hOLG Hamburg

Grenzen der Redakteurshaftung

Das hOLG Hamburg machte in einem Beschlussverfahren klar, dass Redakteure, die wegen der Inhalte in einem Artikel zur Unterlassung verpflichtet sind, nicht auch verpflichtet sind, die Verbreitung des Artikels bei Dritten, auf die sie keinen Einfluss haben, zu unterbinden.

Zwei Redakteure einer Tageszeitung hatten gemeinsam einen Artikel für den Internetauftritt ihres Arbeitgebers, eine Tageszeitung, verfasst, den letztere dort veröffentlichte. Durch Äußerungen in diesem Artikel fühlte sich der Gläubiger des Verfahrens in seinen Rechten verletzt. Er erwirkte gegen die Redakteure und die Tageszeitung einen Unterlassungstitel, wonach ihnen verboten wird, die Äußerungen zu veröffentlichen und zu verbreiten. Der Artikel wurde unter dem Internetauftritt der Tageszeitung entfernt. Allerdings fand sich der Artikel auch im Internetauftritt einer anderen Tageszeitung. Der Gläubiger ging nun aus dem Unterlassungstitel gegen die Redakteure vor und wandte sich an das Landgericht Hamburg. Das wies am 15. Dezember 2014 den Antrag zurück (Az.: 324 O 380/14). Der Gläubiger legte sofortige Beschwerde zum hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ein.

Das hOLG Hamburg bestätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts und wies seinerseits den Antrag zurück (Beschluss vom 18.02.2015, Az.: 7 W 24/15). Die Redakteure haben nicht gegen den Unterlassungstitel verstoßen, da sie nach Zustellung desselben die fraglichen Äußerungen nicht erneut verbreiteten. Der Unterlassungstitel verpflichtet sie nicht dazu, die Verbreitung der Äußerungen durch Dritte zu unterbinden. Der Gläubiger hatte ins Feld geführt, der Unterlassungstitel verpflichte den Gegner nicht einfach zum Nichtstun, sondern dem Titel wohne auch ein Moment der Beseitigung inne, weshalb die Redakteure gegebenenfalls durch aktives Tun weitere Störungen zu verhindern hätten. Doch das Gericht schränkte ein, die Verpflichtung erstrecke sich nur auf Störungen, die ihre Quelle im Einwirkungsbereich der zur Unterlassung Verpflichteten haben. Der Gläubiger habe nicht dargelegt, dass es den Redakteuren, nachdem ihnen der Titel zugegangen war, noch möglich gewesen wäre, die Störung zu unterbinden. Und nachdem die Redakteure den Beitrag gefertigt und ihrem Arbeitgeber abgegeben hatten, stand und steht es ihnen nicht mehr zu, über die Veröffentlichung zu verfügen. Dass eine dritte Stelle den Beitrag erneut veröffentlichte, liege nicht mehr im Einwirkungsbereich der beiden Redakteure und werde von der Unterlassungsverpflichtung nicht umfasst.

Die Entscheidung ist nachvollziehbar, macht aber auf den letzten Metern stutzig: wenn, wie das Gericht formuliert, die Einflussnahme der Redakteure bereits endete, »nachdem sie den Beitrag fertiggestellt und an ihren Arbeitgeber abgegeben hatten«, dann erscheint es nicht plausibel, sie überhaupt für die Erstveröffentlichung bei ihrem Arbeitgeber in Haftung zu nehmen. An dieser Stelle wäre eine schlüssigere Formulierung des hanseatischen Oberlandesgerichts notwendig gewesen.

Die kurze Entscheidung finden Sie beim Rechtsportal Juris.de – leider nur, wenn Sie dort angemeldet sind. Tenor und amtlichen Leitsatz finden Sie hier.

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