünfstelligen Bereich liegen; aber 50.000 EUR sind auch Streitwerte), die reichlich Gebühren in die Kassen schwemmen würden. Aber kaum hatte man den Fuß ins Internet gesetzt, erwiesen sich die Kabel als zu eng für so viele Juristen. Kaum dass man hier und da ein Mandat an Land zog. Schnell bestätigte sich einmal mehr: der Anwaltsflut ist auf diesem Wege nicht Herr zu werden. Immer noch nagen zu viele am Hungertuch und liegen die Einkommen einer nicht geringen Menge von Anwälten unter dem von Sozialhilfeempfängern (was leider traurige Wahrheit ist).

In diesen schlechten Zeiten kamen einige findige Kollegen auf folgende Idee: Kommt das Domain-Rechtsmandat nicht zu uns, werden wir selber Mandanten. Den Anfang machte „www.rechtsanwaelte-koeln.de“, gefolgt von „www.rechtsanwaelte.de“ (noch nicht rechtskräftig), „www.anwalt.hannover.de“, „www.rechtsanwalt-kempten.de“, „www.anwalt-muelheim.de“, „www.rechtsanwaelte-dachau.de“ und „www.rechtsanwalt.com“. Eine illustre Reihe von Entscheidungen tritt uns entgegen, die unterhaltsamer nicht sein könnte.

Am Anfang steht die Entscheidung www.rechtsanwaelte-koeln.de des LG Köln vom 7.9.1998 (Az.: 31 O 723/98). Das LG Köln war im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu dem Ergebnis gekommen, die Präsentation einer Anwaltskanzlei unter www.rechtsanwaelte-koeln.de sei wettbewerbswidrig im Sinne von §§ 1 und 3 UWG. Das OLG Köln bestätigte die Einschätzung des Landgerichts im Rahmen eines Streitwertbeschwerdeverfahrens und sah einen groben Wettbewerbsverstoß.

Diese harschen Entscheidungen nahmen die Inhaber der Domain www.rechtsanwaelte-bonn.de zum Anlaß, schnell die strafbewerte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

In der Entscheidung vom 16.11.2000 (Az.: 7 O 5570/00) über die Domain www.rechtsanwaelte.de ging das LG München I davon aus, dass die Nutzung der Domain gegen § 1 UWG verstößt. Die Verwendung der Domain „www.rechtsanwaelte.de“ durch eine Rechtsanwaltskanzlei führe zu einer unlauteren Absatzbehinderung anderer Kanzleien dadurch, dass diejenigen potentiellen Mandanten im Wege der internetspezifischen Kanalisierung von Kundenströmen abgefangen und auf die Homepage „www.rechtsanwaelte.de“ geleitet werden, die im Internet eine Anwaltsrecherche mittels der Direkteingabe der Berufsbezeichnung „Rechtsanwälte“ unternehmen.

Vor dem Hintergrund der Entscheidung www.mitwohnzentrale.de des BGH vom 17.05.2001 ist diese Argumentation nicht mehr haltbar. Glücklicherweise ist das Urteil des LG München auch nicht rechtskräftig. Noch beschäftigt sich wohl das OLG München mit der Sache.

Bei der Domain www.anwalt-hannover.de sah die Sache aus Sicht des OLG Celle genauso aus. In der Entscheidung vom 29.03.2001 (Az.: 13 U 309/00) im einstweiligen Verfügungsverfahren stützt sich das Gericht auf § 1 UWG. Verkehrskreise, die den „richtigen“ Rechtsanwalt mit Hilfe des Internets finden wollen, erhalten bei der Recherche – insbesondere wenn sie sogenannte Internet-Suchmaschinen verwenden – häufig Übersichten, auf denen die in Frage kommenden Dokumente mit Domain-Bezeichnungen angegeben sind. Stoßen sie hierbei auf die Domain-Bezeichnung „www.anwalt-hannover.de“, besteht die Gefahr der Irreführung. Denn diese Domain-Bezeichnung ruft jedenfalls bei einem rechtlich beachtlichen Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Internetbenutzer die Vorstellung hervor, unter der Domain-Bezeichnung sei die Homepage einer zentralen Stelle mit Angeboten einer größeren Anzahl von Anwaltskanzleien im Raum Hannover aufzurufen. Für ein solches Verkehrsverständnis spricht, dass nach dem glaubhaft gemachten Klagevortrag unter ähnlichen Domain-Adressen – „www.hannover-rechtsanwalt.de“, „www.rechtsanwaelte-hannover.de“, „www.anwalt.de“ oder „www.hannovers-rechtsanwaelte.de“ – zentral zusammengefasste Informationen über Rechtsanwälte abgerufen werden können bzw. entsprechende Informationsseiten im Aufbau sind.

