13
Feb 2004
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von RA Daniel Dingeldey

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hatte sich einem Domain-Rechtsstreit anzunehmen und eine klare Entscheidung (Urteil vom 02.09.2003, 13 Sa 453/03) getroffen: Ein ehemaliger Arbeitnehmer des Unternehmensberaters Results GmbH, der sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Domain results.de registrierte, muss sie freigeben. Fünf Monate nach der Entscheidung ist die Domain noch immer auf ihn registriert.

Warum der Prozess vor dem LAG geführt wurde, ist ein Rätsel, das sich wohl über das ehemalige Arbeitsverhältnis und §§ 2, 64, 66 Arbeitsgerichtsgesetz lösen lässt. Die Klägerin, deren Firmenname weitestgehend dem Domain-Namen entspricht, verklagte den Domain-Inhaber auf Unterlassung der Nutzung und Freigabe der Domain. Das LAG sah die Ansprüche nach §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG (Schutz der geschäftlichen Bezeichnung) gegeben an. Dies sei eine abschließende Regelung; ein Rückgriff auf andere Anspruchsgrundlagen wie §§ 12, 823 BGB (Namensrecht, sowie Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs) oder §§ 1, 3 UWG (wettbewerbswidriges Verhalten) kommt nach Ansicht des LAG nicht in Betracht, wenn das Markenrecht Anwendung findet.

Der Domain-Inhaber benutze hier, so das Gericht, unbefugt das Unternehmenskennzeichen.

»Lässt ein nicht Berechtigter ein Unternehmenskennzeichen als Internet-Adresse registrieren, liegt darin zwar keine rechtswidrige Namensleugnung. Das Recht des Trägers des Unternehmenskennzeichens zu dessen Führung wird nicht bestritten.«
Es handele sich aber um eine Namensanmaßung, die zu einer Zuordnungsverwirrung führe, mit der schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt würden. Kein Problem bei der rechtlichen Einschätzung, macht der Umstand,
»dass das englische Wort Results ein allgemeiner Begriff ist und den Unternehmensgegenstand der Klägerin nicht in besonderer Weise kennzeichnet […]«
Der Anwendung des § 5 Abs. 2 MarkenG steht das nicht entgegen. Allerdings führt das dazu, dass sich der räumliche und sachliche Schutz des Kennzeichens auf die Region und auf das Geschäftsfeld Unternehmensberatung beschränkt. Und gerade in beidem bewegt sich der Domain-Inhaber, der mit den gleichen Geschäftsfeldern und der Anschrift in einer Nachbargemeinde unter der Domain auftritt. Internetnutzer auf der Suche nach der Klägerin könnten so zur Homepage des Beklagten gelangen, mit der Folge einer Zuordnungsverwirrung.

Schließlich werde der Beklagte nicht unter der Firmierung »Results« tätig, sondern auf seiner Website finde sich eine andere Geschäftsbezeichnung. Er habe nie die Absicht gehabt, unter dem Namen Results irgendwie tätig zu werden.

»Als Ziele für die Internet-Adresse sind deshalb nur erkennbar entweder Blockade der Adresse zu Lasten der Klägerin oder Eindringen in deren Interessentenkreis. Beides kann angesichts der vom Beklagten gewählten Geschäftsbezeichnung aber nur als rechtswidrig bezeichnet werden.«
Das sind klare Ansagen des Gerichts. Dem lässt sich auch schlecht etwas entgegensetzen. Dass der Beklagte in Berufung gegangen ist, ist nicht bekannt. Es wäre bei der Rechtslage absurd.

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