UDRP

Im Streit um playworld.com greift nach 18 Jahren keine Verwirkung

Solange in deutschen Landen keine cleveren Domain-Urteile entschieden werden, kaprizieren wir uns weiter auf interessante UDRP-Entscheidungen. Diesmal verblüffte der Streit um die Domain playworld.com, die bei einigen Interessierten doch zu Unmutsäußerungen führte.

Die Beschwerdeführerin ist die Playworld Systems Inc. aus den USA, die gegen Giant Distributors Inc. mit Sitz ebenfalls in den USA vor dem National Arbitration Forum (NAF) wegen der Domain playworld.com vorging. Die Beschwerdeführerin stellt Spielplätze her und vertreibt diese. Seit 1971 tritt sie unter dem Namen »Playworld Systems« auf, 1988 nutzte sie erstmals die 1989 in den USA eingetragene Marke. Die Marke »Playworld« nutzte sie 2004 erstmals in den USA, eingetragen wurde sie im Jahr 2008. Schon früher nutzte sie diese Marke in Kanada. Die Beschwerdeführerin besitzt die Domain playworldsystems.com. Sie sieht ihre Marken durch die Beschwerdegegnerin verletzt. Die war Anteilseignerin an dem Unternehmen Playworld Network Corporation (PNC), das seinerseits die Domain playworld.com im Oktober 1997 registrierte, nachdem sie bereits um die Jahreswende 1996/1997 auf dem Markt aktiv war und ab 1998 Spielzeug online anbot. 2002 beendete PNC das Geschäft. Kurze Zeit danach bot die Beschwerdegegnerin nach ihren Angaben die Domain der Beschwerdeführerin an, die aber kein Interesse zeigte. Im Jahr 2008 bot ein Dritter US$ 80.000,– für die Domain, was die Beschwerdegegnerin ablehnte und sich entschloss, mit der Domain ein neues Geschäft aufzubauen. Im November 2014 bot die Beschwerdeführerin US$ 30.000,– für die Domain, was die Gegnerin mit den Worten ablehnte, sie akzeptiere kein Angebot unter US$ 120.000,–. Soviel wollte die Beschwerdeführerin nicht zahlen. Die Beschwerdegegnerin parkte alsdann die Domain zunächst bei Sedo und später bei SmartName. Das nahm die Beschwerdeführerin zum Anlass, ein UDRP-Verfahren beim NAF anzustrengen. Die Beschwerdegegnerin hielt entgegen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch verwirkt habe, da sie erst 18 Jahre nach Registrierung der Domain einen Anspruch geltend mache.

Einzelpanelistin Francine Siew Ling Tan kam zu dem etwas überraschenden Ergebnis, dass alle Voraussetzungen der UDRP erfüllt seien und die Domain an die Beschwerdeführerin zu transferieren sei (Claim Number: FA1504001613470). Hinsichtlich der Ähnlichkeit oder Identität von Marken und Domain ist der Fall unproblematisch. Francine Siew Ling Tan sah hier auch kein Recht oder legitimes Interesse seitens der Beschwerdeführerin, die zwar früher einmal die Domain zu einem legitimen Zwecke nutzte, aber jetzt nicht mehr. Nur bis 2003 nutzte sie die Domain geschäftlich. Aktuell spricht sie davon, sie zukünftig wieder für eigene Geschäfte nutzen zu wollen, lieferte aber keine konkreten Hinweise für was und auf Vorbereitungen zu einer neuen Nutzung. Das seien jetzt zehn Jahre seit 2003, die sie die Domain nicht für gutgläubige Geschäfte nutze, sondern versuchte sie 2003 und 2014, die Domain an die Beschwerdeführerin zu verkaufen. Das eigentliche Problem sei nun aber die jüngste Nutzung durch die Parkingdienste, bei denen Links zur Konkurrenz der Beschwerdeführerin unter playworld.com angezeigt werden. Diese demonstrierten das fehlende legitime Interesse an der Domain. Weiter liegt aus eben diesem Grunde nach Ansicht von Francine Siew Ling Tan auch Bösgläubigkeit vor. Die greife hier, weil jeder neue Registrierungsperiode einer Neuregistrierung gleich komme und dann die Regeln für die Bösgläubigkeit erneut zu prüfen sind. Das heißt, die Beschwerdegegnerin wird mit der neuen Registrierungsperiode gestellt, als hätte sie die Domain gerade registriert, mit der Folge, dass sie in Kenntnis der Marken der Beschwerdeführerin die identische bzw. zum Verwechseln ähnliche Domain »registrierte« und sie dazu nutzte, über Parking-Seiten unter Ausnutzung der Marken Gewinne zu erzielen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Einfluss auf die bei den Parking-Diensten angezeigten Links hatte. Schließlich geht die Panelistin davon aus, dass die UDRP das Rechtsinstitut der Verwirkung (»laches«) nicht kenne und deshalb das Berufen darauf seitens der Beschwerdegegnerin unbeachtlich sei. Relevant seien lediglich die von der Beschwerdeführerin nachgewiesenen drei Voraussetzungen der UDRP.

Wir haben in der Vergangenheit zahlreiche UDRP-Entscheidungen besprochen, bei denen sich die Frage stellte, ob ein Fall von Verwirkung vorliegt oder nicht. Dass aber dieses Rechtsinstitut ganz negiert wird, ist uns bisher nicht begegnet. Davon abgesehen geht aus unserer Sicht die enge Auslegung der Registrierungsverlängerung als der Neuregistrierung gleichstehend im Rahmen der Prüfung der Bösgläubigkeit zu weit. Im Falle eines tatsächlichen Inhaberwechsels erscheint diese Sichtweise noch angemessen, aber hier nicht.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top