Wenn der Tenor zu eng gefasst ist
Das Kammergericht in Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob der Nutzer eines Domain-Namens, dessen Nutzung ihm für einen bestimmten Zweck unter einem bestimmten Namen untersagt wurde, für einen Hinweis auf die eigene Umbenennung und einen Link auf einen neuen Domain-Namen haftet (KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2013, Az.: 5 W 16/13).






