08
Aug 2008
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von RA Florian Hitzelberger

Im März 2008 hatten wir noch vor einer möglichen Abmahnwelle gewarnt, nun liegt bereits eine Gerichtsentscheidung vor: nach Ansicht des Landgericht Köln (Urteil vom 2. Mai 2008, Az.: 84 O 33/08) ist die Namensendung “VZ” von studiVZ markenrechtlich geschützt.

Im Oktober 2005 hatten sich vier Studenten zusammengetan, um unter dem als Wortmarke eingetragenen Zeichen “T-VZ” mit Priorität vom 6. Mai 2006 und später dann mit dem ebenfalls als Wortmarke eingetragenen Zeichen “T1-VZ” mit Priorität vom 4. September 2006 Online-Netzwerke zu betreiben. Beide Angebote richten sich an Schüler und Studenten. Die von ihnen gegründete Antragstellerin mahnte am 22. Januar 2008 die Antragsgegnerin ab, die wenige Tage zuvor am 8. Januar 2008 eine ebenfalls zielgruppenorientierte Plattform im Internet gestartet hatte, und sich damit unter anderem an Hochschulabsolventen richtete, die einen Einstiegsjob suchen; ihre Datenbank war unter den beiden Domains c-vz.net und c-vz.de erreichbar. Im Rahmen der Abmahnung machte die Antragstellerin geltend, durch die Verwendung des Kennzeichens “c-vz” in ihren Rechten der Zeichenserie “T-VZ” und “T1-VZ” verletzt zu sein, zumal die Antragsgegnerin weitgehend auch das Layout und die farbliche Gestaltung ihrer Webseiten übernommen hatte.

Nachdem die Antragsgegnerin dem Verlangen auf Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Absage erteilt hatte, erwirkte die Antragsgegnerin vor dem LG Köln eine einstweilige Verfügung, mit der es der Antragstellerin untersagt wurde, eine Reihe von nicht näher bekannten Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit einem Widerspruch und machte geltend, dass es sich bei dem Bestandteil “VZ” um eine anerkannte Abkürzung für das Wort “Verzeichnis” handle; dieser Bestandteil sei für sich schutzunfähig, weil er beschreibend und deshalb freihaltebedürftig sei.

Das Landgericht Köln lud zur mündlichen Verhandlung, hielt jedoch an seiner einstweiligen Verfügung fest. Demnach steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch nach §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu, weil die von der Antragsgegnerin verwendete Bezeichnung geeignet ist, Verwechslungen mit dem Betreiber von “T-VZ” und “T1-VZ” und damit den Kennzeichen der Antragstellerin hervorzurufen. Die Antragstellerin könne sich darauf berufen, innerhalb kurzer Zeit bei Studenten und Schülern einen hohen Grad an Beliebtheit und Bekanntheit gewonnen zu haben. Ihre Bezeichnungen sind dabei so gebildet, dass der Buchstabengruppe “VZ” die angesprochene Personengruppe vorangestellt ist; diese wiederum sei in Deutschland keineswegs als Abkürzung für “Verzeichnis” bekannt und geläufig, auch der Duden führe “Vz.” nicht als Abkürzung für Verzeichnis. Das Internetangebot der Antragstellerin birgt aufgrund des identischen Zeichenbildungsprinzips mit dem kennzeichnenden “VZ” am Ende damit das Risiko in sich, den Irrtum hervorzurufen, dass es sich auch bei “c-vz” um eine Leistung der Antragstellerin handle. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die graphische und optische Anlehnung an das Angebot der Antragstellerin. Folgerichtig war die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

Inhabern von Domains mit der Endung “VZ” ist damit zur Vorsicht zu raten, zumal der vom Landgericht angesetzte Streitwert von EUR 275.000,– ein hohes Kostenrisiko mit sich bringt. Ob man bei StudiVZ am Ende wirklich gewinnt, bleibt allerdings abzuwarten; schließlich sieht man sich selbst derzeit einer Klage vom amerikanischen Konkurrenten Facebook ausgesetzt. Deren Vorwurf lautet im Kern: “ein großer Teil des Erfolgs” von studiVZ sei “dem Kopieren und dem Missbrauch von Facebooks geistigem Eigentum geschuldet”.

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