05
Mai 2001
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von RA Daniel Dingeldey

Das OLG München hat am 11.01.2001 in einer Entscheidung über die Domain kueche-online.de spezifiziert, welche Anforderung an einem Titelschutz für eine Web-Site zu stellen sind.

Der Inhaber der Web-Site kueche-online.de wurde vom Lizenznehmer der Wort-/Bildmarke KÜCHE-online (Küche mit Umlaut geschrieben) auf Unterlassung und Kündigung der Registrierung verklagt. Die Parteien stritten u.a. darüber, ob die konkrete Nutzung der Web-Site Rechte für die Beklagte begründet oder dafür nicht ausreicht. Das OLG München gab dem Kläger Recht.

Das OLG München macht in seiner Entscheidung deutlich, dass der Titelschutz von Internetseiten möglich ist. Die Anforderungen an die Erlangung eines Werkes, das Titelschutz genießt, sind allerdings hoch. Zugleich wird deutlich: Domain-Namen auf Halde zu registrieren, ist mit Risiken verbunden, wenn sie später Werktitel Schutz genießen sollen.

Der Beklagte stützte sich auf ältere Titelschutzrechte, da die Website bereits vor Registrierung der Marke und von vornherein als Titel eines Mediums konzipiert gewesen sei. Die Domain-Registrierung erfolgte am 10.06.97, die Markenanmeldung am 11.08.97.

Diese Argumentation verfing beim OLG Senat nicht, denn zum Zeitpunkt der Markenanmeldung habe noch kein Titelschutz vorgelegen, da das geplante Internetmagazin nicht fertig gestellt gewesen sei. Die Anmeldung der Domain selbst reiche in jedem Fall nicht aus, ein Schutzrecht zu begründen. Das Gericht führt aus:

“Es ist anerkannt, daß “sonstige vergleichbare Werke” gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG unter einer Domain Werktitelschutz genießen können. Es muß sich jedoch um ein fertiges Werk handeln, nicht nur um Pläne, Vorbereitungshandlungen oder Ankündigungen. Die Registrierung einer Domain allein reicht nicht, es muß ein bestehendes Werk benutzt werden. Wenn “Werkstücke” unter dem Titel noch nicht in den Verkehr gebracht werden, so muß das Werk zumindest fertiggestellt sein. Eine Titelschutzanzeige gibt es im Internet (noch) nicht.”

Und zum Zeitpunkt eines fertigen Werkes orientiert sich das OLG München an vergleichbaren, aber materiellen Medien:

“Bis zum Bestehen einer Fassung, die einer Null-Nummer oder Erstausgabe einer Printzeitschrift entspricht, ist ungewiss, ob das Produkt überhaupt auf den Markt kommt oder nicht wieder eingestellt wird. Das Entstehenlassen von Titelschutzrechten an Inhaltsverzeichnissen, Eigenwerbung oder Werbemaßnahmen in Bezug auf “Inserenten”, vorliegend also Händlern oder Fabrikanten, die ihre eigenen Seiten in die Zeitschrift einstellen wollen, ist weder sinnvoll noch aus irgendwelchen tragfähigen Gründen zu rechtfertigen. ”

Mehr war als Inhalt der Domain kueche-online.de noch nicht vorhanden, weshalb nocht nicht von einem fertigen Werk die Rede sein konnte.

Das OLG München macht in seiner Entscheidung deutlich, dass der Titelschutz von Internetseiten möglich ist. Die Anforderungen an die Erlangung eines Werkes, das Titelschutz genießt sind allerdings hoch. Zugleich wird deutlich: Domain-Namen auf Halde zu registrieren, ist mit Risiken verbunden, wenn sie später Werktitel Schutz genießen sollen.

Bei alle dem fragt sich allerdings, ob aus dem als Wort-/Bildmarke geschützten Begriff tatsächlich Ansprüche gegenüber einem Domain-Inhaber herleitbar sind, wenn die Marke einen so allgemeinen Begriff wie Küche-online umfaßt. Denn als reine Wortmarke wäre der Begriff kaum zur Eintragung gekommen, weil er sicherlich frei zu bleiben hätte. Mit der Anmeldung als Wort-/Bildmarke wird diese Schranke unterlaufen. Das sollte allerdings nicht dazu führen, dass jeder “nichtschützenswerte” Begriff per Wort-/Bildmarke zu Rechten gelangt, die letztlich unangemessen sind.

Letzteres heißt allerdings nicht, dass es keine Wort-/Bildmarke geben sollte, aus denen Ansprüche gegen Domain-Inhaber durchgesetzt werden könnten. Aber es muss immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommen und damit u.a. auf den in der Wort-/Bildmarke genutzten Begriff.

Weitere Informationen zu den Anforderungen an eine Domain, um als Werktitel Schutz zu genießen finden Sie hier.

Die Entscheidung kueche-online.de finden Sie hier.

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