Domain-Newsletter

Ausgabe #700 – 23. Januar 2014

Themen: Netzsperren – EU-Parlament wagt neuen Vorstoß | Schweiz – Wettstreit um .ch-Registry entbrannt | TLDs – Neues von .hk, .islam und .uk | nTLDs – erste Sunrise-Phasen enden | BGH – Anschlussinhaber nach Jahren erfolgreich | SlamStrategy – die Angst der Domainer | München – Seminar zum Online-Marketingrecht

NETZSPERREN – EU-PARLAMENT WAGT NEUEN VORSTOSS

Und ewig lockt die Websperre: wie netzpolitik.org, eine Plattform für digitale Bürgerrechte, berichtet, will der Ausschuss Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments die umstrittene Regelung erneut auf die Tagesordnung setzen.

Nach Angaben der Plattform arbeitet man in Brüssel aktuell an der Verordnung „Telecom Single Market“, mit der man den Grundsatz der Netzneutralität EU-weit verankern will. Der konservative britische Abgeordnete Malcolm Harbour soll dies zum Anlass genommen haben, eine Einigung zwischen Sozialdemokraten und Konservativen für folgende Regelung herbeizuführen: „In accordance with Directive 2011/93/EC it may also include voluntary actions of providers to prevent access to and distribution of child pornography. (Kompromiss-Änderungsantrag 22, Erwägungsgrund 47)“. Bei seinem Vorstoß könne Harbour auf die Unterstützung der EU-Abgeordneten Stihler, Vergnaud, Collin-Langen und Schwab bauen; die Abgeordneten Weidenholzer, Engström und Verheyen hätte sich dagegen inzwischen von dem Vorschlag distanziert. Nach Ansicht von netzpolitik.org bedeutet dies, dass Internetprovider künftig nach Belieben in den Datenverkehr eingreifen sollen, um die Verbreitung von kinderpornographischen Inhalten oder anderen, nicht näher definierten „schweren Verbrechen“ zu verhindern.

Dabei schien das Thema Websperren auf EU-Ebene bereits erledigt. Ende 2011 verschärfte das EU-Parlament in der „Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie“ zwar die Strafen für das Betrachten von kinderpornographischen Inhalten im Internet; Produzenten von Kinderpornographie erwartet beispielsweise eine Gefängnisstrafe von mindestens drei Jahren, und sich pornographisches Material von Kindern im Internet anzusehen, wird mit mindestens einem Jahr bestraft. Gescheitert war dagegen die EU-Kommissarin für Innenpolitik, Cecilia Malmström, mit ihrer Forderung nach der Errichtung obligatorischer Internetsperren. Nach Artikel 25 der Richtlinie bleibt es den einzelnen Mitgliedsstaaten vorbehalten, die aus ihrer Sicht erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Internetseiten, die Kinderpornographie enthalten oder verbreiten und sich auf Servern in ihrem Hoheitsgebiet befinden, unverzüglich entfernt werden. Damit wurde der Grundsatz „Löschen vor Sperren“ gesetzlich normiert. Entscheidet sich seither ein Staat für Sperrmaßnahmen, muss er die dafür geltenden Regeln in transparenten Verfahren festlegen und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen bieten, insbesondere um sicherzustellen, dass die Einschränkung auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig ist; zudem muss der Nutzer über den Grund für die Beschränkung informiert werden.

In Deutschland hat man davon keinen Gebrauch gemacht, im Gegenteil: im Herbst 2011 beschloss der Bundestag nahezu einstimmig die Aufhebung des erst am 23. Februar 2010 in Kraft getretenen „Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen“, besser bekannt als Zugangserschwerungsgesetz. Zu einer praktischen Anwendung kam das Gesetz nie.

Quelle: netzpolitik.org, eigene Recherche

SCHWEIZ – WETTSTREIT UM .CH-REGISTRY ENTBRANNT

Im Wettstreit um die Verwaltung der schweizer Top Level Domain .ch zeichnet sich ein harter Konkurrenzkampf ab: eine neu formierte „Registrar Alliance Genossenschaft“ hat angekündigt, im Frühjahr 2015 gegen die bisherige Verwalterin SWITCH antreten zu wollen.

