URS

Neues Streitbeilegungsverfahren schon auf dem Abstellgleis?

Das Verfahren der Uniform Rapid Suspension (URS) ist mit hohem Aufwand in das nTLD-Programm zum Schutz vor Cybersquatting implementiert worden, doch scheint das schnelle und günstige URS gegenüber der UDRP das Verfahren zweiter Wahl zu sein: Michael Berkins konstatierte am 06. Juli 2014, dass seit dem 15. Juni 2014 insgesamt 26 UDRP-Verfahren und nur 6 URS-Verfahren gegen nTLDs eingeleitet wurden.

Woran liegt es, dass Markeninhaber das langwierigere und teurere UDRP-Verfahren dem URS-Verfahren vorziehen? Drei voreilige Gründe lassen sich schnell diagnostizieren: Die UDRP ist bekannt und gewohnt, warum sollte man sich auf ein anderes Verfahren umstellen? Die URS ist einfach noch nicht bekannt. Und das Ergebnis der URS ist unbefriedigend, weil es lediglich zur Sperrung der betroffenen Domain für die Registrierungsperiode führt. Doch schaut man sich die Sache genauer an, erweisen sich die Gründe als komplexer. Wie Gerald M. Levine in einem Blogbeitrag unter udrpsearch.com erklärt, sind die rechtlichen Anforderungen beim URS-Verfahren höher als bei der UDRP. Die URS greift ausschließlich bei eindeutiger und klarer Sachlage. Es darf sich keinerlei Zweifel an dem Anspruch des Markeninhabers ergeben, andernfalls wird sein Antrag auf Suspendierung der rechtsverletzenden Domain zurückgewiesen. So etwa im aktuellen Fall von IBM gegen North Sound Names (eine Frank Schilling Unternehmung) wegen der Domains aix.link und db2.link. IBM ist zwar Inhaberin entsprechender Marken, aber es gibt zahlreiche weitere Inhaber identischer Marken, womit die Sache nicht mehr eindeutig und klar ist. Zudem nutzt der Inhaber die Domains nicht für Bereiche, für die die Marken der Antragstellerin Markenschutz genießen. Anders im URS-Streit um bas.graphics, in dem die Antragstellerin selbst nicht einmal Inhaberin einer Marke »BAS« ist und kein vergleichbares Recht nachzuweisen vermochte. Selbst das Argument geringerer Kosten der URS verhilft ihr nicht zu besseren Zahlen, meint etwa Thomas O’Toole auf bna.com: immerhin liegen die Verfahrensgebühren zwischen US$ 375,– und US$ 500,– gegenüber denen des UDRP-Verfahrens, die bei rund US$ 1.300,- starten und bis US$ 5.000,– reichen. Doch die eigentlichen Kosten dürften die des beauftragten Anwalts sein. In der Tat, die Differenz von knapp US$ 1.000,– zwischen den Verfahren dürften nicht so ins Gewicht fallen, denn es geht um Markenrechte, also um hohe Werte, die eine entsprechende Vergütung der Anwälte mit sich bringen.

Von einem weiteren Aspekt spricht Philip Corwin auf internet commerce.org, nachdem er im Mai 2014 auf dem International Trademark Association-Meeting (INTA) in Hong Kong war. In einem informellen Gespräch unter Markenrechtsanwälten stellte sich heraus, dass die meisten erst jetzt anfangen, ihre Aufmerksamkeit auf das nTLD-Programm zu lenken. Deren Mandanten, die Markeninhaber, zeigten indessen kein großes Interesse, vom Trademark Clearinghouse Gebrauch zu machen und so über markenidentische Registrierungen informiert zu werden oder ihre Marken durch Sunrise-Registrierung zu schützen. Unter den Anwälten hingegen hat sich mittlerweile herumgesprochen, dass gerade aufgrund des URS-Verfahrens suspendierte Domains verstärkt überwacht werden müssen, da sie nach Ablauf der Registrierungsperiode wieder auf den Markt kommen.

Letztlich ist genau dieses Ergebnis sehr unbefriedigend: Die Domains sind nach einem URS-Verfahren wieder registrierbar. Hier wird ICANN wahrscheinlich nachlegen müssen. Derzeit warten die Markenanwälte allerdings auf den Abschluss der von ICANN initiierten internen Prüfung des RPM, dem Rights Protection Management im Rahmen des nTLD-Progamms, zu dem auch das URS-Verfahren zählt. Ergebnisse zur ICANN-internen Prüfung werden allerdings nicht vor 2015 erwartet.

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