Markenrecht

Zwei UDRP-Verfahren gehen verloren, obgleich die Gegner schweigen

Zwei aktuelle UDRP-Entscheidungen weisen die Besonderheit auf, dass der jeweilige Beschwerdegegner nicht reagierte und die Beschwerdeführer gleichwohl das Verfahren verloren. Die beiden UDRP-Panelisten fanden für ihre jeweilige Entscheidung unterschiedliche Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde.

Im Streit um die Domain cloudfare.com sah sich die CloudFlare Inc. mit Sitz in Kalifornien (USA) durch die Inhaberin der Domain in ihren Rechten verletzt. Sie hatte am 07. September 2010 die Marke CLOUDFLARE beim US-Markenamt beantragt, die am 07. Juni 2011 eingetragen wurde. Sie gibt an, die Marke erstmals am 27. September 2010 benutzt zu haben. Die Domain sei der Marke zum Verwechseln ähnlich; allein das »l« sei in der Domain cloudfare.com nicht enthalten. Der Domain-Inhaberin, die »Domain Sales – www.COMDots.com«, habe kein berechtigtes Interesse an der Domain; sie habe diese lediglich geparkt, so dass sie lediglich verschiedene Werbung zum Inhalt hat. Auf diese Weise wolle die Inhaberin der Domain das Geschäft der Beschwerdeführerin zerstören und geschäftlich an ihrer Marke partizipieren. Die Beschwerdegegnerin reagierte auf das UDRP-Verfahren nicht, so dass Panelist David A. Einhorn weitestgehend anhand des Vortrags der Beschwerdeführerin entscheiden musste. Er nahm sich allerdings die Zeit zu schauen, wann die Beschwerdegegnerin die Domain cloudfare.com registriert hatte und stellte fest: dies war am 06. August 2009, also ein gutes Jahr, bevor die Beschwerdeführerin ihre Marke erstmals nutze und bevor sie sie angemeldet hatte. Im Lichte dessen erfüllte die Beschwerdeführerin aus Sicht des Panelisten nicht das erste Tatbestandsmerkmal des UDRP-Verfahrens: Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, nachzuweisen, dass die Domain einer Marke identisch oder zum Verwechseln ähnlich ist. Das impliziert notwendigerweise, dass die Marke älter als die fragliche Domain ist. Hier ist es aber gerade so, dass die Domain über ein Jahr vor der Marke registriert wurde. Mithin erfüllte die Beschwerdeführerin das erste Tatbestandsmerkmal nicht. Panelist David A. Einhorn wies den Antrag auf Übertragung der Domain folglich ohne die Prüfung weiterer Tatbestandsvoraussetzungen zurück (NAF FA1506001624252).

Etwas anders erging es der spanischen Allglass Confort Systems, S.L., die Inhaberin der Marke »TODO CRISTAL ALLGLASS« ist und diese durch die Domain todocristal.com verletzt sieht. Inhaberin der Domain ist die koreanische Semi, Arirang C&T, die die Domain geparkt hat und zum Kauf anbietet. Bevor Panelist Pablo A. Palazzi zu einer Entscheidung schreiten konnte, musste erst einmal eine Sprachregelung getroffen werden: die Beschwerde war zunächst auf Spanisch abgefasst; da aber der Registrarvertrag auf Englisch geschlossen wurde, müsste dies auch die Prozesssprache sein. Wie auch immer, die Beschwerdeführerin lieferte auch eine englischsprachige Version der Beschwerdeschrift, womit sich das Problem erledigt hatte. In der Sache gestand Pablo A. Palazzi der Beschwerdeführerin zu, dass, auch wenn die Marke »TODO CRISTAL ALLGLASS« lautet, die Verwechslung mit der Domain todocristal.com im Raum steht, da sie dem spanischen Teil der Marke entspricht. Bei der Frage nach der fehlenden Berechtigung auf Seiten der Beschwerdegegnerin tat sich der Panelist dagegen schwer: Die Beschwerdegegnerin habe, da sie sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht abgestritten, von der Beschwerdeführerin nicht legitimiert worden zu sein, deren Marke zu nutzen. Weiter entspricht das spanische »todo cristal« dem englischen »all glas«, womit aber auch das Geschäft der Beschwerdeführerin in einem generischen Begriff bezeichnet ist. Andererseits könne man der Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres absprechen, einen generischen Begriff als Domain nutzen zu dürfen. An dieser Stelle seiner Überlegungen schließt Pablo A. Palazzi die Prüfung des zweiten Tatbestandsmerkmales ohne Feststellung ab und geht der Sache bei der Frage nach der Bösgläubigkeit weiter nach und bringt sie zum Abschluss. Die Beschwerdeführerin habe letztlich nicht nachweisen können, dass die Beschwerdegegnerin die Domain hauptsächtlich mit dem Ziel, ihr schaden zu wollen, registriert habe. Der Begriff „todo cristal“ sei nunmal eine generische Bezeichnung. Einen solchen als Domain zu registrieren und zum Kauf anzubieten, deute für sich nicht auf bösgläubiges Handeln seitens der Domain-Inhaberin. Das sei der schwache Punkt auf Seiten der Beschwerdeführerin, zumal dieser allgemeine Begriff zugleich ihr Geschäft bezeichnet. Palazzi wies die Beschwerde zurück (WIPO Case No. D2015-0423).

Das waren nicht die ersten UDRP-Verfahren, bei denen eine Beschwerdeabweisung erfolgt, obgleich der Beschwerdegegner in der Sache nicht Stellung bezogen hatte. Die Entscheidungen zeigen, dass frühere Einwendungen, UDRP-Panelisten seien gewissermaßen der verlängerte Arm der Markenlobby, da sie zugleich als Anwälte für Markeninhaber tätig sind, der Sache keinesfalls gerecht werden. So kommt laut der Statistik von WIPO bisher in 2015 eine Zurückweisung auf zehn erfolgreiche Beschwerden. Im Jahr 2014 waren knapp 88 Prozent der Beschwerden erfolgreich, 10,44 Prozent wurden zurückgewiesen und ca. 1,7 Prozent vorzeitig beendet. Diese Werte sind bei WIPO über die letzten Jahre mehr oder weniger konstant, die Schwankungen bewegen sich im Bereich von ein bis zwei Prozent.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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