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Jun 2004
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von Gastautor

Wer beim Wort »Camper« an hartgesottene Frischlufturlauber denkt, der liegt richtig. Wem bequemes Schuhwerk mit hohem Trend-Faktor einfällt, ebenfalls. So kam es, dass sich der spanische Schuhhersteller Camper vor einem Schiedsgericht der WIPO mit dem deutschen Inhaber der Internetadresse »camper.net« stritt (Fall Nr.: D2004-0192). Während ersterer die Domainregistrierung als Domaingrabbing anprangerte und davon ausging, dass der Domaininhaber von der Berühmtheit der Schuhmarke habe profitieren wollen, verwies letzterer auf die Allgemeinsprachlichkeit des Wortes »Camper«. Er bestritt die Vorwürfe, nach denen er die Adresse nur registriert habe, um den Schuhersteller in seiner Geschäftstätigkeit zu behindern und von dessen Namen zu profitieren. Vielmehr verfolge er eigene Interessen. Mit seiner Stellungnahme konnte der Adressinhaber das Schiedsgericht überzeugen, das die Beschwerde des klagenden Unternehmens zurückwies.

Ins Leben gerufen wurde das auf Mallorca niedergelassene Unternehmen Camper in den 70er Jahren. Das wegweisende Konzept seiner Schuhmarke sollte einen neuen Lebensstil reflektieren und Kreativität mit Komfort verbinden. Es führte den Hersteller seit der Eröffnung seines ersten Schuhladens in Barcelona 1981, mit großen Schritten zum Erfolg. Heute ist der »Camper« ein international bekannter Markenschuh. Deshalb berief sich das klagende Unternehmen in dem Verfahren auf die Reputation und den Schutz seines Warenzeichens, das als internationale, europäische und deutsche Marke registriert ist. Weiterhin führte der Schuhhersteller in der Vergangenheit erfolgreich geführte Domainstreits um die Adressen »camper.info« und »camper.us« an. Weil der Beklagte weder unter dem Namen »Camper« bekannt sei, noch das Wort »Camper« im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit verwende und auch von der strittigen Domain keinen Gebrauch mache, sei eine Registrierung in böser Absicht anzunehmen. Er wolle Camper daran hindern, die Adresse selbst zu nutzen. Der Beklagte behauptete allerdings das Gegenteil. Er hatte die strittige Domain 1997 registriert und in Korrespondenzen mit dem Schuhhersteller deutlich gemacht, unter dem Domainnamen Campingaktivitäten promoten zu wollen. In dem Verfahren erklärte er, dass sich sein Vorhaben noch in der Entwicklungsphase befinde. Nach deren Beendigung würden seine Dienstleistungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Das Schiedsgericht folgte in seiner Entscheidung dem Beklagten. Zwar erkannte es zwischen Marke und Domainnamen Verwechslungsgefahr und stellte weiterhin fest, dass das legitime Interesse des Beklagten an der Adressnutzung nicht eindeutig nachweisbar sei. Den Vorwurf einer Registrierung in böser Absicht konnte das Gremium allerdings nicht bestätigen. Diese nur mit der Bekanntheit der Schuhmarke zu begründen, sei nicht ausreichend. Das Wort »camper« könne vielmehr auch auf Campingaktivitäten verweisen. Weiterhin deute der passive Domainbesitz ebenfalls nicht zwangsläufig auf eine Registrierung in böser Absicht hin. Es müssten weitere Umstände hinzukommen, um das Ausbleiben einer aktiven Domainnutzung als böswillig zu bewerten. Ebenfalls nicht nachweisbar sei, dass der Beklagte durch den Verkauf der Domain habe profitieren wollen. Böse Absicht konnte das WIPO-Gremium aus diesen Gründen nicht feststellen, eine Übertragung der Domain an die Klägerin wurde abgelehnt.

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