07
Jun 2005
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von RA Daniel Dingeldey

Das LG Hannover (Urteil vom 22.04.2005, Az.: 9 O 117/04) hat im Prozess zwischen einem Webdesigner namens Peter Schmidt und dem Fernsehsender SAT 1 entschieden, dass die Domain, die der Sender schon seit Jahren und trotz Wechsels von Lästermaul Schmidt zur ARD registriert hält, freigeben muss. Gegen diese Entscheidung hat SAT 1 mit Schriftsatz vom 24.05.2005 Rechtsmittel eingelegt.

In einer Pressemitteilung vom 26.05.2005 teilte RA Ralf Möbius, der SAT 1 in dem Rechtsstreit vertritt, mit, man habe Berufung beim OLG Celle eingelegt. Dort wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen 13 U 117/05 geführt.

Herr Schmidt aus Berlin klagte gegen die SAT 1 Satelliten Fernsehen GmbH, weil er sich durch die Nutzung der Domain von dem Unternehmen in seinem Namensrecht verletzt sieht. Schon die Registrierung des Domain-Namens, so der Kläger, stelle einen unzulässigen Gebrauch dar. Zudem liegt aus Sicht des Klägers kein markenrechtlicher Schutz aufgrund eines Werktitels vor, da der Name “Schmidt” nicht kennzeichnungskräftig für die unter dem Titel “Harald-Schmidt-Show” präsentierte Fernsehsendung sei.

Diese Argumentation griff das LG Hannover auf und gab der Klage in erster Instanz statt. Nach Ansicht des Gerichts sei die Nutzung der Domain durch den beklagten Fernsehsender unbefugt, weil er nicht selbst Träger des Namens ist. Er habe zudem vom berechtigten Inhaber des Namens, dem Künstler Harald Schmidt, keine wirksame Gestattung erhalten.

Ob die Sache Aussicht auf Erfolg hat, lässt sich nur schlecht sagen; ganz auszuschließen ist das jedoch nicht. Womöglich versucht die Beklagte nachzuweisen, dass Harald Schmidt die Nutzung der Domain gestattet hat. Aber selbst wenn der Nachweis gelingt, besteht ein Konflikt mit gängiger, aber auch umstrittener Rechtsprechung zur von Namensträgern gestatteten Nutzung von Domain-Namen durch Dritte.

Das LG Hamburg hatte erst kürzlich in dem Rechtsstreit um die Umlaut-Domain müller.de erklärt, es läge ein unbefugter Gebrauch des Namens vor, wenn dem Domain-Inhaber keine eigenen Rechte am Gebrauch des Namens zustehen. Es komme nicht darauf an, ob der Domain-Inhaber tatsächlich von einem Namensträger beauftragt wurde, denn ein Namensträger könne zwar einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen. Aufgrund der Unübertragbarkeit des Namensrechts könne eine schuldrechtliche Abrede aber kein eigenes Namensrecht des zur Nutzung des Namens Berechtigten begründen.

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