OLG Frankfurt/M

Kostenlose Wetter-App des Deutschen Wetterdienstes ist nicht wettbewerbswidrig

Dem OLG Frankfurt/Main lag im Rahmen eines Berufungsverfahrens eine einstweilige Verfügung zur Entscheidung vor: Die Parteien stritten darüber, ob der Deutsche Wetterdienst eine kostenlose App vertreiben darf.

Antragsgegnerin des Verfahrens ist die Bundesrepublik Deutschland, die als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts den Deutschen Wetterdienst (DWD) betreibt. Dieser bietet seit kurzem die unentgeltliche, werbefreie App »DWD Warn Wetter« an, die neben Wetterwarnungen auch allgemeine Wetterinformationen enthält. Antragsteller ist ein Verband privater Wetterdienstleistungsunternehmen, die sich dagegen wenden, dass der Deutsche Wetterdienst eine kostenlose Wetter-App anbietet. Der Verband sieht darin einen Verstoß gegen das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst, der seine Dienste nur gegen Vergütung erbringen darf (§ 6 II 1 DWDG), sowie eine Behinderung seiner Mitglieder, die auf Verdrängung vom Markt zielt. Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin suche mit der kostenfreien Wetter-App eine breite Öffentlichkeit als Abnehmer für ihre entgeltlich angebotenen Leistungen zu gewinnen. Deshalb nahm er im Wege der einstweiligen Verfügung die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch (§§ 8 I, III Nr. 2, 3, 4 Nr. 4, 3a UWG in Verbindung mit § 6 II DWDG). Das Landgericht Darmstadt wies den Eilantrag mangels Bestimmtheit des gestellten Unterlassungsantrages zurück (Urteil vom 24.07.2015, Az.: 20 O 92/15). Der Antragsteller ging dagegen mit geändertem Antrag in Berufung zum OLG Frankfurt/M.

Das OLG Frankfurt/M wies die Berufung zurück, da die kostenlose Wetter-App des Deutschen Wetterdienstes keine geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt (Urteil vom 04.02.2016, Az.: 6 U 156/15). Das OLG Frankfurt/M meint, unter keinem Blickwinkel ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte mit der unentgeltlichen Verbreitung der Wetter-App den Absatz ihrer entgeltlichen Wetterdienstleistungen fördern wolle. Es sei nicht ersichtlich, dass die breite Öffentlichkeit mit dieser unentgeltlichen, werbefreien App als Abnehmer für die entgeltlich angebotenen Leistungen des DWD gewonnen werden solle. Aus den einzelnen Informationsangeboten auf der Wetter-App, die der DWD auch entgeltlich anbietet, ergäbe sich kein Werbeeffekt zugunsten dieser entgeltlichen Angebote. Denn die potentiellen Abnehmer dieser entgeltlichen Angebote wissen in der Regel ohnehin um deren Existenz. Sie würden durch die Daten auf der App nicht veranlasst, dieselben Leistungen entgeltlich in Anspruch zu nehmen. Weiter vermochte das OLG Frankfurt/M nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin mit der Wetter-App die privaten Wetterdienstleister vom Markt zu verdrängen suche. Die Antragsgegnerin biete auf ihren Internetseiten seit längerem kostenlose Wetterinformationen an. Diese behinderten die privaten Wetterdienstleister auch nicht darin, vergleichbare Dienste im Internet anzubieten. Unter diesen Gesichtspunkten lasse sich eine Wettbewerbsabsicht auch nicht damit begründen, dass die Antragsgegnerin dem Publikum durch die kostenfreie Veröffentlichung ihrer App ihre Leistungsstärke und Attraktivität vor Augen führen wolle. Das Publikum habe sich über viele Jahre an die unentgeltlichen Wetterinformationen gewöhnt und werde nicht bereit sein, für diese Dienstleistung zu zahlen. Diese Erwägungen sprächen dagegen, dass die Antragsgegnerin mit dem beanstandeten Verhalten eine Marktverdrängungsstrategie verfolge. Die kostenfreie Wetter-App sei vielmehr als Ergänzung und Fortentwicklung des bisher schon auf den Internetseiten bereitgehaltenen kostenlosen Informationsangebots mit zeitgemäßen technischen Mitteln des DWD zu sehen. Solange der DWD mit seiner Wetter-App lediglich seinen öffentlichen Informationspflichten nachkommen will, gibt es keine Möglichkeit, wettbewerbsrechtlich gegen sie vorzugehen, auch wenn die Wetter-App eine Alternative zu den Angeboten privater Wetterdienstleister ist.

Die Aufgabe des DWD ist die Beobachtung des Wetters und die Unterrichtung hierüber. Sie muss sich dazu teilweise unternehmerischer Mittel bedienen. Die Wetter-App ist nach Ansicht des OLG Frankfurt/Main kein solches unternehmerisches Mittel, da es kostenfrei ist und die Öffentlichkeit nicht die Bereitschaft mitbringt, für die App zu zahlen oder für gleichartige kostenpflichtige Leistungen. Damit liegt kein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem DWD und privaten Wetterdienstleistern vor, und ein erfolgreiches Streiten aus dem Wettbewerbsrecht heraus ist schon deshalb nicht möglich.

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