26
Aug 2011
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von RA Daniel Dingeldey

Schon ein wenig betagt, erging im Februar diesen Jahres ein Urteil des Amtsgerichts München, in dem dieses entschied, dass der Betreiber einer Internetplattform keine Auskunft über Namen und Anschrift zu einem unter einem Nickname aktiven Nutzer geben muss (AG München, Urteil vom 03.02.2011, Az.: 161 C 240 62/10). Das Amtsgericht München ging bei der Frage eines Auskunftsanspruchs in die Tiefe des Telemediengesetzes.

Der Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der registrierte Benutzer Erfahrungen im Bereich Auto austauschen können. Dort veröffentlichten Nutzer Erfahrungsberichte, durch die sich die Klägerin, die mehrere Autohäuser betreibt, in ihren Rechten verletzt sah. Sie informierte den Betreiber der Plattform und forderte ihn unter anderem auf, ihr Namen und Adressen zu den Plattformnutzern zu übermitteln. Die Beklagte entfernte die fraglichen Inhalte unverzüglich, weigerte sich aber, Auskunft zu erteilen. Die Klägerin erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Das AG München wies die Klage ab, da kein Auskunftsanspruch zu Gunsten der Klägerin besteht. Als Anspruchsgrundlage kam § 14 Abs. 2 TMG (Telemediengesetz) in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf ein Diensteanbieter auf Anordnung einer zuständigen Stelle im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung und anderer, im Gesetzestext genau bezeichneter Fälle erforderlich ist. Die Klägerin selbst gehört jedoch nicht zu einer der dort aufgeführten Stellen. Sie wünschte zudem die Informationen lediglich, um die Nutzer der Plattform gerichtlich zur Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Damit hatte sie bei direkter Anwendung des § 14 Abs. 2 TMG keinen Auskunftsanspruch. Aber auch eine analoge Anwendung der Norm schied aus, da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, die also keine Erweiterung über den ausdrücklich genannten Anwendungsbereich hinaus finden soll. Das regelt § 12 TMG, wonach die Weitergabe solcher im Rahmen eines Telemedienangebots erhobener Daten nur im Fall einer gesonderten gesetzlichen Regelung erfolgen darf oder der Nutzer in die Weitergabe der Daten eingewilligt hat. Auch weitere mögliche Anspruchsgrundlagen greifen nach Ansicht des AG München nicht. Damit ging die Klägerin im Hinblick auf ihren Auskunftsanspruch leer aus. Doch ist ihr der Rechtsweg nicht verwehrt. Sie kann über ein Ermittlungsverfahren zu den gewünschten Daten gelangen, in dem sie Anzeige erstattet und in die Ermittlungsakte Einsicht nimmt.

Eine einfache Entscheidung des AG München, die aber kurz klar macht, an wen nach § 14 Abs. 2 TMG Daten weitergereicht werden dürfen. Wobei sich in der Praxis zeigt, dass die zuständigen Stellen oft nicht in der Lage sind, im Rahmen von Auskunftsanfragen die in den entsprechenden Normen ausgeführten Voraussetzungen ihrerseits zu erfüllen und die notwendigen Angaben zu machen. Oft wird nicht deutlich, dass die gewünschten Daten für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und so weiter angefragt werden; es fehlt die Darlegung der Erforderlichkeit der Daten und die, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, die zum gesetzlichen Aufgabenbereich der zuständigen Stelle zählt. Hier scheinen Lücken bei der Fortbildung des Personals zu bestehen.

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