guaiky.com

Ein Grenzfall der UDRP

In einem UDRP-Streit um die Domain guaiky.com sah die Panellistin eine Markenrechtsverletzung der Marke Quirky. Die Begründung der Entscheidung überzeugt uns nicht, dennoch war der Antrag der Markeninhaberin auf Übertragung des Domain-Namens erfolgreich.

Antragstellerin war die Quirky Inc. mit Sitz in New York (USA), eine Unternehmung, die Ideen Dritter realisiert und auf den Markt bringt. Sie besitzt weltweit Rechte an den Marken »ITS QUIRKY« und »QUIRKY«, insbesondere in China. Sie sah ihre Rechte durch die in China sitzende yu zhiyuan / zhiyuan yu, Inhaberin der Domain guaiky.com, verletzt, auf der die Inhalte von quirky.com auf Chinesisch dargestellt waren. Quirky Inc. ging davon aus, dass die Seite zum Abfischen von Daten genutzt wurde und strengte ein UDRP-Verfahren beim National Arbitration Forum (NAF) an, wo man die Übertragung der Domain beantragte. Die Antragsgegner brachte den Vorwürfen nichts entgegen und schwieg.

Die Entscheidung über den Antrag traf die Panellistin Sandra J. Franklin, die Präsidentin und Gründerin der Streitschlichtungsunternehmung TechnologyADR.com ist und bereits reichlich Erfahrung als Panelistin aufweist. Sie untersuchte die Angelegenheit, sah die Voraussetzungen der UDRP erfüllt und bestätigte den Anspruch auf Übertragung der Domain (NAF, Entscheidung vom 04.02.2014, FA1401001537008). Danach war die Domain mit der Marke der Antragstellerin zum Verwechseln ähnlich, die Antragsgegnerin hatte keine Rechte oder ein legitimes Interesse an der Domain, da unter dem Namen Guarky nicht bekannt und kein Lizensent von quirky.com, und sie handelte bösgläubig, da unter der Domain eine mit den Inhalten von quirky.com identische Seite in chinesischen Zeichen zu finden war. Damit war der Anspruch auf Übertragung der Domain guarky.com an die Inhaberin von quirky.com aus Sicht der Panelistin gegeben.

Das hört sich in der Summe zunächst ganz vernünftig an. Doch kommen einem Zweifel an der Entscheidung, wenn man sich das erste Tatsbestandsmerkmal der UDRP für diesen Fall näher betrachtet. Laut UDRP müssen Marke und Domain-Name identisch oder zum Verwechseln ähnlich sein. Diese Ähnlichkeit nahm Panelistin Franklin einfach an und verwies auf die aus ihrer Sicht vergleichbare Entscheidung Belkin versus belken.com, bei der eine deutliche Verwechslungsgefahr tatsächlich ins Auge springt. Doch wie steht es um Quirky und guaiky.com? Optisch weichen beide Begriffe deutlich von einander ab, klanglich genauso. Ähnlichkeit ist kaum gegeben, die Verwechslungsgefahr allenfalls schwach. Panelistin Sandra J. Franklin hätte hier zumindest in die Tiefe gehen und näher begründen müssen, warum eine Verwechslungsgefahr besteht. Der Vergleich mit Belkin reicht jedenfalls nicht aus und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung entstehen. Wahrscheinlich wäre sie bei näherer Prüfung dazu gekommen, den Antrag von Quirky Inc. zurückzuweisen. Quirky Inc. hätte dann einen anderen, sehr viel schwereren Rechtsweg nehmen müssen. Im Hinblick darauf wird, wie bei der Rechtsprechung im Allgemeinen nicht unüblich, vom Ergebnis her gedacht und entschieden. Denn dass das Angebot unter guarky.com missbräuchlich genutzt wurde, lag wohl auf der Hand. Die UDRP ist aber nicht das richtige Werkzeug, um solchen Rechtsverletzungen entgegenzutreten. Unter Panelistin Sandra J. Franklin allerdings doch.

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