Seit über 25 Jahren betreibt die unabhängige, nicht-gewinnorientierte Stiftung SWITCH die Registry für die schweizer Länderendung .ch. Doch damit könnte es im kommenden Jahr vorbei sein: Am 31. März 2015 endet der Vertrag zwischen SWITCH und dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Die Behörde hatte bereits im März 2013 angekündigt, den gesetzlichen Rahmen zur Domain-Verwaltung überprüfen zu wollen; im Mittelpunkt der Prüfung steht dabei die konsequentere Trennung zwischen den technisch-hoheitlichen Aufgaben der Registry einerseits und dem kommerziellen Endkundengeschäft als Registrar andererseits. Bisher hat SWITCH beide Aufgaben inne, und steht damit als Registrar in direkter Konkurrenz mit anderen Registraren und Providern, die Dienstleistungen rund um Domains anbieten.

Für die Registry-Funktion bekommt SWITCH nun einen ernsthaften Konkurrenten: Am 8. Oktober 2013 haben sich Hostpoint AG, GoEast GmbH, Infomaniak Network SA, mhs internet AG, ITF GmbH, Metanet AG und Webland AG zur Registrar Alliance Genossenschaft zusammengeschlossen. Geschäftsführerin der Registrar Alliance ist Frau Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon, die vormals als Legal Counsel für SWITCH tätig war. Die Genossenschaft bezweckt in gemeinsamer Selbsthilfe, ab 2015 die Registry für .ch zu betreiben und eine entsprechende Bewerbung beim BAKOM einzureichen. Sie ist ebenfalls nicht gewinnorientiert und wird allfällige Überschüsse durch die Preise an alle Registrare weitergeben. Die Mitgliedschaft steht allen schweizer Domain-Registraren offen; mit Worldsoft SA, Multimedia Networks AG, webstyle GmbH und Cyberlink AG sind bereits weitere Mitglieder zur Registrar Alliance hinzugestoßen. Programmatisch will sich die Registrar Alliance für eine tiefe Regulierungshöhe einsetzen. Einzig die von nationaler Bedeutung massgeblichen Sicherheitsthemen seien durch den Gesetzgeber abzusichern, da es sich bei Domain-Namen um eine kritische Infrastruktur handelt. Darüber hinaus bietet der bestehende Rechtsrahmen, vor allem das Wettbewerbsrecht, dafür Gewähr, dass der Markt spielt.

In einer ersten öffentlichen Stellungnahme betonte SWITCH die Überzeugung, dass die Registry-Tätigkeit bei ihr in besten Händen sei. SWITCH garantiere mit langjähriger Erfahrung und ausgewiesenem Leistungserfolg für das robuste Design und den stabilen Betrieb der kritischen Infrastruktur. So bekämpfe man als erste Registry der Welt seit dem Jahr 2010 erfolgreich Malware auf schweizer Webseiten. Dank dieser Maßnahmen gehöre .ch zu den sichersten Endungen der Welt. Die Ankündigungen beider Seiten versprechen einen harten Konkurrenzkampf um die Verwaltung von .ch.

Weitere Informationen zur „Registrar Alliance“ finden Sie unter:
> http://registraralliance.ch/de/

Quelle: steigerlegal.ch, registraralliance.ch, switch.ch

TLDS – NEUES VON .HK, .ISLAM UND .UK

Domain-Zensur in Großbritannien: die britische Registry Nominet hat angekündigt, .uk-Domains auf Rechtsverletzungen überprüfen zu wollen. In Hong Kong hat die Domain-Verwaltung dagegen einen „Lock-Service“ eingeführt, der vor ungewolltem Domain-Verlust schützen soll, während die Einführung von .islam umstritten bleibt – hier unsere Kurznews.