Diese Informationsseiten sind seit mehreren Jahren im Aufbau, ohne dass man zu irgendwelchen Ergebnissen oder Veränderungen käme. Letztlich sind die Seiten ungenutzt, würde jedoch ein einzelner Anwalt eine solche Seite für sich alleine nutzen, stünden sogleich Kollegen bereit, ihn abzumahnen. Das verstehe, wer will.

Nicht anders sieht es bei der Entscheidung über die Domains www.rechtsanwalt-kempten.de und www.rechtsanwaelte-kempten.de des LG Kempten (10.05.2001, Az.: 1HK O 1159/00) aus. Das Gericht befand die Benutzung der verfahrensgegenständlichen Domains für sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG, weil dadurch ein verständiger Benutzer des Internets (und Verbraucher) bewusst in die Irre geführt wird. Unter den bezeichneten Domains erwartet der Verbraucher nicht nur einen Rechtsanwalt oder eine Kanzlei, sondern, da hier Gattungsbegriffe Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwälte ohne besondere Zusätze und nur mit Ortsangabe benutzt werden, eine Vielzahl von am Ort zugelassenen Anwälten, sozusagen eine Auflistung. Die Erwartung des Antreffens nur einer einzigen Kanzlei ist nicht gegeben. Mit der Belegung der verfahrensgegenständlichen Internet-Adressen verbinden die Beklagten das Bestreben, andere Mitbewerber „außen vor zu halten“.

Auch dieses Gericht verwendet das Schlagwort „Kanalisierung“ der Kundenströme, die unzulässig sei. Das war unmittelbar vor der BGH-Entscheidung über die Domain www.mitwohnzentrale.de.. Die dürfte der unterlegenden Partei Auftrieb gegeben haben, denn die beiden Domains des Rechtsstreits vor dem LG Kempten sind noch immer in der Hand einer Kanzlei – und das zu Recht. Das OLG München hatte in seinem Urteil vom 10.05.2001 (Az. 29 U 1594/01) hinsichtlich der Domain www.rechtsanwalt-kempten.de keine Bedenken. Darauf nimmt es in seiner Entscheidung über die Domain www.rechtsanwaelte-dachau.de bezug.

Das OLG München differenziert in seiner Entscheidung (Urteil vom 18.4.2002, Az.: 29 U 1573/02, NJW 2002, S. 2113) www.rechtsanwaelte-dachau.de zwischen Plural und Singular. Gerade der Plural „rechtsanwaelte“ errege die irrige Erwartung, man bekomme als Besucher der Seite eine Liste der Dachauer Anwälte geboten. Bei der Verwendung des Singular „rechtsanwalt“ ergäbe sich kein Gefahr für einen Irrtum, meint das Gericht. So geschliffen diese Argumentation ist, sie liegt ebenfalls neben der des BGH über die Domain www.mitwohnzentrale.de, die bei den Urteilsgründen herbeizitiert wird. Und wäre es nicht unfair, wenn eine Anwaltskanzlei mit 2, 20 oder 200 Anwälten unter „Rechtsanwalt“ und nicht „Rechtsanwälte“ firmierte? Und seltsamerweise sind die Inhaber von www.rechtsanwalt-kempten.de auch Inhaber von www.rechtsanwaelte-kempten.de, obwohl beide Domains im Rechtsstreit verhandelt wurden. Der Senat in München hatte das LG Urteil nur im Hinblick auf www.rechtsanwaelte-kempten.de bestätigt.

Ein neues Urteil des LG Duisburg, das schon früher mit vernünftigen Entscheidungen Aufmerksamkeit erregt hat (Entscheidung www.kamp-lintfort.cty.de, vom 2.12.1999, Az.: 8 O 219/99), sieht in der Registrierung der Domain www.anwalt-muelheim.de (Urteile vom 10.01.2002, Az.: 21 O 201/01, NJW 2002, S. 2114) keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Wie kommt dieses Gericht zu dem Ergebnis, wo doch alle anderen Gerichte anderer Ansicht sind und das OLG München sich sogar auf die BGH-Entscheidung über die Domain www.mitwohnzentrale.de bezieht? Ganz einfach, das LG Duisburg stützt sich auch auf die BGH-Entscheidung, nur das man in Duisburg den BGH besser versteht als woanders.

