WIPO

Standard & Poor's kommen zu früh

Standard & Poor’s, der US-amerikanische Finanzanalyst, stieß auf die Domain boycottstandardandpoors.com und war darüber so gar nicht erfreut. In einem UDRP-Verfahren vor der WIPO versuchte das Unternehmen nun, der Domain Herr zu werden – doch scheiterte kläglich.

Antragstellerin des UDRP-Verfahrens war Standard & Poor’s Financial Services LLC mit Sitz in New York. Das Unternehmen ist ein in 24 Ländern vertretener Finanzanalyst und -berater sowie Inhaber zahlreicher weltweit registrierter Marken »Standard & Poor’s«. Der Antragsgegner, Inhaber der am 10. August 2011 registrierten Domain boycottstandardandpoors.com, ist Christian Mendes aus Miami, Florida (USA). Die Domain bietet keinerlei Inhalte, da sie nicht konnektiert ist. Nach Ansicht der Antragstellerin ist der Domain-Name mit ihren Marken beinahe identisch und beinhaltet mit »boycott« einen Aufruf. Sie ist der Ansicht, der Inhaber der Domain wolle sie lediglich verkaufen, gegebenenfalls zu einem hohen Preis an sie selbst, oder an Dritte vermieten. Der Antragsgegner beruft sich lediglich auf seine Meinungsfreiheit.

Das aus den drei Fachleuten M. Scott Donahey, Michael A. Albert und Frederick M. Abbott bestehende Panel hatte keine Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage und lieferte eine kurze Entscheidung (Case No. D2013-1546). Die starke Ähnlichkeit des Domain-Namens mit den Marken der Antragstellerin war offensichtlich: der allgemeine, englische Begriff »boycott« gehe der Wendung »standardandpoors« vor. Diese Wendung und somit die Domain sei den Marken der Antragstellerin zum Verwechseln ähnlichen, wobei aufgrund der ursprünglich für Second Level Domains möglichen Syntax das kaufmännische »Und« durch ein »and« ersetzt und der Apostroph weggelassen wurde. Ein berechtigtes Interesse seitens des Antragsgegners lasse sich nicht erkennen. Es lassen sich zwar Szenarios vorstellen, wonach der Inhaber der Domain diese für legitime Zwecke nutzt. Aber bisher liege keine Nutzung vor. Die Domain ist nicht konnektiert, so dass auf Seiten des Antragsgegners bisher kein legitimes Interesse an der Domain zu erkennen sei. Doch was die Bösgläubigkeit der Nutzung betrifft, sieht das Panel keinen Fehler auf Seiten des Domain-Inhabers: Mangels Nutzung der Domain gibt es auch keinen bösgläubigen Missbrauch. Das Resümee des Panels lautet: Das Verfahren ist verfrüht angestrengt worden. Die Antragstellerin darf sich wieder melden, wenn eine Nutzung der Domain erfolgt, die auf Bösgläubigkeit seitens des Inhabers schliessen lasse. Den Antrag der Antragstellerin wies das Panel zurück.

Die Entscheidung der WIPO zeigt, dass Antragsteller nicht nur zu spät kommen und ihre Anträge wegen Verwirkung zurückgewiesen bekommen, sondern dass sie den Antrag auch verfrüht stellen können. Dieses Dilemma findet sich auch in Markenrechtsstreitigkeiten vor den deutschen Zivilgerichten: soweit eine markenidentische oder -ähnliche Domain nicht konnektiert ist, liegt keine geschäftliche Nutzung vor und ein Markenanspruch geht ins Leere. Anders sieht es mit namensidentischen Domains aus, bei denen bereits die Registrierung eine rechtsverletzende Namensanmaßung darstellen kann.

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