01
Okt 2010
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von RA Daniel Dingeldey

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte zu prüfen, auf welcher Grundlage sich Schadensersatzansprüche seitens eines Domain- und Marken-Inhabers ergeben, wenn gegen seinen Willen die Domains auf einen anderen übertragen werden (Urteil vom 24.06.2010, Az.: 1 U 20/10).

Der Kläger wendet sich gegen die Beklagten, weil diese als Inhaber von Domains eingetragen sind, die ursprünglich der vom Kläger und seiner Ehefrau betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörten. Beide sind auch Inhaber entsprechender Wort-Bildmarken. Der Kläger überließ dem Beklagten zu 1) die Verwaltung und Pflege der beiden Domain-Namen. Der Beklagte zu 1) übertrug beide Domains auf sein eigenes Unternehmen; später war seine Ehefrau, die Beklagte zu 2), als Inhaberin einer der beiden Domains eingetragen.

Der Kläger beantragt unter anderem festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, Schadensersatz zu zahlen, weil diese ihm seine Nutzungsrechte an den Domains entzogen haben. Mit dem Feststellungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu 1) und bezogen auf eine der Domains gegenüber der Beklagten zu 2) war er vor dem Landgericht Magdeburg erfolgreich, im übrigen wies das Gericht die Klage ab (Urteil vom 03.02.2010, Az.: 7 O 1742 /09 (082)). Die Beklagten gingen in Berufung vor das OLG Naumburg; dieses bestätigte im Grunde das Urteil der Vorinstanz, geht dabei aber von einem anderen Rechtsgrund aus:

Entgegen der Ansicht des LG Magdeburg, das den Schadensersatzanspruch auf eine Namensrechtsverletzung gründete, weil der Beklagte zu 1) die Domains auf seine eigene Firma übertragen hat, ohne dazu berechtigt zu sein (§§ 823, 12 BGB), kommt nach Auffassung des OLG Naumburg das Namens- oder Markenrecht nicht zum Zuge. Dass der Beklagte hier die Nutzung der Markenrechte der GbR des Klägers und seiner Ehefrau im Internet durch die Blockade ihrer Internetadressen erschwert beziehungsweise verhindert, stelle keine Namens- oder Markenrechtsverletzung dar, sondern eine allgemeine zivilrechtliche Rechtsverletzung, die Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) auslöste. Der Beklagte habe die Domains heimlich übernommen, ohne dazu berechtigt zu sein. Zumindest konnte der Beklagte nicht nachweisen, dass der Kläger mit der Übertragung der Domains einverstanden war.

Die Problematik dieses Falles liegt wohl in dem Umstand, dass unklar blieb, auf welcher Grundlage der Inhaberwechsel bei den Domains vorgenommen wurde. Die Rechtsanwälte Schmidt und Gottschalkson, die die Urteile zur Verfügung stellen, weisen daher zutreffend darauf hin, dass bei Übertragungen von Domain-Namen sämtliche Vereinbarungen aufbewahrt werden sollten. Dazu müssen sie selbstverständlich vorher schriftlich abgefasst worden sein.

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