ICANN

Verstösst das RAA gegen EU-Recht?

Das neue Registrar Accreditation Agreement (RAA) von ICANN verstösst nach Ansicht der Internet Service Providers Austria (ISPA) österreichischem Recht. Über ein aktuelles Gutachten sollen Registrare eine Ausnahmeregelung erwirken können.

Nach jahrelangen Diskussionen hatte sich ICANN im Juni 2013 mit den Domain-Registraren auf eine Neufassung des RAA verständigt. Dieser reformierte Grundlagenvertrag, der für die Registrare unter anderem eine Pflicht zur Validierung der Daten des Domain-Inhabers sowie eine Art Vorratsdatenspeicherung vorsieht, wird jedoch aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit nationalen Rechtsvorschriften zusehends löchrig. Vor allem die Pflicht, eine Reihe von Kundendaten bis zwei Jahre über das Vertragsende hinaus zu speichern, erfährt massive Kritik. Um die Unvereinbarkeit mit österreichischem Recht aufzuzeigen, hat nun die ISPA bei einer nicht näher benannten, auf Technologierecht spezialisierten Anwaltskanzlei in Wien ein Gutachten in Auftrag gegeben. Die Gutachter folgen darin nach Angaben der ISPA weitgehend den schon vom Europäischen Datenschutzbeauftragten vorgebrachten Kritikpunkten und sehen eine Unvereinbarkeit des RAA mit österreichischem Datenschutz- und Telekomrecht. Das Gutachten steht allen ISPA-Mitgliedern zu Verfügung, zum freien Download wird es bisher nicht angeboten.

Das Gutachten war ein logischer Schritt für uns, da wir auf allen Ebenen gegen die anlasslose Speicherung von Daten im Internet vorgehen”,

begründet Maximilian Schubert, Generalsekretär der ISPA die Initiative.

Es besteht weder eine gesetzliche Grundlage, noch ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Speicherung dieser Daten. Auch eine Zustimmung zur Speicherung durch die Kundinnen und Kunden scheint nicht möglich, da der Vertrag ja gänzlich offen lässt, zu welchem Zweck die Daten vom Registrar gespeichert werden müssen. Da die Speicherung von Kundendaten in der geforderten Art in einem eindeutigen Spannungsverhältnis zu unserer Rechtslage steht, sind wir zuversichtlich mit diesem Gutachten bald eine Ausnahme für österreichische Registrare erreichen zu können“,

zeigt sich Schubert optimistisch. Mit Globedom Datenkommunikations GmbH, Internet Viennaweb Service GmbH, Ledl.net GmbH, Netzadresse.at Domain Service GmbH, Webagentur.at Internet Services GmbH und World4You Internet Services GmbH führt ICANN derzeit mindestens sechs akkreditierte Registrare mit Sitz in Österreich, die für die Beantragung einer Ausnahmeregelung in Betracht kämen. Denn nur wer das neue RAA akzeptiert, darf seinen Kunden Domains mit neuer Top Level Domain anbieten.

Bisher haben sowohl der französische Provider OVH SAS als auch der irische Domain-Registrar Blacknight Internet Solutions Ltd. eine Ausnahmeregelung (»waiver request«) bei ICANN erreicht. Zudem bemühen sich aktuell mit der 1API GmbH, ingenit GmbH & Co. KG und RegistryGate GmbH auch drei deutsche Registrare darum, wobei sie sich auf ein Gutachten des Rechtsanwalts Marc Brauer aus der Kanzlei Schollmeyer & Rickert stützen. Ferner machen die Belgier von NameWeb BVBA derzeit geltend, dass das RAA gegen Artikel 5 des Kapitels 2 des belgischen »Privacy Act« verstößt. Da das Datenschutzrecht in allen EU-Mitgliedsländern auf der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr fußt, dürfte das RAA damit in praktisch allen EU-Staaten teilweise unwirksam sein.

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