Hong Kong Internet Registration Corporation Limited (HKIRC), zuständig für die Verwaltung der ccTLD .hk, hat am 15. Januar 2014 die Einführung einer neuen „Lock-Policy“ bekanntgegeben. Der neue Service ermöglicht es den Inhabern einer .hk-Domain, die DNS-Einträge auf Registry-Ebene – also direkt bei HKIRC – zu sperren und vor unbefugten Änderungen zu schützen. Modifizierungen sind dann nur durch eine zuvor autorisierte Person möglich, die persönlich mit HKIRC „auf traditionellem Weg“ in Kontakt tritt; gemeint ist offenbar Telefon oder Telefax. Interessierte Inhaber einer .hk-Domain können die Sperre über ihren Domain-Registrar einrichten; bisher unterstützen jedoch lediglich zwei Registrare das neue Angebot. Ausserdem ist ein „Lock“ nicht ganz billig: offenbar liegen die Gebühren bei HKD 2.000,-, umgerechnet also etwa EUR 190,-. HKIRC empfiehlt das Angebot daher vor allem Regierungsbehörden, Banken, Markeninhabern, Online-Shops und all jenen, die auf eine sichere Kommunikation über die eigene .hk-Domain angewiesen sind.

In die Diskussion um die Einführung der beiden neuen Top Level Domains .islam und .halal hat sich nun auch die indonesische Regierung eingeschaltet. In einem Schreiben vom 24. Dezember 2013 an das New gTLD Programm Committee von ICANN lehnt Basuki Yusuf Iskandar, Secretary General am Ministerium für Kommunikation und Informationstechnologie, zumindest .islam rundweg ab. Jede Top Level Domain mit religiösem Bezug könnte die Ursache für Spannungen und künftige Konflikte sein. Asia Green IT System Bilgisayar San. ve Tic. Ltd. Sti. als einzige Bewerberin um .islam würde die muslimische Gemeinschaft nicht repräsentieren. Vor allem aber würden innerhalb des Islams verschiedene Schulen existieren, die völlig gegensätzliche Meinungen und Standpunkte vertreten können, was wiederum zu Konflikten führen könnte. Etwas entspannter gibt sich Indonesien bei .halal: sollte unter anderem sichergestellt sein, dass Inhaber der Domains über ein staatliches Halal-Zertifikat verfügen, könnte man sich die Einführung vorstellen. Das Schreiben dürfte ICANN nicht ganz unberührt lassen: Mit über 191 Millionen Muslimen ist Indonesien der Staat mit der größten muslimischen Bevölkerung weltweit.

Die britische Domain-Verwaltung Nominet hat angekündigt, die bei ihr neu registrierten .uk-Domains künftig binnen 48 Stunden nachzensieren zu wollen. Auf Empfehlungen des früheren Direktors der öffentlichen Anklagen, den Juristen Lord Ken Macdonald, wird Nominet ein „post-registration domain name screening“ einführen und seine Vergaberegeln so anpassen, dass Domains mit Bezug zu Sexualdelikten suspendiert oder gelöscht werden können. Konkret erfasst sind Domains „that appear to signal or encourage serious sexual offences“; was genau darunter zu verstehen ist, lässt sich den bisherigen Mitteilungen von Nominet nicht entnehmen. In seinem Report erwähnt Ken Macdonald aber Begriffe wie „rape“, „incest“, „bestial“ und „necrophil“, die erfasst sein können. Eine Vorzensur, mit der eine Registrierung solcher Domains von vorne herein ausgeschlossen wäre, schließt Nominet dagegen aus. Auch die Inhalte einer Website unter .uk will Nominet nicht überwachen. Offenbar sind die neuen Regelungen bereits in Kraft getreten: wie Nominet-CEO Lesley Cowley bestätigt, seien betroffene Adressen (die Rede ist von einer Handvoll Domains) schon gelöscht worden.

Weitere Informationen zur „Lock-Policy“ von .hk finden Sie unter:
> https://www.hkirc.hk/useHKLock/index.html

Den Bericht von Lord Ken Macdonald finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/857

Quelle: hkirc.hk, icann.org, nominet.org.uk

NTLDS – ERSTE SUNRISE-PHASEN ENDEN

In diesem Monat starten nicht nur zahlreiche neue Domain-Endungen mit der Sunrise Period, auch die Endungen der ersten Stunden, die noch im vergangenen Jahr ihre Sunrise Periods eröffneten, schließen diese in den kommenden Tagen ab. Wer jetzt dort noch unterkommen will, muss sich sputen.

