18
Okt 2005
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von RA Daniel Dingeldey

dotEU (.eu) ist von Anfang an als Domain für die Europäische Union konzipiert. Sie soll der EU im Internet ein Gesicht geben. Damit ist nicht Europa gemeint, sondern ausschließlich die zur Zeit 25 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Müssen deshalb alle anderen, wie die Schweiz und Liechtenstein, draußen bleiben?

Liest man die Verordnung, die die Angelegenheit in den passenden Rahmen setzt, die EG-Verordnung Nr. 733/2002 vom 22. April 2002, fällt das Ergebnis eindeutig aus. In Artikel 4 (Pflichten des Registers) heißt es:

(2) Das Register

b) trägt über eine zugelassene Registrierstelle für die TLD “.eu” Domänennamen innerhalb der TLD “.eu” ein, die beantragt wurden von

i) einem Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft hat oder

ii) einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Organisation unbeschadet der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften oder

iii) einer natürlichen Person mit Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft;

Das ist unmissverständlich und grenzt alle Personen und Unternehmen, die keinen Sitz in einem Mitgliedsland hat, von der Registrierung einer .eu-Domain aus, sowohl in den Sunrise Period als auch in der Live-Phase.

Dass akkreditierte Registrare schon so genannte Treuhandservices anbieten, ist bisher nicht bekannt. Es ist auch nicht klar, ob dieses Modell problemlos umgesetzt werden kann. Beim Treuhandservice wird, beispielsweise bei .de-Domains, ein admin-c mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland angegeben, während der tatsächliche Domain-Inhaber im Ausland sitzt, aber bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten und anderen Fällen über den admin-c jederzeit erreichbar ist.

Doch wer sich die aktuelle Registrierungsregeln anschaut, erblickt eine Lücke, die in manchen Fällen genutzt werden kann: Lizenznehmer dürfen anstelle der Markeninhaber an der .eu-Sunrise Period teilnehmen. Das öffnet auch Markeninhabern, die ihren Sitz nicht in einem EU-Land haben, den Weg zur .eu-Domain. Allerdings wird in jedem Falle der Lizenznehmer Inhaber der Domain.

In den Sunrise Rules wird bereits in Chapter I, Section 4. und in Chapter V, Section 11. darauf hingewiesen, dass der Anmelder der Domain gewährleistet, in den dafür vorgesehenen Fällen legitimer Lizenznehmer des Inhabers des “prior right” zu sein. Zu diesen vorgesehenen Fällen zählen freilich nur eingetragene Marken, wie man Chapter V, Section 13.2. der Sunrise Rules entnehmen kann. Näher ausgeführt wird das dann in Section 20, die klar macht, dass die Lizenzierung und/oder Weiterlizenzierung in dem als Annex Nr. 2 wiedergegebenen Formular bestätigt und alle notwendigen Unterlagen, unter anderem der Nachweis des Markeneintrages und den Lizenzvertrag, vorgelegt werden müssen.

Also dürfen auch Lizenznehmer eines Markeninhabers im Rahmen der Sunrise Period Domains zur Registrierung anmelden. Dieser Weg ist auch noch in letzter Minute gangbar, jedoch sollte das nicht zu unüberlegten Lizenzvergaben führen. Geschäftspartner sollte man sich genau aussuchen und mit ihnen für beide Seiten interessante Verträge schließen.

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