BPjM

Behörde führt legale Domains im Index

Die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) geführte Liste der jugendgefährdenden Medien (»Index«) enthält offenbar knapp 500 Domain-Namen, die überhaupt nicht registriert sind. Das hat der Blogger Florian »scusi« Walther aufgedeckt.

Seit dem 1. April 2003 regelt das Jugendschutzgesetz (JuSchG), wie Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit sowie im Bereich der Medien zu schützen sind. In Bezug auf jugendgefährdende Medien führt die BPjM hierzu den so genannten Index; er erfasst gemäß § 18 JuSchG Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Teil dieses Index sind die Listen C und D; sie enthalten unter anderem alle Telemedien, die jugendgefährdend sind und bestimmten Verbreitungsverboten unterliegen oder die möglicherweise strafrechtsrelevanten Inhalt haben und für die nach der für Gerichte allerdings unverbindlichen Ansicht der BPjM weitergehende Verbreitungsverbote nach StGB gelten. Beide Listen sind nicht öffentlich, werden jedoch von Suchmaschinenanbietern genutzt, um entsprechende Angebote auszusortieren. Nach unbestätigten Meldungen sollen etwa 3.000 Internetadressen auf diesen beiden Listen enthalten sein.

Recherchen des Bloggers Florian »scusi« Walther ergaben allerdings, dass diese Listen jedenfalls in Teilen veraltet sind. Auslöser dieser Entdeckung war sein Erwerb von gameinferno.de, die bei Google mit dem Hinweis geführt wird, dass »die entsprechende URL unrechtmäßig ist«. Eine Nachfrage bei der BPjM ergab, dass die Domain dort tatsächlich auf Liste C geführt wird. Die Sperrung geht zurück auf eine Entscheidung aus dem Oktober 2006, weil über die Domain animierte Cartoon-Bilder, die ein nacktes Paar bei der Ausübung von Geschlechtsverkehr in verschiedenen Stellungen darstellten, abzurufen waren; dies laufe gesellschaftlich anerkannten sittlichen Werten eklatant zuwider (Entscheidung Nr. 5436 vom 5.10.2006). Der Betreiber nahm die Inhalte daraufhin offenbar vom Netz, zumindest lassen sich bereits seit mehrere Jahren keine Inhalte jugendgefährdender Art mehr feststellen. Die Domain gameinferno.de selbst verblieb aber im Index. Die BPjM begründete dies auf Nachfrage von Walther mit dem Hinweis, dass man die Gründe, welche zur Indizierung geführt haben, von Gesetzes wegen nicht prüfen dürfe. Die Entscheidung einer Listenstreichung könne nur auf Antrag des Anbieters erfolgen, der von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde. Mit anderen Worten: ist die Domain einmal im Index gelistet, bleibt sie dort dauerhaft enthalten, wenn der Inhalteanbieter nichts unternimmt. Dass die Inhalte inzwischen gelöscht sind oder die Domain einen neuen Inhaber hat, bleibt außer Betracht. Walther ermittelte weiter, dass auf der Index-Liste knapp 500 Domains enthalten sind, die überhaupt nicht registriert sind; gleichwohl sind sie indiziert.

Ein solches Vorgehen erscheint mit dem Gesetz schwer vereinbar, denn § 18 Abs. 7 JuSchG sieht vor, dass Medien aus der Liste zu streichen sind, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Von einem Antrag des Anbieters ist dort keine Rede. Zumindest im Fall von gameinferno.de hat die Behörde auf Nachhaken von Walther reagiert und sie vom Index gestrichen. Ob allerdings der Index insgesamt aktualisiert wird, gilt es zu bezweifeln; damit bleiben möglicherweise gänzlich legale Angebote auch weiterhin gesperrt.

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