OLG Düsseldorf

Löschungspflicht des Initiators rechtswidriger Inhalte erstreckt sich auch auf Google-Cache

In einer aktuellen Entscheidung zeigt das Oberlandesgericht Düsseldorf, wie weit Initiatoren bei der Löschung von rechtswidrigen Inhalten gehen müssen: auch um die Löschung der Caches von Suchmaschinen müssen sie sich kümmern.

Die Klägerin, ein eingetragener Verein, nimmt den Beklagten, auf den ein Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Zubehör und Kfz-Vermittlung angemeldet war, auf Zahlung einer Vertragsstrafe nebst Zinsen in Anspruch. Die Klägerin hatte den Beklagten im November 2011 wegen irreführender Werbung für TÜV-Sondereintragungen auf seiner Internetseite abgemahnt. Der Beklagte gab daraufhin im Januar 2012 eine von ihm formulierte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Im Februar 2013 ergab eine Suchanfrage auf Google im Zusammenhang mit dem Unternehmen des Beklagten Hinweise auf TÜV-Sondereintragungen. Auf seiner eigenen Internetseite warb er zeitgleich mit TÜV-Gutachten sowie mit Adapterscheiben mit TÜV. Dies verstoße, so die Klägerin, gegen den geschlossenen Unterlassungsvertrag, mit der Folge, dass die Vertragsstrafe von EUR 4.000,- fällig werde. Der Beklagte hielt unter anderem entgegen, die Eintragungen in der Suchmaschine nicht veranlasst zu haben. Auf seiner Homepage sei nach der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung kein Hinweis mehr auf »TÜV-Sondereintragungen« vorhanden gewesen; »TÜV-Gutachten« und »Adapterscheiben mit TÜV« hätten nichts mit den allein in der Unterlassungserklärung genannten „TÜV-Sondereintragungen“ zu tun. Die Klägerin reichte Klage ein und das Landgericht Düsseldorf bestätigte den Anspruch der Klägerin auf die Vertragsstrafe (LG Duisburg, Urteil vom 14.08.2014, Az.: 22 O 55/13). Der Beklagte zog gegen diese Entscheidung in Berufung vor das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung: der Beklagte hätte sich darum kümmern müssen, dass die irreführende Werbung auch aus dem Cache der Suchmaschine gelöscht wird (Urteil vom 03.09.2015, Az.: I-15 U 119/14). Zunächst musste das Gericht allerdings überprüfen, ob zwischen den Parteien ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen war. Der Beklagte bestritt dies, da die Klägerin nicht auf seine modifizierte Unterlassungserklärung reagiert habe. Das Gericht machte aber deutlich, dass auch 13 Monate nach Übersendung der modifizierten Unterlassungserklärung die Klägerin mit Geltendmachung der Vertragsstrafe den Vertrag konkludent abgeschlossen hat. Weiter meint das OLG Düsseldorf, der Beklagte ist zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet. Aufgrund seiner Unterlassungsverpflichtungserklärung vom Januar 2012 war es ihm nicht erlaubt, mit dem Hinweis »TÜV-Sondereintragungen« zu werben. Die Internetrecherche mit der Suchmaschine Google zeigte im Februar 2013 aber auf der ersten Seite einen Treffer, in dem der Beklagte mit dem Hinweis »TÜV-Sondereintragungen« wirbt. Damit verstieß er gegen die Unterlassungsverpflichtung. Die Unterlassungsverpflichtung umfasst dabei auch die Pflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Suchmaschine Google auf eine Löschung des Eintrages hinzuwirken. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Entfernung aus dem Cache der Suchmaschine. Das OLG Düsseldorf zeichnete nach, dass die Einträge bei Google auf der eigenen Internetseite des Beklagten beruhten und meinte, er musste damit rechnen, dass die allseits bekannte und gängige Suchmaschine die Einträge auf seiner Internetseite auffinden und seine Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen würde. Dies kam ihm auch wirtschaftlich zugute, weshalb er aufgrund der von ihm übernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten war,

unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung des ihm untersagten Hinweises durchzuführen und jedenfalls den Betreiber der Suchmaschine Google aufzufordern, den streitgegenständlichen Eintrag zu entfernen.

Dem Beklagten war es überdies möglich und zumutbar, das von Google bereitgehaltene Webmaster-Tool für die Löschung im Cache gespeicherter Informationen zu nutzen und deren Löschung zu beantragen und so ihre Anzeige zu verhindert. Da er all diesem nicht nachgekommen war und die Daten weiter bei Google auffindbar waren, hat er nun die Vertragsstrafe in Höhe von EUR 4.000,–, die das Gericht für angemessen hielt, zu zahlen.

Das OLG Düsseldorf zeigt in dieser Entscheidung, welche Anforderungen an den Internetnutzer gestellt werden, der einmal rechtswidrige Daten online gestellt hat. Die Löschung der Daten auf der eigenen Internetpräsenz reicht keinesfalls aus. Der Betroffene muss die Sache aktiv angehen und das ihm mögliche und zumutbare tun, die Daten aus dem Internet verschwinden zu lassen. Dabei muss er auch Google ansprechen und dafür sorgen, dass der Suchmaschinenbetreiber auch seine Caches löscht. Darüber hinaus zeigt sich, dass die Formulierung einer Unterlassungserklärung wohl bedacht werden muss.

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