UDRP

Lübecker Supermodel Esther Heesch gewinnt Domainstreit

In einem UDRP-Verfahren erstritt das 16-jährige Lübecker Model Esther Heesch die Domain estherheesch.com. Eine eingetragene Marke gibt es nicht, doch bescheinigt der UDRP-Panelist Neil Anthony Brown, die von Heesch vorgetragene, aufgrund ihrer kontinuierlichen Arbeit bestehenden gewohnheitsrechtlichen Markenrechte (Entscheidung vom 26.07.2013, Claim Number: FA13060015 05507).

Seit zwei Jahren ist die von einem Scout beim Schuhkauf entdeckte Lübeckerin Esther Heesch als Model tätig und erlangte 2012 auf dem Laufsteg in Mailand und danach bei etlichen Kampagnen von berühmten Modelabeln Bekanntheit. Sie gilt als aufsteigender Stern bei Mode- und Modellagenturen. Ende Dezember 2012 registrierte jemand die Domain estherheesch.com, als deren Inhaber zur Zeit »esther heesch« mit Sitz in Mumbai (Indien) eingetragen ist. Die Domain bot zeitweise pornografische Inhalte. Esther Heesch sieht hierdurch ihre Rechte verletzt. Da aber die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) das Namensrecht für sich nicht schützt, sondern lediglich Markenrechte, argumentiert die Antragstellerin, ihr Name habe aufgrund ihrer jahrelangen kontinuierlichen Tätigkeit im Modelbusiness eine Zweitbedeutung nach dem Recht des geistigen Eigentums erlangt, so dass gewohnheitsrechtliche Markenrechte existieren, auch wenn keine Marke eingetragen ist. Auf die vor dem National Arbitration Forum (NAF) erhobene Antragsschrift, reagierte der Inhaber der Domain estherheesch.com nicht, so dass Panelist Neil Anthony Brown QC sich allein an den Angaben der antragstellenden Partei orientieren konnte.

Panelist Brown schaute sich die Sache genau an und kam zu dem Ergebnis, dass die Domain auf die Antragstellerin zu übertragen sei (Entscheidung vom 26.07.2013, Claim Number: FA13060015 05507). Aus seiner Sicht ergibt sich aufgrund der Angaben der Antragstellerin ein Beweis des ersten Anscheins, der für die Rechtsverletzung seitens des Antragsgegners und die Übertragung der Domain spricht. Zunächst übernahm er die Argumentation eines durch die kontinuierliche Tätigkeit als internationales Model und eine sehr beliebte Facebook-Seite entstandenen, gewohnheitsrechtlichen Markenrechts im Hinblick auf den Namen »Esther Heesch« und verwies dabei auf eine frühere Entscheidung, die das in einem vergleichbaren Fall genauso sah. Er konstatierte, dass es einer eingetragenen Marke nicht bedürfe, um den Anforderungen der UDRP zu genügen; es reiche aus, wenn der Antragsteller ein bestehendes Gewohnheitsrecht hinsichtlich der – nicht eingetragenen – Marke nachweise, was hier erfolgt sei. Die streitige Domain estherheesch.com sei, so stellte er fest, am 31. Dezember 2012 registriert worden, also zu einem relativ frühen Zeitpunkt der Karriere des Models. Dieser Domain-Name ist mit der „Marke“ der Antragstellerin identisch. Eine Berechtigung des Inhabers der Domain erkannte Brown nicht. Neben dem Umstand der ungefragten Darstellung von Pornografie unter der Domain war von Interesse, was es mit dem Namen des Domain-Inhabers auf sich hat. Die Antragstellerin hatte vorgetragen, dass die Domain zunächst auf einen Detlev Mrugala mit Sitz in Deutschland lautete, ehe der Name »esther heesch« mit Sitz in Mumbai eingetragen wurde. Auch die Namensvariante »Egbert Mugala« tauchte auf. Der Panelist untersuchte die Sache weiter und kam zu dem Schluss, dass kein Hinweis besteht, dass der Inhaber der Domain wirklich »esther heesch« heißt und nicht für den Domain-Namen estherheesch.com bekannt ist. Die pornografischen Inhalte, die unter der Domain zu finden waren, zeugten nach Ansicht des Panelisten auch nicht von einer gutgläubigen Nutzung der Domain. Der Anscheinsbeweis der Antragstellerin spräche mithin gegen den Gegner des Verfahrens. Unter diesen Umständen war es einfach auf die Bösgläubigkeit des Domain-Inhabers zu schließen, auch wenn er die Domain nicht zum Verkauf angeboten hat. Auch wenn derzeit die Domain nicht genutzt werde, so nutzte der Domain-Inhaber sie jedenfalls zeitweise für pornografische Inhalte. Zudem registrierte er sie, als der Aufstieg der Antragstellerin zum Supermodel an Fahrt aufnahm und der Name Esther Heesch international bekannt geworden war. Es spricht dafür, dass er davon Kenntnis genommen hatte und daraufhin die Domain registrierte. Mithin lag aus Sicht von Brown ein Fall von „bad faith“ vor und der Übertragungsantrag sei gerechtfertigt.

Diese UDRP-Entscheidung macht wieder einmal deutlich, wie dehnbar die UDRP selbst ist. Binnen zwei Jahren erlangte der Name des Models Markencharakter und das reicht aus, im Rahmen eines auf Marken beschränkten Verfahrens. Allerdings erscheint uns das Ergebnis richtig. Weiter wird aber deutlich, dass nach all den Jahren, in denen es das Internet gibt und Schauspieler und Models ihren Domains hinterherjagen, Agenturen wohl nicht in der Lage sind, ihre »Künstler« ganz nebenbei ordentlich zu beraten, was Internet-Domains angeht. Die Registrierung einer Domain ist nur zwei Klicks entfernt und sollte eine selbstverständliche Routine sein.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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