06
Sep 2006
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von RA Daniel Dingeldey

Die Metro-Gruppe hat den Rechtsstreit um die Benutzung des Begriffs “Metrobus” durch den Hamburger Verkehrsverbund (HVV), nachdem sie bereits in erster Instanz vor dem LG Hamburg (Urteil vom 19.10.2004, Az. 12 O 614/04) unterlegen war, nun auch vor dem hOLG Hamburg verloren.

Wie bereits im Verfahren erster Instanz gegen den Hamburger Verkehrsverbund, sah das Gericht keine Markenrechtsverletzung. Die Entscheidungsgründe des neuen Urteils sind noch nicht im einzelnen bekannt, dürften jedoch denen der Entscheidung des LG Hamburg ähneln. Das LG Hamburg meinte seinerzeit, die Bekanntheit der Marke Metro gründe auf dem bekannten Großhandelsunternehmen; für Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs sei Metro jedoch nicht bekannt. Das Gericht vermisste zudem ausreichende Warennähe bei den Angeboten der Parteien des Rechtsstreits. Eine Verwechslungsgefahr schloss das Gericht deshalb aus.

Wie Financial Times Deutschland berichtet, habe der Vorsitzende Richter des 3. OLG-Zivilrats schon im letzten Sommer einen Vergleich angeregt, da die Rechtslage schwierig sei und andernfalls der Bundesgerichtshof entscheiden müsse. Angesichts des aggressiven Auftretens des Metro-Konzerns, der auch noch auf OLG-Entscheidungen in den Rechtsstreiten gegen die Verkehrsgesellschaften von Berlin und München wartet, ist mit einem Gang vor den BGH zu rechnen.

Metro selbst verbucht die Entscheidung als Erfolg. Laut Financial Times Deutschland erklärte ein Konzernsprecher, man sehe die eigene Ansicht durch das Gericht bestätigt: “Metro” ist die Marke des Metro-Konzerns. Der HVV müsse seine Marke “HVV Metro Bus” beim Deutschen Patent- und Markenamt weitestgehend löschen und dürfe sie nur in sehr engen Grenzen nutzen.

Ob sich diese Entscheidungen noch auf das Domain-Recht auswirken, ist unklar. Das OLG Hamburg hatte im Streit um die metrosex.de-Domains bereits zugunsten des Metro-Konzerns entschieden (der Antrag der Nichtzulassungsbeschwerde ist mittlerweile angenommen worden). Doch in dieser Entscheidung mag wesentlich von Einfluss gewesen sein, dass nicht klar war, für welchen Zwecke die Domain-Namen genutzt werden würden. Sicher war sich das Gericht jedoch, dass die Nutzung geschäftlich sein würde. Der wesentliche Unterschied zur HVV-Entscheidung liegt unter anderem darin, dass die geschäftliche Nutzung des Begriffs für den Hamburger Verkehrsverbund klar definiert ist: schnelle Busverbindungen. Dass diese Nutzung nicht in Konflikt mit der des Metro-Konzerns steht, drängt sich auf.

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