nuvo.com

Nutzloses UDRP gegen uralte Domain

Im UDRP-Streit um die seit 1994 registrierte Domain nuvo.com verlor die antragstellende Markeninhaberin auch ohne Antragserwiderung des Domain-Inhabers. Der hatte sich nicht wirklich etwas zuschulden kommen lassen, und die Markeninhaberin hatte kein Argument, ihn ins Unrecht zu setzen.

Antragstellerin ist die SiTV Inc. of Glendale aus Kalifornien (USA), die Inhaberin der im September 2011 beantragten und im April 2014 registrierten Marke NUVO ist. Sie wandte sich gegen Damir Lukic, Firma Trilogy in Austin, Texas (USA), der Inhaber der seit August 1994 registrierten Domain nuvo.com ist. Die Antragstellerin trug vor, die Domain sei identisch mit ihrer Marke, der Domain-Inhaber sei nicht als »nuvo« bekannt, er habe die Domain nie genutzt und mache keine Anzeichen dafür, die Domain ordentlich zu nutzen. Antragsgegner ist im Grunde die Unternehmung Trilogy. Deren Anwälte legten jedoch das Mandat im UDRP-Streit nieder und erklärten, das Unternehmen sei insolvent, sie seien zudem lediglich Insolvenzverwalter gewesen. Zu dem Domain-Streit äußerten sie sich nicht. Auch Trilogy oder Damir Lukic entgegneten nichts zum Vortrag der Antragstellerin.

Das mit Michael A. Albert einfach besetzte WIPO-Panel sah sich aufgrund der Insolvenz von Trilogy nicht gehindert, die Sache zu prüfen, denn nach den UDRP-Regeln ist der Domain-Inhaber Gegner des Verfahrens. Zudem sei es gängige Praxis, auch bei Insolvenzen die Verfahren durchzuführen. In der Sache wies er den Antrag der Antragstellerin zurück, da diese die Tatbestandsmerkmale der UDRP nicht erfüllte (WIPO-Entscheidung vom 19.09.2014, Case No. D2014-1273). Michael A. Albert stellte zunächst fest, dass Domain und Marke identisch sind. Die Antragstellerin hätte nun den Anscheinsbeweis erbringen müssen, dass der Domain-Inhaber keine Rechte oder legitime Interessen am Domain-Namen hat. Hier aber trage die Antragstellerin lediglich vor, dass es keine Hinweise und Beweise dafür gebe, dass der Gegner die Domain ordentlich nutzte oder beabsichtige, ordentlich zu nutzen, geschweige denn, dass er unter dem Namen der Domain bekannt wäre. Mit diesem Vortrag aber erfüllt die Antragstellerin nicht den von der UDRP strikt geforderten Anscheinsbeweis und scheitert beim zweiten Tatbestandsmerkmal der UDRP. Unter diesen Umständen ist der Gegner nicht verpflichtet, seinerseits nachzuweisen, dass er berechtigt ist, die Domain zu nutzen und die Nutzung nicht rechtswidrig ist. Zur Bösgläubigkeit (bad faith) des Antragsgegners hatte die Antragstellerin lediglich vorgetragen, er habe ersichtlich die Domain allein zu dem Zwecke registriert, um sie zu verkaufen, zu verpachten oder anderweitig an den Markeninhaber oder eine andere Person zu transferieren. Für Michael A. Albert war der Vortrag zu dürftig, um die Bösgläubigkeit zu belegen. Der Umstand, dass der Antragsgegner im Verfahren nichts entgegnet, zwinge das Panel nicht dazu, den dürftigen Vortrag der Antragstellerin als wahre Tatsache hinzunehmen. Sie sei damit an dem Nachweis gescheitert, die passive Registrierung der Domain durch den Antragsgegner sei eine bösgläubige Registrierung und Nutzung derselben. Damit wies Panelist Michael A. Albert den Antrag der Antragstellerin zurück.

Dieser vergebliche Versuch, mit einer gerade erst eingetragenen Marke sich eine seit 20 Jahren registrierte Domain zu schnappen, scheint derzeit eine Art Standard in UDRP-Verfahren zu sein. Zahlreiche der von uns in der letzten Zeit besprochenen Verfahren sahen ähnlich aus, nur dass diesmal die Antragstellerin nicht einmal vortrug, unter dem geschützten Begriff »nuvo« seit vielen Jahren aktiv und bekannt zu sein. Im Grunde stellt sich der Fall damit als Reverse Domain Name Hijacking dar, was der Panelist Michael A. Albert aber nicht thematisierte.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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