Die letzte bekannte Entscheidung erging am 02.05.2002 über die Domain www.rechtsanwalt.com. Das OLG Hamburg (Az.: 3 U 303/01, MC [ Managment & Computer in der Anwaltskanzlei] 4/2002, S. 20) meinte, die Nutzung der Domain www.rechtsanwalt.com durch einen Anwaltssuchdienst sei wegen eines Verstoßes gegen § 3 UWG wettbewerbswidrig. Offen bleibt, ob auch ein Verstoß durch Rufausbeutung bzw. Behinderung nach § 1 UWG oder ein Verstoß durch Vorsprung durch Rechtsbruch nach §§ 1 UWG, 132a StGB vorliegt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Hier standen sich allerdings nicht auf beiden Seiten Berufsständler gegenüber. Und es ging nicht um eine „Kanzlei-Seite“, sondern um einen Suchdienst, der unter www.rechtsanwalt.com betrieben wurde. Der Betreiber des Suchdienstes war kein Anwalt. Das OLG hob damit die Entscheidung des LG Hamburg auf, denn aus Sicht des OLG wird bei Webseiten, die Branchen- oder Berufsbezeichnungen enthalten, vom Verkehr Berufsangehörige oder Berufs- und Standesvertretungen erwartet. Das sei auch dann der Fall, wenn über den Seiteninhalt Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erreicht werden könnten, wie im Fall eines Anwaltssuchdienstes.

Was ist nun dran, an den Entscheidungen. Die letzten beziehen sich gerne auf die BGH-Entscheidung www.mitwohnzentrale.de. Dabei beschränkt sich die Wahrnehmung der Entscheider in München auf die Formulierung des BGH, in der er auf die Verbraucherqualität eingeht. Das OLG München: „Die Domainbezeichnung www.rechtsanwaelte-dachau.de ist irreführend, weil sie bei einem nicht unbeachtlichen Teil der situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Internetnutzer (Verbraucher) (vgl. zum maßgeblichen Verbraucherbild […] BGH, NJW 2001, 3262 [ 3263 ] – Mitwohnzentrale.de) die Vorstellung hervorrufen kann, […]“ es handele sich beim Betreiber der Internetseite um den örtlichen Anwaltverein.

Der BGH hatte in seiner www.mitwohnzentrale.de-Entscheidung entschieden mehr ausgeführt: „Der Senat geht in seiner neueren Rechtsprechung zu den §§ 1 und 3 UWG von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers aus, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt […]. Erscheint einem solchen Internet-Nutzer – wie es das Berufungsgericht anschaulich geschildert hat – die Verwendung einer Suchmaschine lästig und gibt er statt dessen direkt einen Gattungsbegriff als Internet-Adresse ein, ist er sich im allgemeinen über die Nachteile dieser Suchmethode im klaren. Er ist sich bewusst, daß es auf Zufälle ankommen kann (etwa auf die Schreibweise mit oder ohne Binde- oder Unterstreichungsstrich), ob er auf diese Weise das gesuchte Angebot findet. Lädt der fragliche Gattungsbegriff (wie in den oben angeführten Beispielsfällen „www.rechtsanwaelte.de“, „www.autovermietung.com“ oder „www.sauna.de“) ferner nicht zur Annahme einer Alleinstellung des auf diese Weise gefundenen Anbieters ein, erkennt der Internet-Nutzer auch, daß er mit dieser Suchmethode kein vollständiges Bild des Internet-Angebots erhält. Verzichtet er aus Bequemlichkeit auf eine weitere Suche, liegt darin keine unsachliche Beeinflussung […].“

Die Entscheidung des BGH ist nicht unproblematisch, aber das Bild, das sie vom Internetnutzer entwirft, ist stimmig.

