Die Anspruchsgrundlagen Teil 2.1: Namensrecht

§ 12 BGB

Die Frage von namensrechtlichen Ansprüchen nach § 12 BGB wurde hier schon oft angesprochen, zuletzt unter dem Gesichtspunkt des „first come, first served!“ (siehe zuletzt Teil 2.1).

Diesmal sollen die einzelnen Voraussetzungen des Anspruchs dargestellt werden. Dazu muss allererst geklärt werden, was denn ein Name ist. Der Blick ins Gesetz hilft da nicht viel weiter.

§ 12 BGB lautet:

„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“

Soviel wird deutlich, § 12 schützt Namen. Fragt sich, was ein Name im Sinne dieser Norm ist?

Ein Name ist eine sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen. Er dient der Identifikation des Namensträgers. Zwei Arten von Namen werden unterschieden, der Zwangsname und der Wahlname. Unter dem Zwangsnamen versteht man den bürgerlichen Namen, der einem kraft Gesetzes anhaftet. Der Wahlname ist, wie der Begriff schon mitteilt, der willkürlich gewählte Name, etwa eines Unternehmens oder eines Künstlers (Pseudonym); er kann jederzeit wieder abgelegt werden.

Welche Namen schützt § 12 BGB?

§ 12 BGB klingt zunächst danach, als schützte er nur bürgerliche Namen. Das ergibt sich gerade aus dem Umstand, dass die Norm unter der Rubrik „Natürliche Personen“ im Bürgerlichen Gesetzbuch eingeordnet ist. Neben den bürgerlichen Personen gibt es aber auch die juristischen Personen. Auf diese hat die Rechtsprechung die Anwendungdes § 12 BGB ausgedehnt.

Der geschützte bürgerliche Name besteht aus Familienname und mindestens einem Vornamen. Der Ehegatte, der den Namen des anderen als Ehename führt, genießt auch für den Geburtsnamen Namensschutz. Berufsbezeichnungen und akademische Grade sind nicht Teil des bürgerlichen Namens. Künstlernamen (eine Form des Wahlnamens) fallen auch unter § 12 BGB; deren Schutz beginnt mit der Annahme und dem Gebrauch des z. B. Pseudonyms.

Die Namen juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen sind wie gesagt ebenfalls von § 12 BGB geschützt, zu ihnen gehören beispielsweise die Vereine, die Stiftungen, die Aktiengesellschaften (AG) und die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) auch Gewerkschaften, politische Parteien, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und die Firma.

Auch alle sonstigen namensartigen Kennzeichen fallen ebenfalls unter den Schutz des § 12 BGB, beispielsweise Abkürzungen, die aus dem Namen einer Firma abgeleitet werden oder Schlagworte (wie „Krupp“!), Haus- und Hotelnamen, Telegrammadressen und natürlich Domain-Namen.

Inhaber dieser Namensrechte ist, wer sich den Name beigelegt hat. Der Schutz des § 12 BGB greift jedoch nicht, wenn ein solcher Name gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Zudem muss die Bezeichnung als Name genutzt werden, andernfalls kann der Schutz des Namensrechts nicht greifen.

Wann wird ein namensartiges Kennzeichen (wie ein Domain-Name) als Name genutzt?

Die Bezeichnung muss geeignet sein, eine Person oder ein Unternehmen mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen; sie muss aussprechbar sein und auf die beteiligten Verkehrskreise wie ein Name wirken. Das gilt zum Beispiel auch für Zahlenkombinationen wie „4711“. Unterscheidungskraft fehlt bei Gattungsbezeichnungen, Worten der Umgangssprache, geografischen Bezeichnungen und ähnlichem, etwa bei „Datenzentrale“, „Sparkasse“ und „Volksbank“. Allerdings kann sich der Schutz des § 12 BGB bei diesen aufgrund der Erlangung von Verkehrsgeltung ergeben.

Hat ein solches namensartiges Kennzeichen individualisierende Unterscheidungskraft, beginnt der Schutz mit dem Gebrauch des Kennzeichens. Fehlt die Unterscheidungskraft, muss das Kennzeichen im Verkehr anerkannt sein (Verkehrsgeltung), ehe es den Schutz des § 12 BGB genießt. Dieser Schutz endet, wenn der dem Kennzeichen zugeordnete Geschäftsbetrieb endgültig aufgegeben wird. Vorübergehende Nichtnutzung des Kennzeichens läßt den Namensschutz unberührt. Wann eine lediglich vorübergehende Nichtnutzung vorliegt ist kaum auszumachen, die Meinungen gehen da auseinander; zuletzt kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an: die vorherige Bekanntheit und die noch immer bestehende Erinerung an den Namen, die Umstände wie es zur Nichtnutzung kam (z.B. durch Krieg).

Wohlgemerkt, das betrifft nicht bürgerliche Namen oder die Namen juristischer Personen (Unternehmen, Firmen), sondern sonstige namensartige Kennzeichen.

Wie sieht es mit den Ansprüchen aus?

Das klärt der der zweite Teil.

Aber bevor Sie den lesen, hier noch eine Klarstellung. Wir sprachen weiter oben von der Unterscheidungskraft, die ein namensartiges Kennzeichen mitbringen muss. Darunter fällt – nach derzeit herrschender Rechtsmeinung – nicht die Domain-Endung bzw. Top Level Domain-Bezeichnung wie .de, .com usw. Hier sind die die Entscheidungen „wdr.org“ und steiff.com beispielhaft zu nennen. Wie die neuen generischen Top Level Domains diese Rechtsansicht beeinflussen werden, wird sich erst noch zeigen.

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