URS

Verfahren scheitert, weil tagheuer.digital erst 4 Monate registriert ist

Nachdem wir bereits vergangene Woche auf problematische URS-Entscheidungen hinsichtlich zweier Netflix-Domains hingewiesen hatten, zeigt sich eine aktuelle Entscheidung zu tagheuer.digital als Fortführung eines Missstandes bei der URS.

Die schweizerische LVMH SWISS MANUFACTURES SA, Inhaberin unter anderem der Marke TAGHEUER, wandte sich an das National Arbitration Forum (NAF), um im Wege eines Uniform Rapid Suspension (URS) Verfahrens die Domain tagheuer.digital suspendieren zu lassen. Inhaber der Domain ist GiftMobile P/L John R Stuckey mit Sitz in Australien, der im Verfahren vortrug, das seit 2013 aktive Unternehmen beabsichtige einen Geschenkkarten MMS-Service für Wiederverkäufer unter der Endung .digital aufzubauen. Er sei berechtigt, eigene Interessen zu schützen und arbeite daran, eine wiedererkennbare und sichere Kommunikationsplattform aufzubauen, über die er Produkte kaufen und verkaufen könne. Als Entscheider für diesen Fall wurde der sehr renommierte koreanische Rechtsanwalt Ho-Hyun Nahm berufen.

Ho-Hyun Nahm wies den Antrag auf Suspendierung der Domain tagheuer.digital zurück, da er nicht davon überzeugt war, dass die Domain-Inhaberin bösgläubig agiere (NAF Claim Number: FA150900 1637103). Die Beschwerdeführerin verfügt über die im Trademark Clearinghouse eingetragene registrierte Marke TAGHEUER, die diese auch aktiv nutzt. Die fragliche Domain ist mit der Marke identisch. Ho-Hyun Nahm erkennt auch keine Berechtigung des Beschwerdegegners, die Domain zu nutzen. Derzeit benutzt er die Domain tagheuer.digital nicht und bietet darunter keine Waren und Dienstleistungen an. Vielmehr erklärt der Beschwerdegegner einfach nur, was er für Pläne mit der Domain hat und dass diese im Sinne einer Kundensicherheit angemessen und erlaubt seien. Das reiche zu einer Legitimierung der Nutzung der Domain nicht aus, zumal wenn er keine relevanten Markenrechte inne habe und eine Domain nutzt, die mit der Marke der Beschwerdeführerin identisch ist. Doch bei der Frage nach der Bösgläubigkeit weicht Ho-Hyun Nahm aus: Der Beschwerdegegner erklärte, er habe die Domain nicht gekauft, um sie wieder zu verkaufen. Er beteuerte, er werde auch niemals eine Webseite unter der Domain tagheuer.digital bewerben. So könne man ihm auch nicht vorwerfen, er würde mit der Domain-Registrierung Verwirrung am Markt stiften. Vielmehr komme die Sicherheitsarchitektur und Kommunikation, die er unter der Domain etablieren will, der Beschwerdeführerin entgegen. Ho-Hyun Nahm meint daraufhin, die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners ergebe sich nicht automatisch aus einer berühmten Marke. Für den Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe die Domain lediglich zum Verkauf registriert, sah Ho-Hyun Nahm keine klaren und überzeugenden Anhaltspunkte. Das passive Halten einer Domain kann als Hinweis für Bösgläubigkeit angesehen werden, doch sei die Domain erst seit vier Monaten registriert. Dieses Zeitspanne passiver Registrierung reiche nicht aus, um dem Beschwerdegegner zugleich Bösgläubigkeit zu unterstellen, insbesondere wenn man den Umstand hinzuzieht, dass der Beschwerdegegner nachdrücklich dem Vorwurf der Beschwerdestellerin entgegentritt. Daher, schlussfolgert Ho-Hyun Nahm, konnte die Beschwerdeführerin nicht die Bösgläubigkeit des Gegners nachweisen. Aufgrund dessen wies er die Beschwerde zurück. Die Domain tagheuer.digital wird deshalb nicht suspendiert.

Wir halten die Argumentation des Panelist für problematisch: Letztlich stützt sich die Entscheidung auf die kurze Zeit, die die Domain registriert ist, ohne dass Inhalte hinterlegt sind. Dass vier Monate nicht ausreichen sollten, das vom Beschwerdegegner angegebene Projekt umzusetzen, ist für sich schon eher schlecht nachvollziehbar, da die Vorbereitungen bereits vor Registrierung der Domain hätten erfolgen können. Davon aber abgesehen weist die Domain derzeit lediglich die Informationsseite des Registrars auf, wonach die Domain registriert ist, aber der Inhaber noch keine Inhalte hinterlegt hat. Tatsächlich sollte man meinen, dass vier Monate ausreichen sollten, dass zumindest der Domain-Inhaber eine Informationsseite zu seinem Projekt hinterlegt, um potentielle Nutzer frühzeitig dafür zu interessieren. Sollten sich URS-Entscheidung wie diese und die Netflix-Verfahren vermehren, wird es für Markeninhaber unabdingbar sein, gleich zum UDRP-Verfahren zu greifen, um ihre Chancen zu verbessern – auch wenn die Kosten etwas höher liegen. Das würde zugleich das Ende der USR bedeuten.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Disclaimer: domain-recht.de und der Domain-Newsletter sind Projekte des Starnberger Domain-Spezialisten united-domains AG. Die Domain tagheuer.digital ist von einem Kunden der US-amerikanischen Tochter der united-domains AG registriert.

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