Websperren

OGH bleibt seiner Rechtsprechung treu

Der Oberste Gerichtshof (OGH) Österreichs hat seine Rechtsprechung in Sachen Websperren bestätigt: wie der Verein für Anti-Piraterie (VAP) meldet, wurden erneut Internetservice-Provider verpflichtet, den Zugang zu illegalen Filmportalen zu sperren.

Im Jahr 2010 hatten sich drei Filmproduzenten an mehrere österreichische Internetprovider gewandt und verlangt, die Domain kino.to zu sperren, da dort in urheberrechtswidriger Weise Kinofilme abgerufen werden konnten. Nachdem sich die Provider durch die Instanzen geklagt hatten, entschied der EuGH mit Urteil vom 27. März 2014 (Az.: c-314/12), dass nach der unionsrechtlichen Regelung in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 die Mitgliedsstaaten sicherstellen müssen, dass die Rechteinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Dabei sieht der EuGH den Internetprovider als Vermittler im Sinne der Richtlinie an. Folge hieraus ist, dass einem Provider aufgegeben werden kann, den Zugang zu einer die Urheberrechte verletzenden Website zu sperren. Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 (Az. 4Ob71/14s) bestätigte daraufhin der OGH auch innerstaatlich diese Netzsperren. Einem Access-Provider kann demnach untersagt werden, seinen Kunden den Zugang zu einer Website zu vermitteln, auf der Schutzgegenstände ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden.

Wie der VAP nun berichtet, habe der OGH mittlerweile zum wiederholten Mal klargestellt, dass Internet Service Provider den Zugriff auf strukturell rechtsverletzende Internetseiten – hier: movie4k.to und kinox.to – blockieren müssen. Die von den Providern vorgebrachten Argumente gegen eine Sperranordnung hätten auch diesmal nicht überzeugt. Konkret habe der OGH festgestellt:

Der Provider muss die Kosten allfälliger Sperrmaßnahmen in die geschäftliche Kalkulation einberechnen und ein Vermittler muss sowohl in finanzieller als auch technischer Hinsicht gerüstet sein, Zugangssperren durchzuführen.

Da alle grundlegenden Rechtsfragen bereits geklärt seien, habe es der OGH auch nicht für erforderlich gehalten, den EuGH ein zweites Mal zu dieser Problematik anzurufen. Der Volltext der Entscheidung des OGH ist noch nicht veröffentlicht, vorgenannte Zitate stammen aus einer Pressemitteilung des VAP.

Wie futurezone.at meldet, ist aktuell noch ein weiteres Verfahren anhängig. Dort soll geklärt werden, mit welchen Maßnahmen die Webseiten gesperrt werden sollen. Die Provider setzen derzeit auf DNS-Sperren, die bestimmte URLs für User nicht erreichbar machen; der VAP wolle zusätzlich effektivere IP-Sperren gerichtlich durchsetzen, deren Umsetzung allerdings die Provider – und damit schlussendlich wahrscheinlich auch den Kunden – mehr Geld kostet. Die ISPA (Internet Service Providers Austria) hoffe dagegen darauf, dass ein Richter die Entscheidung fällen wird, welche Websites illegal sind und blockiert werden müssen. »Diese Entscheidung sollte nicht auf die Provider abgewälzt werden.«

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