UDRP

WIPO-Panel entscheidet über boss.black

In der aktuellen WIPO-Entscheidung über die Domain boss.black zeigte sich einmal mehr, dass mittlerweile auch die Domain-Endung markenrechtlich relevant sein kann. Auswirkungen für die Entscheidung hatte das dieses Mal aber nicht.

Antragstellerin ist unter anderem die deutsche Hugo Boss AG, die sich gegen die Registrierung der Domain boss.black wendet. Eine ihrer Kollektionen läuft unter dem Namen »Boss Black«, entsprechende Marken bestehen seit 2003 (EU-Marke) und 2004 (IR-Marke). Der Inhaber der Domain boss.black sitzt in Florida (USA). Unter der Domain, die zu domainnamesales.com weiterleitet, findet man die Mitteilung »boss.black may be available for purchase. Inquire today!« und ein Formular zum Ausfüllen. Die Antragstellerin trägt vor, dass Marke und Domain identisch sind, der Domain-Inhaber nicht von ihr autorisiert sei, den Markenbegriff zu nutzen, er die Domain unter keinem Gesichtspunkt legal nutzen könne und die Domain offensichtlich allein registriert wurde, um sie zu verkaufen. Der Domain-Inhaber äußerte sich seinerseits per eMail, bereits bevor WIPO ihn ordentlich auf das Verfahren hingewiesen hatte. Seine Äußerungen waren jedoch so verfahrensorientiert und substantiell unangemessen, dass der zuständige Panelist Matthew S. Harris dem Antragsgegner nochmals die Chance zur Erwiderung gab. In der vom Antragsgegner nachgereichten ordentlichen Erwiderung bestätigte er zunächst seine Identität und teilte mit, zu keinem Zeitpunkt habe er jemals in Erwägung gezogen, dass es eine Verbindung oder gar Verwechslung mit der Marke von Hugo Boss geben könne. Die Domain habe er zudem auf eine Liste auf einer Plattform gesetzt, über die sich Leute über Domains informieren könnten und die nur zur Organisation diene. Seine wahren Absichten ergäben sich, wenn man die Domain mit den anderen .black-Domains vergleiche, die er registriert habe, darunter powerful.black, rich.black, selfmade.black und neun weitere.

Panelist Matthew S. Harris prüfte die Voraussetzungen der UDRP und kam zu dem Ergebnis, dass die Domain an die dem Antrag stellende Hugo Boss AG zu übertragen ist (Case No. D2014-2064). Die Marken und die Domain sind identisch, sie unterscheiden sich lediglich durch den Punkt in boss.black. Den Punkt, dass Domain und Endung zusammen der Marke entsprechen, vertiefte er nicht. Was Rechte oder legitime Interessen des Antragsgegner betrifft, so scheine er der Ansicht zu sein, lediglich zwei allgemein beschreibende Begriffe zu nutzen. Dabei berufe er sich auf zukünftige Projekte, die die Zukunft seiner Kinder sichern sollen. Allerdings ließ er sich nicht näher über diese »Projekte« aus. Der Antragsgegner bleibe da sehr vage. Andererseits wies Harris die Erklärung der Antragstellerin zurück, es gäbe keine erdenkliche Nutzung der Domain, die nicht ihre Rechte verletze. Doch da der Antragsgegner nicht im Entferntestes dargelegt hat, zu welchem legitimen Zwecke er die Domain nutzen wolle, konnte Harris auch kein Recht und kein legitimes Interesse zu Gunsten des Domain-Inhabers feststellen. So blieb die abschließende Frage der Bösgläubigkeit auf Seiten des Antragsgegners. Die Marke sei allerdings sehr bekannt und der Antragsgegner erklärte nicht, sie nicht zu kennen, sondern dass er nicht in Erwägung gezogen habe, sie zu verletzen. Weiter ergab sich für Harris nichts aus der Verbindung der unterschiedlichen vom Antragsgegner registrierten .black-Domains, da letzterer sich zu ihrer konkreten Nutzung nicht geäußert hatte. Vielmehr deute die verlinkte Website an, dass er die Domain allein um sie zu verkaufen registriert hatte. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kam Panelist Matthew S. Harris zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner dem Domain-Namen boss.black in Kenntnis der Marke der Antragstellerin und mit der Absicht, deren Reputation auszunutzen, registrierte und nutzt. Damit sei von der Bösgläubigkeit des Antragsgegners auszugehen. Somit waren alle drei Voraussetzungen der UDRP gegeben und Harris entschied, die Domain boss.black sei auf die Antragstellerin zu übertragen.

Eine klare und nachvollziehbare Entscheidung. Leider ging der Panelist Matthew S. Harris nicht explizit darauf ein, dass – wie bei der früheren Entscheidung canyon.bikes – Name und Endung zusammen der Marke entsprechen und somit ein besonderer Fall vorliegt. Immerhin wird klar, dass allein der Punkt zwischen Domain und Endung den Unterschied zur Marke macht.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top