Im November 2013 gingen sieben neue Endungen an den Start, deren Sunrise-Phase am Samstag, den 25. Januar 2014 schließt:

.bike
.clothing
.guru
.holdings
.plumping
.single
.ventures

Eine Woche später, am Samstag, den 1. Februar 2014, endet die Sunrise Period folgender neuer Top Level Domains:

.camera
.equipment
.estate
.gallery
.graphics
.lighning
.photography

Bereits am Freitag, den 7. Februar 2014 enden die Sunrise Periods der nTLDs:

.menu und
.uno

Tags darauf, am Samstag, den 8. Februar 2014 enden die Sunrise Periods von:

.academy
.contractors
.construction
.directory
.kitchen
.land
.technology
.today

Wieder einen Tag später, am Sonntag, den 9. Februar 2014 enden die Sunrise Periods von:

.sexy und
.tattoo

Am Valentinstag, Freitag, den 14. Februar 2014, beenden zum einen die internationalisierte Endung .everyone und .enterprises ihre Sunrise. Zum anderen beenden einen Tag später, am Samstag, den 15. Februar 2014, folgende Endungen ihre Sunrise:

.diamonds
.enterprises
.tips
.voyage

Wenige Tage danach, am Donnerstag, den 20. Februar 2014 endet bereits die Sunrise von:

.ruhr

die erst am 21. Januar 2014 gestartet war. Einen Tag darauf, am Samstag den 21. Februar 2014 endet die Sunrise von:

.careers
.photos
.recipes
.shoes

So sieht das Feld für Februar 2014 aus. Über Beginn und Ende weiterer Sunrise-Phasen berichten wir in Kürze mehr.

Über die jetzt startenden Sunrise Periods der neuen Domain-Endungen finden Sie Daten hier:
> http://www.domain-recht.de/verweis/858

Quelle: trademark-clearinghouse.com, eigene Recherche

BGH – ANSCHLUSSINHABER NACH JAHREN ERFOLGREICH

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Frage der Haftung des Internetanschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzung per Filesharing durch ein volljähriges Familienmitglied geklärt. Der langjährige Rechtsstreit durch viele Instanzen fiel zugunsten des Anschlussinhabers aus.

Klägerinnen sind vier deutsche Tonträgerhersteller, die den Beklagten, einen im Bereich Onlinerecherche und Internetpiraterie tätigen Polizisten, durch Anwaltsschreiben abmahnten, da über seinen Internetanschluss im Juni 2006 3.749 Musikaufnahmen in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden seien. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten wies er aber von sich. Er berief sich darauf, dass sein 20-jähriger Stiefsohn die Musikdateien aufgrund des Tauschbörsenprogramms „BearShare“ über den Internetanschluss zugänglich gemacht habe. Daraufhin nahmen die Kläger ihre Schadensersatzforderung zwar zurück, machten aber die Abmahnkosten von EUR 3.454,60 beim Landgericht in Köln geltend. Das bestätigte die Forderung und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Der ging in Berufung zum Oberlandesgericht Köln, das sich der Entscheidung der Vorinstanz anschloss und die Revision beim Bundesgerichtshof nicht zuließ (Urteil vom 22.07.2011, Az.: 6 U 208/10). Nun wandte sich der Beklagte an das Bundesverfassungsgericht, welches die Entscheidung des OLG Köln aufhob und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das OLG Köln zurückwies (Beschluss vom 21.03.2012, Az.: 1 BvR 2365/11). Hintergrund dafür war die divergierende obergerichtliche Rechtsprechung und dass die Frage der Haftung in solchen Fällen noch nicht höchstrichterlich entschieden war. Das OLG Köln bestätigte erneut die Entscheidung des Landgericht Köln, gewährte diesmal nun aber Revision (Urteil vom 17.08.2012, Az.: 6 U 208/10), von der der Beklagte Gebrauch machte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob nun das Berufungsurteil auf und wies die Klage insgesamt ab (Urteil vom 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12). In einer Pressemitteilung (die Urteilsgründe liegen noch nicht vor) teilte der BGH mit, bei dem Überlassen des Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Der BGH stützt sein Urteil auf die Eigenverantwortlichkeit von volljährigen Familienmitgliedern, auf die der Internetanschlussinhaber vertrauen können, wenn er ihnen seinen Anschluss zur Verfügung stellt. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch vorliegen, wie etwa eine Abmahnung, müsse der Anschlussinhaber erforderliche Maßnahmen ergreifen, etwa durch Belehrung des Nutzers, um etwaige Rechtsverletzungen zu verhindern. Erst dann stehe er in der Pflicht und hafte, sofern er der Pflicht zu handeln nicht nachkomme. Hier hatte der Beklagte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sein damals bereits volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss für rechtswidriges Filsharing nutzte, weshalb der Beklagte nicht als Störer hafte.

