19
Mrz 2005
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von RA Daniel Dingeldey

Erst vor wenigen Wochen drang die Entscheidung des LG Hamburg (Urteil vom 10.12.2004, Az.: 324 O 375/04, Domain-Newsletter #240) über die Domain sartorius.at an die interessierte Öffentlichkeit, schon liegt eine zweite Entscheidung, diesmal des LG Düsseldorf (Urteil vom16.02.2005, Az.: 2 a O 113/05) vor. Das LG Düsseldorf ging den gleichen Weg wie das Hamburger Gericht.

Während in dem vor dem LG Hamburg anhängigen Rechtsstreit die Sartorius Gesellschaft mbH Österreich klagte, war es vor dem LG Düsseldorf Herr Sartorius, Inhaber der Domain sartorius.at. Er verklagte die Sartorius AG und die Sartorius GmbH im Wege einer negativen Feststellungsklage, dernach die Beklagten gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung und/oder Übertragung der Domain sartorius.at haben. Die Klage nahm der Kläger im Laufe des Verfahrens gegenüber der Sartorius AG zurück. Nachdem im Verfahren vor dem LG Hamburg das Urteil ergangen war, erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Das LG Düsseldorf gab dem Antrag des Klägers statt und bestätigte die Ansicht des LG Hamburg. Der Beklagten stand unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Übertragung der Domain zu. Ansprüche aus dem Marken- und Wettbewerbsrecht ergaben sich schon nicht, weil der Kläger die Domain privat nutzt. Ein Anspruch aus dem Namensrecht ergab sich aber genauso wenig, da dem Kläger ein entsprechendes Namensrecht zusteht. Es liegt ein Fall der Gleichnamigkeit vor. Das in Österreich ansässige Unternehmen kann von der in Deutschland ansässigen natürlichen Person bei Namensgleichheit nicht ohne Weiteres die Löschung einer ».at-Domain« verlangen. Es gilt der Prioritätsgrundsatz: first comes – first served. Der Verkehr erwartet nicht zwingend, dass sich hinter einer .at-Domain ein österreichisches Angebot befindet. Oft weiss der Internetnutzer gar nicht, dass .at die Länderkennung für Österreich ist.

Damit hat das LG Düsseldorf nicht nur die Ansicht des LG Hamburg bestätigt, sondern hält auch an den vom BGH formulierten Grundsätzen zur Namensgleichheit fest. Inwieweit diese im Falle von überragender Bekanntheit wirklich haltbar sind, steht auf einem anderen Blatt; hier war keine der Parteien überragend bekannt. Der Griff zum Prioritätsgrundsatz ist richtig. Dem Umstand, dass der Domain-Endung grundsätzlich keine Unterscheidungskraft zukommt und sie deshalb nicht beachtet wird, ist für diesen Streit um eine .at-Domain, deren Inhaber in Deutschland sitzt und um die in Deutschland gestritten wurde, während die gegnerische Partei ihren Sitz im Land der Domain-Endung hat, bestens Rechnung getragen worden. Man fragt sich dann allerdings wieder einmal, wie die Gerichte mit dem Konflikt zur .ag-Rechtsprechung umgehen, bei der es – aus deren Sicht – gerade auf die Domain-Endung ankommt.

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