Der BGH erklärte in dem Urteil auch: „Der Internet-Nutzer bedarf indessen – von der Gefahr einer Irreführung abgesehen – nicht des Schutzes gegen die Verwendung beschreibender Begriffe.“

Die Gefahr der Irreführung ist zentrales Thema der Entscheidungen um Rechtsanwalt-Domains. Die Gerichte sind sich, bis auf das LG Duisburg, darüber einig, dass die Gefahr der Irreführung sich aus dem Domain-Namen ergibt. Der jeweilige Domain-Name lasse die Gefahr entstehen, der Internetnutzer vermute hinter der Domain nicht einen Anwalt, sondern eine Anwaltsliste.

Das LG Duisburg scheint hier als einziges Gericht seit dem Erscheinen des BGH-Urteils dieses auch ganz gelesen zu haben: In den Gründen des LG Duisburg heißt es folgerichtig: „Wie der Entscheidung „Mitwohnzentrale.de“ des BGH […] entnommen werden kann, muss bei der Beurteilung einer etwaigen Alleinstellungsbehauptung die Gesamtbetrachtung von Internetadresse und Eingangsseite der Homepage zu Grunde gelegt werden.“

Das OLG München hingegen lässt zu diesem Punkt die BGH-Entscheidung „www.mitwohnzentrale.de“ links liegen und greift auf eine Entscheidung des BGH zurück, die sich allerdings nicht mit Internetdomains beschäftigt. In der herbeizitierten Entscheidung erklärt der BGH: Für die Irreführung (Irreführungsgefahr) reicht es aus, dass sich der angesprochene Verkehr auf Grund der irreführenden Angaben überhaupt erst oder näher mit dem Angebot befasst.

Damit entzieht sich das OLG München also dem Diktum des BGH für Domains, das auch neuer ist, als die BGH-Entscheidung, auf die sich das OLG München beruft. Das darf er, der Richter ist in seiner Entscheidung frei. Aber irgendwie wird man den Gedanken nicht los, der OLG-Senat hat gedankenlos eine vernünftige Beurteilung der Rechtslage für Domains bewusst übersehen, denn kurz vor dem Verweis auf die frühere BGH-Entscheidung bezieht er sich noch auf die www.mitwohnzentrale.de-Entscheidung des BGH.

Was steht nun aber in der BGH-Entscheidung genau drin zur Frage der Beurteilung eines Domain-Namen und der Alleinstellungsbehauptung, die von ihm ausgeht? Im letzten Absatz äußert sich der BGH dazu: „Das in Betracht kommende Verbot, den Domain-Namen „Mitwohnzentrale.de“ zu verwenden, wenn nicht auf der Homepage der Beklagten darauf hingewiesen wird, daß es noch weitere, in anderen Verbänden zusammengeschlossene Mitwohnzentralen gibt, stellt aber ein Minus dar, das von dem weitergehenden Unterlassungsantrag umfaßt ist.“ Diesem Satz und dem zuvor zitierten Satz des BGH, wo es heißt „Lädt der fragliche Gattungsbegriff (wie in den oben angeführten Beispielsfällen „www.rechtsanwaelte.de“, „www.autovermietung.com“ oder „www.sauna.de“) ferner nicht zur Annahme einer Alleinstellung des auf diese Weise gefundenen Anbieters ein“ entnehmen wir, der Domain-Name muss im Zusammenhang mit dem Inhalt der Homepage beurteilt werden. Wenn aber auf der Homepage mit dem Domain-Namen www.rechtsanwaelte-dachau.de allein eine Rechtsanwaltkanzlei zu finden ist, wird der verständige Nutzer, den auch das OLG München am Werke sieht, nicht auf die Idee kommen, es gäbe keinen anderen Rechtsanwalt in Dachau und der unter www.rechtsanwaelte-dachau.de wolle behaupten, er sei der einzige. Diesen Internet-Nutzer, der seine Hosen sicher auch mit der Beißzange anzieht, mag das OLG uns einmal vor Augen führen.

So arbeiten die Schwarzkittel Hand in Hand, hie Rechtsanwälte – hie Richter, gegen einen vernünftigen Umgang mit Internetdomains. Solange selbst die Rechtsanwälte nicht von einander lassen können, anstatt entspannt mit Webangeboten umzugehen, besteht wenig Hoffnung, dass die Situation sich wirklich bessert. Übrigens auch die des Bildes der Anwälte in der Öffentlichkeit. Fragt sich nur noch, ob uns die Domkrieger rechtzeitig zur Hilfe eilen und auch standhaft beiseite stehen. Mehr dazu in der Episode 2 – Angriff der Domkrieger.

Demnächst auf dieser Homepage

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