Der Weg zu diesem Urteil war weit. Die wenigsten haben versucht, ihn zu gehen. Es zeigt sich aber, dass es sich lohnen kann, bei unklarer Rechtslage und divergierenden Entscheidungen der Obergerichte den Weg – auch über Umwege – bis zur letzten Instanz zu gehen. Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung, deren Gründe noch nicht veröffentlich sind (bisher liegt nur die Pressemitteilung des BGH vor), zumindest einen Teilbereich der desolaten Filesharingrechtsprechung geklärt – zum berechtigten Nutzen der Anschlussinhaber.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/859

Die zweite Entscheidung des OLG Köln finden Sie unter:
> http://openjur.de/u/540102.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de, heise.de

SLAMSTRATEGY – DIE ANGST DER DOMAINER

Shaun Le Cornu stellt in einem Artikel auf Seiten des Internet Strategy Specialist SlamStrategy.com fest, dass Domain-Investoren nichts mit den neuen Domain-Endungen anzufangen wissen und nennt dafür fünf nachvollziehbare Gründe. Neben Zustimmung findet er auch einen Advocatus Diaboli: Domain-King Rick Schwartz.

Shaun Le Cornu machte bei seiner täglichen Domainer-Blog-Lektüre fünf wesentliche Gründe dingfest, warum Domain-Investoren mit den neuen Endungen nichts anzufangen wissen und sie deshalb klein reden. Destilliert las er aus Kommentaren zu Artikeln von bekannten Domain-Bloggern wie Michael Berkins (thedomains.com) heraus, dass Domainer keine nTLDs wollen, weil sie in .com über Jahre investiert haben und daran festhalten, sie – wie es nunmal die menschliche Natur ist – Angst vor Veränderung haben und das Risiko scheuen, mit den neuen Domain-Endungen in unbekannte Gebiete vorzudringen, sie die neue Domain-Industrie nicht verstehen, die andere Wege als die alte geht, sie nicht den Weitblick haben, zu erkennen, welchen Einfluss die neuen Endungen in zehn Jahren und darüber hinaus haben werden und sie schließlich in ihrem alten Denken, das für die Jahrtausendwende und die Nullerjahre gut war, festhalten und den Wandel der Industrie nicht umarmen. In den Kommentaren zu seiner Analyse erhält Shaun Le Cornu Zustimmung.

