13
Jan 2005
0
von RA Florian Hitzelberger

Entscheidungen der Finanzgerichte zu Domain-Namen sind bisher sehr dünn gesät. Für umso mehr Aufsehen sorgt daher ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, wonach die Kosten für die Übernahme einer Domain nicht von der Steuer abgesetzt werden können (Urteil vom 16.11.2004, Az.: 2 K 1431 /03). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht musste zu der Frage Stellung nehmen, inwieweit Aufwendungen für den Kauf einer Domain steuerlich berücksichtigt werden können. Der Kläger hatte eine nicht näher bekannte Domain zum Preis von DM 8.700,– (umgerechnet € 4.448,–) erworben und wollte diese Kosten im Rahmen der Gewinnermittlung seines Gewerbebetriebes als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe geltend gemacht wissen. Dem trat das Finanzamt jedoch entgegen und liess die Kosten im Einkommenssteuerbescheid mit der Begründung unberücksichtigt, es handele sich bei einer Domain um ein nicht abschreibbares Wirtschaftsgut.

Die daraufhin erhobene Klage zum Finanzgericht Rheinland-Pfalz blieb erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts ist der Kaufpreis weder sofort abzugsfähige Betriebsausgabe noch fällt er unter die Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut. Vielmehr stellt ein Domain-Name ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar, bei der das mit der Webadresse verbundene Nutzungsrecht und nicht etwa dessen körperliche Registrierung im Vordergrund steht. Weil der Wert einer Domain mit der Zeit auch nicht sinkt, gibt es keine Möglichkeit, Absetzungen für Abnutzung (sogenannte AfA) vorzunehmen. Daran ändert auch der technische und inhaltliche Fortschritt bei Internetauftritten nichts. Insbesondere meint das Gericht, dass es bei Domains keine Anhaltspunkte gibt, wonach diese einer zeitlichen Begrenzung unterliegen; Abnutzungserscheinungen sind nicht erkennbar. Eine Berücksichtigung der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben könne deshalb allenfalls bei einer eventuellen Veräusserung oder Entnahme in Betracht kommen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts ausdrücklich zugelassen.

Frühere Artikel auf domain-recht.de zum Thema Domain und Steuern findet man hier und hier.

Per E-mail empfehlen:
Artikel teilen:
0
Tags:
Kommentare zu diesem Artikel | Kommentar verfassen
Einen Kommentar hinterlassen

Weitere Artikel zum Thema Steuerrecht und Domains
Domain Check
www. powered by united-domains.de
Abonnieren Sie unseren E-Mail-Newsletter
(Anzeige)
.net-Domains registrieren bei united-domains
Aktuelle Domain-Verkäufe

Der aktuelle Domain-Preisspiegel gibt Ihnen Auskunft ber erziehlte Verkaufspreis einzelner Domains:

Domain-name Jahr Preis
cds.asia201260 EUR
t-shirt.ws201260 EUR
whatsforbreakfast.com201290 $US
edelstahlring.org2012300 EUR
perfection.me2012210 EUR
only2.com2012310 $US
firstbids.com2012499 $US
Domain Statistiken
.com102.305.439
.de14.954.089
.net14.692.740
.uk10.049.553
.org9.922.308
.info8.350.845
.nl4.886.755
.eu3.596.173
.cn3.360.360
.biz2.220.995
Stand: Ende März 2012
Fans auf Facebook
Twitter-Feeds von domain-recht.de