10
Mai 2012
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von RA Daniel Dingeldey

Das Oberlandesgericht Köln entschied in einem aktuellen Urteil, dass geparkte Vertipperdomains eine wettbewerbsrechtliche Behinderung darstellen können (OLG Köln, Urteil vom 10.02.2012, Az. 6 U 187/11).

Die Klägerin bietet einen Online-Wetterdienst an. Bereits 2004 mahnte sie den Beklagten ab, der unter einer Vertipperdomain ebenfalls meteorologische Dienste anbot. Dieser gab die Unterlassungserklärung ab und bot fortan keine meteorologischen Dienste mehr an, sondern parkte diese und andere Domains. Nun meinte die Klägerin, dass der Beklagte aufgrund der registrierten Vertipper-Domain sie im Wettbewerb behindere (§§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 1 UWG), da er Interessenten auf seine Parking-Seite mit Versicherungsangeboten umleitet. Das Landgericht Köln (81 O 42/11) gab der Klage statt. Der Beklagte legte Berufung zum Oberlandesgericht Köln ein.

Das OLG Köln bestätigte das Urteil des LG Köln überwiegend und wies die Berufung zurück. Die Revision liess das Gericht nicht zu. Nach Ansicht des OLG Köln stellt die geparkte Domain eine geschäftliche Handlung dar, die hier auch im Wettbewerb zur Klägerin steht, da beim Behinderungswettbewerb ein Wettbewerbsverhältnis schon dann vorliegt, wenn die konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmers zu fördern. Dies erfolge hier dadurch, dass der Beklagte Interessenten, die es versäumen, den letzten Buchstaben der Klägerdomain einzugeben, auf eine Parking-Seite leitet. Dass der Beklagte hier zielgerichtet handelt, ergibt sich aus dem Umstand, dass er dies nicht nur mit der streitbefangenen Domain, sondern mit einer Vielzahl weiterer Vertipperdomains handhabt. Damit einher geht eine sich wirtschaftlich auswirkende Behinderung, da fehlgeleitete Nutzer unter Umständen verärgert oder aus anderen Gründen einen anderen Wetterdienst aufsuchen und der Klägerin so Werbeeinnahmen entgehen. Auch der Umstand, dass die Klägerin auf die Vertipperdomain des Beklagten nicht angewiesen ist, ändere nichts daran, dass sie durch diese vom Beklagten unlauter behindert wird. Das OLG Köln bestätigte das Urteil des Landgerichts auch im Hinblick auf kumulativ vorliegende namensrechtliche Ansprüche (§§ 12, 823, 1004 BGB), weil in diesem Falle keine Markenrechtsverletzung vorliegt, der gegenüber namensrechtliche Ansprüche zurücktreten. Vertipperdomain und Name seien zwar nicht identisch, aber es läge eine abstrakte Verwechslungsgefahr vor, die ausreiche. Zudem konkretisiere sich die Verwechslungsgefahr beim Tippen des Domain-Namens in die Browserzeile. Wägt man die Interessen der Parteien ab, so stünden die des Beklagten nach, da er kein schützenswertes Interesse habe, potentielle Besucher der Klägerseite auf sein Parking-Angebot zu ziehen. Der Klägerin stehe allerdings kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB) zu.

Das Urteil des OLG Köln überrascht nicht. Wirkliche Vertipperdomains sind eben in der Regel rechtsverletzend. Dass dies auch im Rahmen von wettbewerbsrechtlicher Behinderung zu Tage treten würde, war nur eine Frage der Zeit.

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Stand: 01. Mai 2013
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