Doch schaltet sich auch Domain-King Rick Schwartz ein und konzediert den Kommentaren, die Grundlage für Le Cornus Analyse bilden, sie seien ein gutes Beispiel für dumme Aussagen, von Leuten, die keine Ahnung hätten und deshalb nicht den Anschluss an die sich wandelnde Domain-Industrie fänden. Rick Schwartz bestätigt immer wieder, dass er ein Langzeitkonzept mit seinen Domains verfolge, was dazu führt, dass er in den vergangenen zwanzig Jahren von seinen tausenden Domains lediglich rund 20 verkauft hat – überwiegend zu horrenden Preisen, gerne im siebenstelligen Bereich. Damit steht er überwiegend allein in der Domainerwelt. Aber auch Rick Schwartz ist – wie die überwiegende Masse der Domain-Investoren – letztlich der Meinung, dass .com durch die Einführung der neuen Endungen gestärkt und wertvoller wird, weil .com .com ist und mit den neuen Endungen die große Konfusion kommt und sich Internetnutzer am Bekannten desto stärker festhalten. Andere Domainer hingegen, haben ihr Geschäftsmodell geändert und sind ihrerseits Bewerber um neue Domain-Endungen und bieten bereits die ersten neuen Top Level Domains an. Sie haben ihre Marktposition umgestellt und sind nun Teil der neuen Domain-Industrie. Zu ihnen zählen beispielsweise Frank Schilling (Uniregistry Corp., .sexy, .tattoo u.a.) sowie Monte Cahn und Michael Berkins (beide „Right of the Dot“).

Wie wir schon früher mitgeteilt haben, erscheint uns die Zurückhaltung unter den Domainern sich eher positiv auf die neuen Endungen auszuwirken: es steht dann zu erwarten, dass gute Domain-Namen nicht auf die lange Parking-Bank geschoben, sondern gleich aktiv von Endnutzern eingesetzt werden. Das verstärkt die Attraktivität der neuen Endungen und führt zu einem stärkeren Interesse und vermehrtem Einsatz durch Internetnutzer. Allerdings ist nach wie vor damit zu rechnen, dass sich eine ausreichende Zahl von Domainern doch auf die erfolgversprechendsten Endungen wie .web, .link, .shop und ähnliche stürzen und in den Landrush Phasen nach 45 Sekunden die guten Domains darunter sich in Spekulantenhänden befinden.

Den Artikel von Shaun Le Cornu finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/860

Unseren früheren Artikel zum Erfolg oder Misserfolg der neuen Endungen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/861

Quelle: thedomains.com, eigene Recherche

MÜNCHEN – SEMINAR ZUM ONLINE-MARKETINGRECHT

In München findet im Februar ein Tagesseminar unter dem Titel „Online Marketing & Social Media Recht für Online Marketing Manager“ statt, das so ziemlich alle Rechtsfragen in dem Bereich klären wird. Die Teilnehmerzahl ist stark begrenzt.

Anbieter des Seminars ist die renommierte Berliner Anwaltskanzlei Haerting. Zum Thema Online Marketing und Social Media Recht referiert Dr. Martin Schirmbacher, Fachanwalt für IT-Recht und Autor des Buches „Online-Marketing und Recht“, dessen zweite Auflage bald erscheint. Das am 26. Februar 2014 stattfindende und als Workshop ausgebildete Seminar bietet den maximal zwölf Teilnehmern Hilfe, rechtliche Fehler zu vermeiden. Die Themen des Seminars erstrecken sich von Fragen zur Unternehmenswebsite (zum Beispiel Domain-Recht, Urheberrecht, Impressum usw.) und zum Online-Shop (Widerrufsrecht und Informationspflichten) über die des Suchmaschinen-, Social Media- sowie eMail-Marketings bis hin zur Vermeidung von bzw. dem Umgang mit Abmahnungen. Mit diesen Themen wendet sich das Seminar an Online-Marketing-Einsteiger und an Marketingverantwortliche, die sich neben dem fundierten Branchenwissen auch rechtliches Know-How aneignen wollen.

Das Seminar „Online Marketing & Social Media Recht für Online Marketing Manager“ findet am 26. Februar 2014 von 09.00 bis 18.00 Uhr in den Design Offices Arnulfpark, Luise-Ullrich-Strasse 20 in 80636 München, statt. Die Teilnahme kostet EUR 695,- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und umfasst Verpflegung und Arbeitsunterlagen. Die Teilnehmerzahl ist auf zehn bis zwölf Personen begrenzt. Das Seminar wird im Mai und im November 2014 in Hamburg wiederholt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/862

Quelle: haerting.de

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