09
Mrz 2012
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von RA Daniel Dingeldey

Das Oberlandesgericht München bestätigte in einem Beschlussverfahren die Haftung eines Forenanbieters für ehrverletzende Inhalte in dem von ihm gehosteten Forum (Beschluss vom 21.09. 2011, Az.: 6 W 1551/11). Damit setzte das OLG München die entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Hostproviderhaftung (Urteil vom 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10) um, noch ehe sie veröffentlicht war.

In einem Meinungsforum hatte der Beklagte zu 1) in einem Beitrag den Kläger als dreisten Dummschwätzer bezeichnet. Der Kläger wandte sich an den als Hostprovider bezeichneten späteren Beklagten zu 2) und forderte ihn auf, den Eintrag zu löschen. Der erklärte sinngemäß, der Forumsnutzer sei nicht sein Kunde, aber er leite die Beschwerde weiter. Der Rechtsanwalt des Klägers mahnte den Beklagte zu 2) einige Tage später ab. Schließlich erging ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten. Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens in der Sache trug der Beklagte zu 2), ohne anwaltlich vertreten zu sein, vor, er sei lediglich der Provider ohne jede Administrationsrechte gewesen. Das Forum habe er seiner Mutter eingerichtet und ihr alle Rechte übertragen, mit der Folge, dass er keinen Einfluss auf die Inhalte hätte nehmen können. Außerdem seien die allgemeinen Rechte (u.a. Urheberrechte) vom Beklagten zu 1) auf der Startseite des Forums sowie im Impressum als seine eigenen Rechte bestätigt worden.

Das OLG München lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Beschwerdeinstanz ab. Nach dessen Ansicht war der Vortrag des Beklagten zu 2) hinsichtlich der Administratorenrechte unklar, da jegliche Ausführungen dazu fehlten, welche Rechte seine Mutter übernommen hat. Zwar müsse eigentlich der Kläger die Haftung des Täters oder Störers darlegen und beweisen; doch handele es sich hier um Vorgänge, in die die Klägerin keine Einblicke habe, die aber der Sphäre des Beklagten zuzurechnen sind. Dessen Ausführungen, gerade im Hinblick auf die übertragenen Rechte, seien aber unschlüssig. Letztlich verwies das OLG München auf die BGH-Rechtsprechung der letzten Jahre, wonach der Hostprovider auf Unterlassung haftet, wenn er von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und die rechtsverletzende Inhalte daraufhin nicht beseitigt, und ging konform mit dem aktuellen Urteil des BGHs zur Haftung von Hostprovidern für Blogbeiträge, in denen Dritte in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden (Urteil vom 25.10.2011, AZ.: VI ZR 93/10).

Ob der Rechtsstreit zwingend so hätte ausgehen müssen, ist indes zweifelhaft. Der Beklagte zu 2) ließ sich von vornherein nicht anwaltlich vertreten, was zunächst wohl zu dem Versäumnisurteil führte und dann, im Prozesskostenhilfeverfahren, zu unschlüssigem Vortrag. In jedem Fall bestätigt das OLG München die BGH-Rechtsprechung hinsichtlich der Hostproviderhaftung. Und es bestätigt, dass man in solchen Rechtsstreitigkeiten besser einen spezialisierten Anwalt hinzuzieht.

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Stand: 01. Mai 2013
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