LG Frankfurt/M

Irreführung durch Verlinkung

Das Landgericht in Frankfurt am Main hat sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit es irreführend ist, wenn ein Anbieter von Adressauskünften den Nutzer seiner Seite auf das Buchungsportal eines Dritten weiterschickt, anstatt direkt zum Ergebnis der Suche.

Die Beklagte, die Deutsche Telekom Medien GmbH, unterhält im Internet Telefon- und Adressauskunftseiten, in denen man unter anderem Hotels ausfindig machen kann. Im Suchergebnis wird neben dem Hotelnamen dessen Adresse, Telefonnummer und Internetadresse angezeigt. Darunter finden sich als »Hotelbuchung« bzw. »online buchen» betitelte Buttons, die nicht zum Hotel weiterleiten, sondern auf die Buchungsmaschine eines Hotelbuchungsportals. Aus Sicht des Klägers, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eV, stellt das eine Irreführung von Kunden dar, die erwarten, auf eine Buchungsseite des Hotels zu gelangen. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2012 ab und erhob schließlich Klage beim Landgericht Frankfurt/M.

Das Landgericht gab der Klage statt, weil seitens der Beklagten eine irreführende Wettbewerbshandlung vorliegt (Urteil vom 20.02.2013, Az.: 3-08 O 197/12). Als geschäftliche Handlung erkannte das Gericht einerseits das Setzen der Links beim Eintrag des Hotels und andererseits die Weiterleitung auf das Hotelbuchungsportal. Der Durchschnittsverbraucher wird davon ausgehen, dass, wenn er den Button »Hotelbuchung« bzw. »online buchen« klickt, er auf die Internetseite des Hotels weitergeleitet wird. Er gelangt aber zum Hotelbuchungsportal, womit seine Erwartungshaltung sich als unrichtig herausstellt und er irre geführt wird, denn den direkten Kontakt zum Leistungserbringer (Hotel) sieht er als Vorteil an. Der Irrtum des Nutzers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er sofort, wenn er auf das Buchungsportal gelangt, erkennt, dass er nicht auf der Internetseite des Hotels ist, und jederzeit wieder zurück kann, ohne dort eine Buchung vorzunehmen. Denn zu diesem Zeitpunkt hat die Fehlvorstellung ihre Wirkung bereits entfaltet und eine Irreführung ist eingetreten. Um diesen Irrtum zu verhindern, müsste die Beklagte den Nutzer ihrer Telefon- und Adressauskunftseiten darüber aufklären, dass sie nicht auf die Seiten des Hotelbetreibers weiterleitet. Diese Irreführung ist wettbewerbsrechtlich relevant, da der Nutzer, der direkt über das Hotel buchen will, über den Vertragspartner getäuscht wird. Dass der Nutzer über den Vermittler keine höheren Preise zahlt, ändert daran nichts. Relevant ist auch die Provision von 15 Prozent, die das Hotel an das Hotelbuchungsportal zahlen muss. Die 15 Prozent geringeren Einnahmen sind ein erheblicher Nachteil des Hotels, zu der die Irreführung des Nutzers führt.

Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/M zeigt, dass die wettbewerbsrechtlichen Regeln im Internet hohe, komplexe Anforderungen an die Betreiber von Angeboten stellen, die sich nicht unbedingt auf den ersten Blick erschließen. Auch große Konzerne können diese offenbar nicht immer überblicken.

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