Urteil

Widerrufsbelehrung nur mit Telefonnummer

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren stellte das Oberlandesgericht Hamm klar, dass in eine Widerrufsbelehrung auch eine Telefonnummer gehört, selbst wenn das nicht explizit im Gesetz, geschweige denn in der Muster-Widerrufsbelehrung des BMJV steht.

Die Verfügungsklägerin handelt unter anderem über ihren Online-Shop deutschlandweit mit Nahrungsergänzungsmitteln. Die Verfügungsbeklagte, die ebenfalls über ihren Online-Shop Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, benutzte im Juni 2014 noch eine Widerrufsbelehrung, in der dem Verbraucher mitgeteilt wurde, dass er seinen Widerruf mittels einer eindeutigen Erklärung ausüben könne; eine entsprechende Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse teilte die Verfügungsbeklagte in der Widerrufsbelehrung allerdings nicht mit, obwohl diese Angaben im Impressum der Verfügungsbeklagten verfügbar waren. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Juni 2014 mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte ab und verlangte die Unterlassung. Da diese wohl nicht reagierte, erwirkte die Verfügungsklägerin eine einstweilige Verfügung durch das Landgericht Bochum. Gegen die legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch ein und erklärte, die Muster-Widerrufsbelehrung verlange nicht zwingend die Angabe der Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sondern nur, soweit sie verfügbar seien. Zudem handele es sich allenfalls um einen Bagatellverstoß, insbesondere im Hinblick darauf, dass das neue Recht bei Rüge des Verstoßes gerade 5 Tage gegolten habe. Vor dem LG Bochum war die Verfügungsbeklagte damit nicht erfolgreich; sie wurde zur Unterlassung verurteilt (Urteil vom 06.08. 2014, Az.: 13 O 102/14). Gegen diese Entscheidung legte die Verfügungsbeklagte Berufung zum Oberlandesgericht Hamm ein.

Das OLG Hamm kam jedoch zu keinem anderen Ergebnis als das LG Bochum und erklärte in einem Hinweisbeschluss, dass die fehlenden Angaben von Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellen (Beschluss vom 24.03.2014, Az.: 4 U 30/15). Die Verfügungsbeklagte hat, so dass OLG Hamm, das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht zutreffend ausgefüllt. Das Muster sehe unter anderem und »soweit verfügbar« die Angabe der Telefonnummer des Unternehmers vor. Laut dem im Verkaufsangebot enthaltenen Impressum der Verfügungsbeklagten verfügt sie über eine geschäftlich genutzte Telefonnummer. Diese hat sie an der vorgesehenen Stelle nicht in die von ihr verwendete Muster-Widerrufsbelehrung eingetragen. Der Einwand der Verfügungsbeklagten, bei ihr sei kein Mitarbeiter zur Bearbeitung von telefonischen Widerrufserklärungen eingesetzt bzw. verfügbar, greift nicht. Da sie einen geschäftlichen Telefonanschluss unterhält, muss sie über diesen auch telefonisch mitgeteilte Widerrufserklärungen entgegen nehmen. Die Verfügungsbeklagte erfüllte ihre Informationspflicht auch nicht auf eine andere Weise. Das OLG Hamm führte weiter aus:

Die von ihr gewählte Form der Widerrufsbelehrung erweckt den sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Eindruck, der Widerruf könne ihr gegenüber nur schriftlich erklärt werden.”

Die Verfügungsbeklagte nahm daraufhin die Berufung zurück, womit das Urteil des LG Bochum rechtskräftig wurde.

Die Ansicht des OLG Hamm ist nicht unumstritten: Dass in der Widerrufserklärung alle notwendigen Daten, soweit verfügbar (wie es in der Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz heißt), enthalten sein müssen und damit auch die Telefonnummer umfasst ist, ergibt sich gerade nicht aus der Muster-Widerrufsbelehrung. Martin Rätze weist im shopbetreiber-blog.de darauf hin, dass es in der Muster-Widerrufsbelehrung heißt:

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ([2]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen vertrag zu widerrufen, informieren.

Einerseits wird keine Telefonnummer erwähnt, andererseits werden lediglich schriftliche Kontaktformen aufgezählt, so dass der letzte Satz des OLG Hamm (siehe Zitat) in seinem Hinweisbeschluss abwegig erscheint.

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